Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsfrist abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 565/91
Datum
03.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision mit der Behauptung einer verbindlichen Absprache zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft. Das Gericht stellt fest, dass eine solche Vereinbarung nicht bewiesen ist und der Verteidiger später seine frühere Versicherung als unrichtig bezeichnet hat. Deshalb wird das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet verworfen und die Revision als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revision trägt der Verurteilte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO wird nur gewährt, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden der Partei erfolgte und die die Versäumung begründenden Umstände glaubhaft gemacht werden.

2

Behauptungen über eine verbindliche Absprache zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft rechtfertigen Wiedereinsetzung nur, wenn sie durch tatsächliche Feststellungen oder Beweismittel gestützt und als Tatsachen festgestellt sind.

3

Ein späteres Eingeständnis des Verteidigers, dass eine zuvor gemachte Versicherung objektiv unrichtig war, kann die Glaubhaftigkeit und damit die Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags zerstören.

4

Wird die Revisionsfrist versäumt und ist keine wirksame Wiedereinsetzung nach § 44 StPO gewährt, ist die Revision nach § 341 Abs. 1 StPO unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 29. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Rudolf Maximilian Ignaz aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **3. Dezember 1991

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 1990 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unbegründet verworfen.

Die Revision des Verurteilten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hanau hat durch Urteil vom 9. Oktober 1990 gegen den damaligen Angeklagten wegen - Steuerhinterziehung in fünf Fällen, - Untreue in drei Fällen, - versuchter Steuerhinterziehung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, - ungenehmigter Ausfuhr von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher Vergehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde zunächst nicht eingelegt. Durch einen am 19. September 1991 bei den Justizbehörden Hanau eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt [REDACTED], hat der Verurteilte beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und Revision gegen das genannte Urteil einzulegen; hilfsweise hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Alle Rechtsbehelfe versagen.

I.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig angebracht worden ist; denn das Gesuch ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Antrag, den Verurteilten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision in den vorigen Stand wieder einzusetzen, ist im Wesentlichen auf folgende Behauptung gestützt: Der damalige Angeklagte und seine Verteidiger, insbesondere Rechtsanwalt Dr. [REDACTED], der die Rechtsmitteleinlegungsschrift bereits fertiggestellt gehabt habe, hätten die Frist zur Einlegung der Revision allein deshalb verstreichen lassen, weil die Verteidigung mit den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft „verbindlich vereinbart“ gehabt habe, dass die Staatsanwaltschaft „für eine Ladung des sodann rechtskräftig Verurteilten zum Strafantritt in den offenen Vollzug für das [REDACTED]-Haus in [REDACTED], Justizvollzugsanstalt [REDACTED], Sorge tragen werde“. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 1991 sei der Verurteilte zum Strafantritt in den geschlossenen Vollzug geladen worden.

2. Ein Umstand, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO rechtfertigen würde, liegt in alledem nicht.

Es ist schon in hohem Maße zweifelhaft, ob in den behaupteten Vorgängen ein Grund liegt, der – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Täuschung des damaligen Angeklagten – zur Anfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts, zur Anfechtbarkeit des bewussten Verstreichenlassens der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann. Darauf kommt es jedoch nicht an; denn es ist bewiesen, dass die behauptete Vereinbarung nicht stattgefunden hat.

Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] hat in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. November 1991 eingeräumt, dass die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lediglich erklärt hätten, „dass man seitens der Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckung im offenen Vollzug nicht negativ gegenüberstehe. Gab mir gegenüber eine verbindliche Zusage seitens der Staatsanwaltschaft insoweit nicht gegeben wurde. Meine anwaltliche Versicherung ist in diesem Punkt objektiv unrichtig“. Rechtsanwalt [REDACTED] hat in einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau am 11. November 1991 u. a. angegeben: „Über die unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug ist in meiner Gegenwart nicht gesprochen worden … Eine förmliche Zusage haben meines Erachtens die beiden Beamten nicht gegeben.“

All dem entnimmt der Senat freibeweislich, dass die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft diejenigen Erklärungen nicht abgegeben haben, von denen im Antragsvorbringen behauptet wird, sie seien Teil einer verbindlichen Vereinbarung geworden.

II.

Die Revision ist versäumt eingelegt worden (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher unzulässig.

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteHager