Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Kausalität bei Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 565/81
- Datum
- 29.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO kommt in Betracht, wenn die Feststellungen des Tatrichters die Annahme einer Verurteilungstat nicht tragen.
Ergeben medizinische Gutachten mehrere mögliche Todesursachen, hat der Tatrichter konkret zu bestimmen, ob und in welcher Weise vom Angeklagten verursachte Verletzungen kausal für den Tod oder eine Beschleunigung des Todes waren.
Die bloße Feststellung, dass vom Angeklagten beigebrachte Verletzungen den Tod "mitverursacht und gefördert" haben könnten, genügt nicht; es muss dargelegt werden, dass sie den Todeseintritt tatsächlich beschleunigt haben.
Bei erneuter Beweisaufnahme sind tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität und zur Würdigung medizinischer Gutachten detailliert zu begründen; im Falle von Glaubwürdigkeitsangriffen auf Zeugen sind die einschlägigen Hinweise der Rechtsprechung zum Augenschein zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gerd ██ aus ██, Jg. ██, geboren am ███ 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. September 1981 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 17. September 1981 folgendes ausgeführt:
„Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Feststellungen tragen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tod des Opfers fahrlässig verursacht.
Es hält es im Anschluss an die medizinischen Gutachten für unwahrscheinlich, aber jedenfalls doch für möglich, dass die tödliche Hirnschädigung des Opfers als Folge der sog. ‚Verhämmerung‘ durch den dem Angeklagten nicht vorwerfbaren Treppensturz des Opfers verursacht ist (UA S. 25/26). Es meint weiter, die dem Opfer alsdann vom Angeklagten beigebrachten Verletzungen hätten ‚den Tod jedenfalls mitverursacht und gefördert‘ (UA S. 27). Das wäre zwar unter der Voraussetzung richtig, wenn der Eintritt des schon zuvor verursachten Todes dadurch beschleunigt worden wäre. Das lässt sich aber den nach Maßgabe der im Urteil mitgeteilten medizinischen Gutachten getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Die tödliche Hirnschädigung ist verursacht durch ‚heftigste Einwirkung auf den Kopf (sog. Verhämmerung) oder anderweitige akute Unterversorgung des Gehirns‘ (UA S. 25); eine solche anderweitige Hirnschädigung wird als Folge der dem Opfer vom Angeklagten beigebrachten Verletzungen nur für möglich gehalten, nicht aber festgestellt (UA S. 25/26). Weshalb diese Verletzungen sonst den Todeseintritt beschleunigt haben, ist nicht dargelegt, versteht sich auch nicht von selbst.
Hierüber wird der Tatrichter erneut zu befinden haben.
Für den Fall, dass wiederum mit einem Beweisantrag auf Einnahme des Augenscheins die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bekämpft werden sollte, wird vorsorglich auf BGHSt 8, 177, 181; BGH in NJW 1961, 280 hingewiesen.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |