BGH zur Untreue eines Rechtsanwalts: Verurteilung teils aufgehoben wegen Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 56/57 (alt: 5 StR 422/55)
- Datum
- 25.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge ist unzulässig, wenn die behaupteten Mängel des Geschäftsverteilungsplans nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO durch Tatsachen substantiiert dargelegt werden.
Der Tatrichter verletzt § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn er weitere Ermittlungen zur Vermögenslage des Angeklagten unterlässt, sofern er seine Überzeugung tragfähig auf außerhalb der Buchführung liegende Umstände stützt und nicht auf die (nicht aufklärbare) Richtigkeit der Bücher.
Für die Untreue im Zusammenhang mit anvertrauten Fremdgeldern kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gelder jederzeit greifbar verwahrt oder jedenfalls jederzeit aus eigenen Mitteln sofort erstattungsfähig sind; eine bloße Buchung als „Fremdgeld“ ist nicht entscheidend.
Ein Vermögensschaden kann auch darin liegen, dass durch pflichtwidrige Verwendung anvertrauter Gelder die Ausführung des Auftrags vereitelt oder das Vermögen des Auftraggebers zumindest vorübergehend einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt wird.
Eine Verurteilung kann keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung einen durchgreifenden Widerspruch enthält und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Joachim von G ███ aus ███, geboren am ████ ████ in █████, wegen fortgesetzter Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Juni 1957 in der Sitzung vom 28. Juni 1957, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall ████ verurteilt worden ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte in den Fällen ███████ und ████.
IV. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Fall ███████ sowie zur Neubildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (Fall ████████), wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue (Fall ████), wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Fälle ████ und BCD) sowie wegen Untreue (Fall ████) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen verurteilt. Sie hat ihm ferner die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie hat nur im Fall ███ Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil der Gerichtsassessor ████████ zu Unrecht mitgewirkt habe.
Das ergebe sich einmal daraus, dass beim Landgericht Hamburg nichtständige Richter in einem unzulässigen Umfang beschäftigt worden seien, ferner daraus, dass Assessor █████ in dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956, der überdies nicht in dem vorgeschriebenen Verfahren beschlossen und geändert worden sei, als Mitglied der Großen Strafkammer 2 vorgesehen und auch später nicht ordnungsmäßig hierzu berufen worden sei.
Beide Gesichtspunkte dringen nicht durch.
a) Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten sind im Geschäftsjahr 1956 beim Landgericht Hamburg insgesamt 148 Richter beschäftigt gewesen. Hiervon waren 124 planmäßig angestellt und nur 24 Hilfsrichter. Richter war zum Teil darauf zurückzuführen, dass 11 ordentliche Richter abkommandiert waren.
Das ist eine ordnungsmäßige Besetzung des gesamten Gerichts.
b) Die Behauptung, der Geschäftsverteilungsplan sei nicht im ordnungsmäßigen Verfahren beschlossen und entgegen § 63 Abs. 2 GVG geändert worden, ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich.
c) Es ist richtig, dass im Geschäftsverteilungsplan für 1956 Assessor █████████████ nicht als Mitglied der Großen Strafkammer 2 aufgeführt war. Vielmehr war damals Amtsrichter ████████ Mitglied dieser Kammer. Dieser wurde am 1. April 1956 an das Amtsgericht versetzt. Durch Beschluss des Präsidiums vom 28. März 1956 wurde deshalb mit Wirkung vom 3. April 1956 Assessor ██████ anstelle des Gerichtsassessors ████████ zum Mitglied der Großen Strafkammer 2 bestellt. Er war also bei Beginn der Verhandlung in dieser Sache (5. Juni 1956) ordentliches Mitglied der Großen Strafkammer.
2. Die Revision rügt, das Gericht habe in verschiedenen Punkten seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), und das Urteil beruhe nicht auf dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO).
Soweit diese Rügen im Zusammenhang mit den einzelnen Fällen erhoben werden, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, enthalten sie im Wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung oder sind sonst offensichtlich unbegründet. Soweit sie sich auf den Fall █████ beziehen, erübrigt sich eine Erörterung, weil das Urteil insoweit ohnehin aufgehoben werden musste. An dieser Stelle ist deshalb nur folgendes zu erörtern:
In sämtlichen Fällen spielt die Frage eine Rolle, ob der Angeklagte nach seinen Vermögensverhältnissen in der Lage war, die Beträge, die er aus Depotgeldern seiner Mandanten verwand hat, jederzeit sofort aus eigenen Mitteln zu ersetzen. Das Gericht hat deshalb eingangs die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Angeklagten eingehend erörtert und in diesem Zusammenhang auch eine Reihe von Fällen in den Kreis der Erörterung gezogen, die nicht Gegenstand der Anklage waren.
Hierbei hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision weder ihre Aufklärungspflicht verletzt noch gegen § 261 StPO verstoßen.
a) Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte nach seinen Kassenbüchern in den Jahren 1953 und 1954 einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 775 DM bzw. 525 DM gehabt habe, dem nach seinen Angaben Ausgaben in Höhe von etwa 460 DM monatlich gegenübergestanden hätten. Sie fährt dann wörtlich fort:
„Wenn diese Zahlen über den monatlichen Durchschnittsverdienst und die monatlichen Ausgaben stimmen würden, müsste die finanzielle Lage des Angeklagten 1953 und 1954 durchaus zufriedenstellend gewesen sein. Jedoch kann weder den Angaben des Angeklagten über die Höhe seiner monatlichen Ausgaben ohne weiteres gefolgt werden, noch bilden die Kassenbücher eine verlässliche Grundlage.“
Dass die Kassenbücher keine verlässliche Grundlage bilden, wird dann mit verschiedenen Umständen begründet, die den Verdacht erweckten, dass die Eintragungen in die Kassenbücher nicht laufend gemacht worden seien, sondern dass der Angeklagte die Kassenbücher erst später für Prozesszwecke hergestellt habe. Die Strafkammer hält aber abschließend diesen Verdacht nicht für erwiesen.
Sie begründet ihre Überzeugung, dass der Angeklagte in sämtlichen Fällen nicht jederzeit bereit und in der Lage gewesen wäre, zum Ersatz, nicht mit seinen Kassenbüchern, sondern mit anderen Umständen, insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit seiner Hinlässe über die Aufbewahrung fremder und eigener Gelder im Kleiderschrank, sowie damit, dass gegen den Angeklagten in den Jahren 1953 und 1954 erhebliche Pfändungen ausgebracht worden seien, und dass er es schon seit April 1954 mehrfach zu Sperrungen seines Fernsprechapparates wegen Nichtbezahlung der Fernsprechgebühren habe kommen lassen, schließlich damit, dass er in den Fällen ███████████████████████████████ Bank und Kreditbank/Hal___ █████ Fremdgelder für eigene Zwecke verwand und die entstandene Lücke dann durch andere Fremdgelder gedeckt habe. Diese Fallgruppen sind nicht Gegenstand der Anklage.
Gegen diese Beweiswürdigung bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine durchgreifenden Bedenken.
Die Strafkammer durfte auf Grund der erwähnten Umstände zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte entweder nicht die Praxisinnahmen (nach Abzug der Praxisausgaben) gehabt habe, die sich aus seinen Büchern ergaben, oder höhere persönliche Ausgaben gehabt habe, als er zugegeben habe. Dass sie weder das eine noch das andere mit Sicherheit feststellen konnte, steht ihrer Beweiswürdigung nicht entgegen. Sie hat ihre Überzeugung nicht darauf gestützt, dass die Bücher unrichtig seien oder darauf, dass der Angeklagte höhere Ausgaben als zugegeben gemacht habe, sondern auf die außerhalb der Bücher und der Angaben des Angeklagten liegenden Umstände. Diese Umstände durften sie davon überzeugen, dass der Angeklagte nicht jederzeit flüssig war, auch wenn sie ihm weder die Unrichtigkeit seiner Bücher nachweisen noch Feststellungen darüber treffen konnte, dass er höhere Ausgaben getätigt hatte, als er angegeben hat.
Die Strafkammer brauchte daher weder weitere Ermittlungen über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Bücher anzustellen, insbesondere nicht den Angeklagten aufzufordern, seine sämtlichen Belege einzureichen, damit die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Bücher festgestellt wurde, noch brauchte sie einen Sachverständigen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten zu vernehmen.
b) Auch die Feststellungen, die die Strafkammer zu den Komplexen ████████████ und ██████████████████ trifft, sind rechtlich unangreifbar. Was der Angeklagte hierzu unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO vorträgt, sind nur Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte die Mandantengelder als Fremdgelder in seine Bücher eingetragen hat, sondern darauf, ob er sie jederzeit greifbar für die Mandanten verwahrt hat oder mindestens jederzeit aus eigenen Mitteln zur sofortigen Rückerstattung in der Lage war. Dass das nicht der Fall war, hat die Strafkammer in eingehender Beweiswürdigung, insbesondere auch aus den eigenen Erklärungen und Schreiben des Angeklagten gegenüber den betreffenden Auftraggebern gefolgert.
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Strafkammer auch keine weitergehenden Ausführungen über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten in diesen beiden Fällen zu machen.
Im Fall MJ ergeben die Feststellungen des Urteils eindeutig, dass der Angeklagte nicht jederzeit in der Lage war, die ihm überlassenen fremden Gelder zurückzuzahlen, vielmehr hierzu erst unter falschen Vorspiegelungen ein Darlehen bei der Vereinsbank aufnehmen musste.
Es kam daher nicht darauf an, ob ███████████████ Wert darauf gelegt hatte, dass der Angeklagte das Geld gerade auf dem Bankkonto beließ.
Im Fall ███ bedurfte es keiner weiteren Erörterungen über die Honorarforderungen des Angeklagten. Der Angeklagte hatte bereits am 5. August 1953 über seine Kosten mit der Ha(____) abgerechnet, trotzdem aber noch nahezu einen Monat die Firma wegen Rückzahlung der nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Beträge hingehalten. Hieraus hat die Strafkammer geschlossen, dass der Angeklagte bewusst zu Unrecht fremde Gelder zurückbehalten hat. Dieser Schluss war zulässig.
Die Strafkammer brauchte sich auch nicht mehr, als geschehen, mit den etwaigen Ansprüchen anderer an den hinterlegten Beträgen auseinanderzusetzen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nur den IC), dessen Schuldner die ████████████████ zu sein schien, von der Hinterlegung benachrichtigt, den er aber nicht mehr für forderungsberechtigt hielt und auch auf den Standpunkt stand, dass er auf etwaige Forderungen █████ Rücksicht zu nehmen brauchte, hatte der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 23. Juli 1953 selbst anerkannt. Mit dem Rechtsverhältnis zwischen der ███ ██████ Fabrik und der Stadt Hamburg brauchte sich die Strafkammer umso weniger auseinanderzusetzen, als nach dem ganzen Sachverhalt nur Ansprüche der ████████████ die Stadt in Betracht kamen, nicht aber Ansprüche der Stadt gegen die ███ oder auf die beim Angeklagten hinterlegten Beträge.
c) Die Rüge, die Strafkammer habe die angeblichen Einnahmen des Angeklagten aus dem Mietvertrag ███ nicht berücksichtigt, kann weder aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO noch aus dem des § 261 StPO durchdringen.
Die Revision trägt selbst vor, dass der Angeklagte über den Mietvertrag RCD ausdrücklich vernommen worden sei; dieser Vertrag ist also zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden, eine Aufklärungsrüge kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Beweismittel, also auch mit dem Mietvertrag ████ ausdrücklich auseinanderzusetzen. Sie ist offenbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Angeklagten in der fraglichen Zeit Einnahmen aus dem Mietvertrag PC nicht zur Verfügung standen.
II. Fall ███
1. Der Angeklagte hatte von der Witwe ███ den Auftrag erhalten, für sie mit der ███ ███ AG (HHA) Verhandlungen wegen eines Schadensersatzes für Verletzungen zu führen, die Frau ███████ bei einem Straßenbahnunglück erlitten hatte. Im Laufe dieser Verhandlungen erwirkte er eine Kapitalabfindung von 3600 DM. Die 72-jährige Frau ████████ hatte wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie eine lebenslange Rente von monatlich 50 DM habe; die HHA hatte sich aber hierauf nicht eingelassen. Der Abfindungsbetrag von 3600 DM abzüglich bereits erhaltener 60 DM und 10,50 DM für Ferngespräche ging am 19. Dezember 1953 auf dem Postscheckkonto des Angeklagten ein.
Der Angeklagte hob den Betrag sofort ab, nach seiner Einlassung, damit er nicht gepfändet würde.
Am 12. Dezember 1953 unterschrieb Frau ██ folgende, ihr vom Angeklagten vorgelegte Erklärung:
„Catharine ████ vom 12.12.1953, ██████
Für den Fall einer Kapitalabfindung durch die HHA in Zusammenhang mit meinen Unfall bitte ich █████ Rechtsanwalt Joachim von █, dafür Sorge tragen zu wollen, dass ███ ████ so belegt wird, dass ich eine monatliche Rente von 50,- DM (Deutsche Mark fünfzig) bis an mein Lebensende erhalte.
gez. Catharine ████“
Nachdem der Angeklagte das Geld erhalten hatte, suchte er Frau ████████ erneut auf. Er ließ sich von ihr eine Quittung über den Empfang von 3500 DM geben und stellte ihr eine Gegenquittung aus, auf deren Rückseite er folgenden Vermerk gesetzt hatte:
„Der untenstehende Betrag soll – entsprechend der Weisung vom 12. Dezember 1953 – zur monatlichen Auszahlung einer Rente in Höhe von █████ DM verwandt werden. Rechtsanwalt von █ – als Empfänger des Geldes – hat ████ ███ pünktliche Zahlung der Rente aufzukommen.“
Die Abfindungssumme verwandte der Angeklagte für sich.
In der Folgezeit erhielt Frau ██████ die Rente von monatlich 50 DM vom Angeklagten nur schleppend. Sie forderte deshalb die Bezahlung der Abfindungssumme, die sie allmählich erhielt.
2. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer in diesem Fall den Angeklagten des Betruges in Tateinheit mit Untreue für schuldig befindet, beruhen im Wesentlichen auf Einwendungen des Senats in seinem früheren Urteil in dieser Sache. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Darlegungen der Revision richten sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Urteils. Die von der Revision behaupteten Widersprüche enthält das Urteil nicht.
Insbesondere hat die Strafkammer auch den Schaden der Frau ███ und das Bewusstsein des Angeklagten von diesem Schaden rechtsirrtumsfrei begründet. Dass der Angeklagte sein Grundstück für die Befriedigung der Frau ██████ hätte verwerten können, sobald er sich mit der HHA über deren Abfindung geeinigt hätte, steht der Schädigung der Frau ██ aus zwei Gründen nicht entgegen: Erstens hatte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, nicht die Absicht, alsbald sein Grundstück hierzu zu verwenden; zweitens ist die Vollstreckung in ein Grundstück kostspielig und schwierig, so dass die Möglichkeit einer solchen Vollstreckung niemals einen ausreichenden Ausgleich für die Hingabe von Geld bietet. Das galt besonders im vorliegenden Fall, in dem die Ansprüche der HHA die Vollstreckung in das Grundstück noch erschwerten.
Dass der Angeklagte nicht beabsichtigt hat, Frau █████ endgültig um den hingegebenen Betrag zu schädigen, stellt das Urteil ausdrücklich fest; es führt aber mit Recht aus, dass er trotzdem Frau ██ – der es, wie der Angeklagte erkannt habe, bei ihrem Alter auf eine mit Sicherheit regelmäßige und pünktliche Rentenzahlung ankam – geschädigt habe, weil er ihr Vermögen wenigstens vorübergehend einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt habe.
III. Fall ███
1. █████████ hatte von dem Händler ██ █████ einen Lastkraftwagen mit Anhänger zum Gesamtpreis von 4100 DM erworben. Hierauf hatte er 1000 DM in bar gezahlt und über die restlichen 3100 DM drei Wechsel ausgestellt, die am 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember 1955 fällig waren. Den ersten Wechsel hatte ██ ████████ eingelöst.
Er behauptete alsdann, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweise, derentwegen er den Kaufpreis mindern könne. Er beauftragte den Angeklagten, wegen dieser Minderungsansprüche mit ███ ██ zu verhandeln. Der Angeklagte verhandelte nunmehr mit einem gewissen CC__, der sich als Bevollmächtigter des ███ ausgab, erklärte dem █████████, dass dieser noch 1100 DM an ██████ zahlen müsse und dafür dann die beiden laufenden Wechsel zurückerhalten würde. ██████████ übergab darauf dem Angeklagten 550 DM und einen Wechsel über weitere 550 DM gegen folgende Quittung:
„1550,- DM von Herrn BrCl__ zu getreuen Händen zur Weiterleitung an ███ gegen Aushändigung von 2 Wechseln richtig erhalten.
Zu haben bescheinigt, ███ den 19. 11.1953 ██████“
Mit CC__ vereinbarte er nachträglich eine Herabsetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Abfindungsbetrages von 1100 DM auf 950 DM. Am 23. November 1953 erschien █████████ beim Angeklagten. Als Ergebnis der Besprechung wurde folgende schriftliche Vereinbarung getroffen:
„Vereinbarung.
In Sachen ████ ██████ ██████████ █████ █████ Wilhelm ████ Straße, dem █████████ von ███ ████████ 1953 zu. zur ██████████ der Verbindlichkeiten wurden Herrn █████ heute 1. Kundenwechsel ███ über ██ ██████ 2. Akzept ████████████ von ███ über DM 100,-- 3. DM 50,-- (fünfzig) bar übergeben.
Herr ████ wird die beiden Wechsel von Herrn Br bis zum 25.11.1953 Herrn Rechtsanwalt von GC aushändigen. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt.
██ den 23.11.53 ████“
wurde später flüchtig. Der Angeklagte verbrauchte die von ██████████ erhaltenen 550 DM nach Abschluss der Vereinbarung mit ██████ und ließ den Wechsel über 550 DM zur Vereinsbank bringen, mit dem Auftrag, die Wechselsumme bei Fälligkeit von ███████████ einzuziehen und seinem Konto gutzubringen. BrC____ ließ den Wechsel in der Annahme ein, dass damit alles erledigt sei und dass der Angeklagte im Besitz seiner früher an ██ gegebenen Wechsel sei. Der Angeklagte konnte aber diese Wechsel nicht erlangen, so dass █████████ aus dem einen der beiden Wechsel in Anspruch genommen wurde. Nachdem die Vollstreckung aus dem Urteil gegen ihn fruchtlos verlaufen war, klagte ██ den zweiten Wechsel nicht mehr ein.
2. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich der Untreue dadurch schuldig gemacht, dass er die von ██████████ ihm zu treuen Händen gegebenen 550 DM für sich verbraucht und den Wechsel über 550 DM zu seinen Gunsten eingelöst habe, ohne vorher die beiden Wechsel, die ███ an ██ gegeben hatte, erlangt zu haben.
3. Gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dieses Ergebnis begründet, bestehen rechtlich keine durchgreifenden Bedenken. Es ist zwar auf den ersten Blick ein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits ausführt, der Angeklagte habe an die Vollmacht des ██████████████ geglaubt, andererseits aber es als einen der Umstände ansieht, die für den Angeklagten das Risiko seines Vorgehens erkennen ließen, dass er sich keine Gewissheit über die Bevollmächtigung des ████████████████ habe. Dieser Widerspruch ist aber nur scheinbar. Die Strafkammer will offensichtlich sagen, es sei, wie der Angeklagte erkannt habe, nicht nur darauf angekommen, ob ████████████████████ bevollmächtigt war, sondern auch darauf, ob der Angeklagte dies jederzeit nachweisen konnte. Daran aber fehlte es. Wenn ██████ das Geld und die Wechsel nicht an ███████████████ hätte der Angeklagte keinen Beweis gegenüber █████ für die Bevollmächtigung des ████████ der Hand gehabt. Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen lag bei der Sachlage das Risiko, das der Angeklagte durch sein Vorgehen dem ██████████ aufbürdete, ohne weiteres auf der Hand. Der Angeklagte hatte keine Gewähr dafür, dass sich die Wechsel, die █████ ihm nicht aushändigte, noch bei Tobaben befanden. Die Verwendung des von ███████████ hingegebenen Geldes und des Wechsels über 550 DM, ehe er die Wechsel, die ███████████ ██ gegeben hatte, ██ zurück hatte, war daher in jedem Fall für ████████ mit einem großen Risiko verbunden. Dass der Angeklagte dieses Risiko erkannt hat, stellt die Strafkammer fest; es ist im Übrigen bei einem Rechtsanwalt auch selbstverständlich. Dass der Wechsel des Lange und der eigene Wechsel des Angeklagten kein genügender Ausgleich für die vom Angeklagten verbrauchten Beträge waren, stellt die Strafkammer rechtsirrtumsfrei fest.
IV. Fall BCD
1. Der Goldschmied ██ hatte Anfang April 1954 von dem Kaufmann ████████ einen Brillanten im Werte von ca. 4000 DM bekommen mit dem Auftrag, den Stein zu verkaufen. Er übersandte den Stein zum Verkauf an Frau ████, die ihn ihrerseits einer Frau von ██ zur Besichtigung vorlegte. Bei dieser Gelegenheit nahm Frau von BeC___ den Stein gegen den Willen der Frau ███ in Besitz, weil sie noch eine Forderung gegen Frau ████████ hatte.
Bauer beauftragte nun zusammen mit Frau ███ den Angeklagten, gegen Frau von ███████ vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass BC als Kläger auftreten sollte, damit Frau ██████ als Zeugin zur Verfügung stünde. Der Angeklagte erhielt von BC und Frau ███████ den Auftrag, gegen Frau von BeC___ auf Herausgabe des Steines zu klagen. Er verlangte als Kostenvorschuss, um die Klage einreichen zu können, einen Betrag von 150 DM. Da Frau ███████ den Betrag nicht bei sich hatte, erklärte sich ████ bereit, ihn vorzulegen, mit der Vereinbarung, dass der Angeklagte ihm den Betrag erstatten sollte, sobald er von Frau BC eingegangen sei. ██ überwies darauf telegrafisch dem Angeklagten 150 DM. Später bezahlte auch noch Frau ██ 150 DM.
Der Angeklagte reichte die Klage gegen Frau von █████ beim Gericht ein, ohne den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. Die Klage blieb deshalb liegen. Den Betrag von 300 DM verwandte er für sich und verbuchte ihn als Einnahme.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, es sei von vornherein vereinbart worden, dass er im Vergleichswege von Frau von ███████████ die Übergabe des Steines erreichen sollte, und dass die Klage deshalb zwar eingereicht, aber nicht durchgeführt werden solle, so dass der geforderte Vorschuss sein Anwaltskostenvorschuss sein sollte. Diese Einlassung hat die Strafkammer in einer eingehenden Beweiswürdigung für widerlegt erachtet.
2. Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Der Angeklagte sei durch den von BC erteilten Auftrag verpflichtet gewesen, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen und das von KH__ erhaltene Geld, soweit es zur Deckung des Gerichtskostenvorschusses nötig gewesen sei, bei Gericht einzuzahlen. Diesen Vorschuss, der bei einem Streitwert von 4000 DM 87,50 DM betragen habe, habe der Angeklagte pflichtwidrig für sich verbraucht. Hierdurch sei ██████████████ geschädigt worden, da der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Betrag jederzeit aus eigenen bereiten Mitteln zu ersetzen; der Angeklagte habe auch vorsätzlich gehandelt.
3. Diese Ausführungen der Strafkammer sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wendet ihnen gegenüber im Wesentlichen ein, er habe eine Gebührenforderung gehabt, die den gezahlten Betrag von 300 DM noch überstiegen habe.
Hierauf kann es aber bei Lage der Sache nicht ankommen. Der Schaden des Auftraggebers des Angeklagten lag darin, dass dieser es sich durch den treuwidrigen Verbrauch des als Gerichtskostenvorschuss eingezahlten Betrages zu seinen eigenen Gunsten unmöglich gemacht hatte, den ihm erteilten Auftrag auszuführen und den Rechtsstreit entsprechend den Wünschen des Auftraggebers durchzuführen. Welche Erfolgsaussichten dieser Rechtsstreit gehabt hätte, ist für diesen Schaden unerheblich.
V. Fall ███
1. Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:
Die Eheleute ████, Mandanten des Angeklagten, waren in einem Mietprozess zur Räumung verurteilt worden und benötigten deshalb dringend eine andere Wohnung. Der Angeklagte versprach, ihnen eine Wohnung zu besorgen, und erklärte eines Tages, dass ein Heimkehrer bereit sei, seinen Berechtigungsschein auf eine Wohnung, der etwa 4000 DM wert sei, für 2000 DM abzugeben. Zugleich erklärte er, dass die Sparkasse eine Neubauwohnung für diesen Berechtigungsschein abgeben würde. Die Eheleute ███ zahlten auf Veranlassung des Angeklagten an diesen 1400 DM, ein Freund des █████████████ sich bereit, weitere 600 DM zu zahlen, sobald die Sparkasse schriftlich ihre Einwilligung dazu gebe, dass die Eheleute ████████ die Wohnung bekämen. Die Bemühungen, eine Wohnung in einem Neubau der █████████ Sparkasse zu bekommen, zerschlugen sich jedoch, ebenfalls die Bemühungen des Angeklagten, den Eheleuten ████████████ in anderen Neubauten eine Wohnung zu beschaffen.
Schließlich wandte sich der Angeklagte auf Veranlassung einer Frau ███████ an eine Frau Re___, die eine Altbauwohnung in der ██ ██ hatte und diese aufgeben wollte. Er vereinbarte mit ████ Re, dass diese ihm die Wohnung zur Verfügung stellen würde, wenn er einen Betrag von 800 DM zahlte, der die Umzugskosten und die Kosten der Einrichtung einer anderen Wohnung decken sollte.
Nachdem das Wohnungsamt Schwierigkeiten gemacht hatte, erteilte es schließlich am 20. Dezember 1954 den Eheleuten WCH____ die Benutzungsgenehmigung.
Als Frau ██████ am 25. Oktober 1954, also vor dem Bescheid des Wohnungsamtes, auszog, verlangte sie vom Angeklagten die Zahlung der vereinbarten 800 DM. Der Angeklagte hielt sie jedoch hin, indem er erklärte, dass sie das Geld erst bekommen könne, wenn die Sache mit dem Wohnungsamt in Ordnung sei. Auf das Drängen der Frau Re__ zahlte er ihr unmittelbar vor ihrem Auszug einen Teilbetrag von 260 DM und gab ihr dann am 28. Oktober 1954 folgendes Schuldanerkenntnis:
„Schuldanerkenntnis
Unter Bezugnahme auf die Rücksprache des mit Frau Re__ bestätige —) Herrn VW ich hier Frau Re__ einen Betrag von DM 600.---- (in Worten: sechshundert Deutsche Mark) zu schulden, die spätestens bis zum 30. Dezember ds. Jahres zu begleichen sind.
██████ den 28. Oktober 1954, gez. Joachim von ███████“
Auf verlangen der Eheleute ███████████ änderte er dann das Anerkenntnis dahin ab, dass die Schuld von 600 DM bis spätestens 30. November 1954 zu zahlen war, davon 200 DM bis 6. November. Der Angeklagte zahlte aber auch diesen Betrag nicht. Auch ███ bemühte sich um die Rückzahlung der 1400 DM, konnte aber den Angeklagten nicht erreichen.
Der Angeklagte hat insgesamt 400 DM für Frau ███, die ihm noch einen Betrag schuldete, für ihre Vermittlung verrechnet, 200 DM an Frau Re__ gezahlt und hatte an eigenen Gebühren insgesamt als Makler und Anwalt höchstens 547 DM zu fordern. Danach verbleibt ein Betrag von 253 DM, den der Angeklagte nach den Ausführungen der Strafkammer in jedem Fall als Fremdgeld hätte behandeln müssen.
Darin, dass er dies nicht getan hat, obwohl er bei seinen Vermögensverhältnissen nicht zur jederzeitigen Erstattung in der Lage war, sieht die Strafkammer eine Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung.
2. In diesem Fall dringt die Revision durch. Die Beweiswürdigung in diesem Fall enthält nämlich einen Widerspruch, auf dem das Urteil auch beruhen kann.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe es übernommen, für einen Festbetrag von 2000 DM den Eheleuten ██████████████ eine Wohnung zu verschaffen. Er habe deshalb den Betrag von 1400 DM von vornherein als sein eigenes, ihm zur freien Verfügung stehendes Geld betrachtet. Hierfür hat er sich u. a. darauf berufen, dass er die 1400 DM, was das Gericht auch feststellt, von vornherein als Einnahme verbucht habe. Die Strafkammer, die an sich gegen die Glaubwürdigkeit des mehrfach vorbestraften Ehemannes ███████ und seiner Frau erhebliche Bedenken hat, hält diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt. Sie führt aus, dass der Angeklagte die 1400 DM als Gebühren verbucht habe, sei u. a. deshalb nicht entscheidend, weil der Angeklagte auch in einem Fall ██████ (in diesem Fall ist der Angeklagte freigesprochen worden) 350 DM, die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegeben worden seien, als Gebühren eingetragen habe.
Diese Darlegung der Strafkammer steht in Widerspruch zu ihren Feststellungen im Falle PxC_D. Zwar stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte sich am 5. Januar 1954 einen Betrag von 350 DM von Frau Prc_D habe geben lassen, um ihn als Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem amtsgerichtlichen Urteil, gegen das er namens des Ehemannes Pr(__) Berufung eingelegt hatte, zu hinterlegen. Sie stellt aber gleichzeitig fest, dass bereits am 5. Januar 1954 die Zwangsvollstreckungsanordnung einer Sicherheitsleistung eingestellt worden ist und dass der Angeklagte mit Rücksicht auf sein Abrechnungsverhältnis mit PrC_ berechtigt war oder sich zumindest für berechtigt halten durfte, die 350 DM nunmehr als Honorar für verschiedene noch nicht abgerechnete Prozesse anzusehen. Bei dieser Sachlage kann die Verbuchung der 350 DM als Gebühren nicht als unberechtigt angesehen werden. Die Strafkammer durfte sie daher nicht im Fall ████ zum Beweis dafür verwenden, dass die Verbuchung der 1400 DM als Gebühren die Einlassung des Angeklagten nicht zu stützen vermöge.
Das Revisionsgericht ist in diesem Fall nicht in der Lage festzustellen, dass auch ohne diese fehlerhafte Erwägung die Strafkammer zur Verurteilung des Angeklagten im Fall ███ gekommen wäre, weil gerade hier die Strafkammer erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der █████████████████ überwinden musste.
Deshalb musste das Urteil in diesem Fall aufgehoben werden, ohne dass es auf die übrigen Ausführungen der Revision hierzu ankommt.
VI.
Die Aufhebung des Urteils im Fall ████████ führt nicht zur Aufhebung der Strafen in den übrigen Fällen, da es nach der Urteilsbegründung ausgeschlossen erscheint, dass die Strafkammer bei Fortfall der Verurteilung im Fall ██████████ den anderen Fällen zu geringeren Strafen gekommen wäre. Auch sonst lässt die Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen. Dass der Angeklagte in keinem Fall darauf ausgegangen ist, seine Mandanten endgültig zu schädigen, nimmt auch die Strafkammer an. Dass er zu seinen Straftaten deshalb gekommen ist, weil seine Einnahmen nicht ausreichten, unterstellt sie hier, obwohl sie über die Einkommensverhältnisse eindeutige Feststellungen nicht treffen konnte, rechtsirrtumsfrei zu seinen Gunsten. Die andere Möglichkeit, die ihn zu seinen Straftaten hätte führen können, nämlich, dass er einen übermäßigen Aufwand getrieben hatte, wäre für ihn, wie die Strafkammer mit Recht ausführt, belastender gewesen.
Mit dem Strafausspruch im Fall ████████ fällt auch die Gesamtstrafe.
VII.
Das Berufsverbot hat die Strafkammer zutreffend begründet. Es bleibt auch trotz Aufhebung der Gesamtstrafe bestehen, da die Strafkammer das Berufsverbot zutreffend nur wegen der Fälle ███ ███ ███████ verhängt hat, weil nur insoweit die formellen Voraussetzungen vorlagen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |