Revision verworfen: Bestätigung gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und räuberischer Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 565/62
- Datum
- 15.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Tatsachen darlegt, aus denen sich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben soll.
Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich gegen vom Tatrichter getroffene freie Beweiswürdigung und tatrichterliche Feststellungen richtet; die Revision erstreckt sich nicht auf bloße Würdigungseinwände.
Gemeinschaftliche Freiheitsberaubung (§§ 239, 47 StGB) setzt übereinstimmende äußere und innere Tatbeiträge der Beteiligten voraus; das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kann aus den Umständen und Äußerungen der Mittäter geschlossen werden.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) erfasst auch geringwertige Wegnahmen, soweit Gewalt oder Drohungen zur Sicherung des Besitzes des bereits entwendeten Gutes eingesetzt werden; Menge oder Wert der Sache mindern die Gefährlichkeit nicht.
Die strafbare Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass die Vortat ein Verbrechen oder Vergehen ist; ist die Vortat als räuberischer Diebstahl ein Verbrechen, kann eine Begünstigung strafbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Möbeltischler Ralph H. C.———— aus ██████, dort geboren am ████████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: Hilfeleistung u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ █ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1962 wird verworfen; jedoch fallen in dem diesen Angeklagten betreffenden Teil der Urteilsformel die Worte „einer Gesamtstrafe von“ fort.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 6. April 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht begründet.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil der Angeklagte keinerlei Tatsachen angegeben hat, aus denen sich eine Verletzung der Verfahrensvorschriften ergeben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich richtet gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellungen der Strafkammer, dass der frühere Mitangeklagte Hübner und der Beschwerdeführer den Zeugen P. C. zur Schandrufe gewaltsam fortgeführt und alle Versuche des Zeugen, fortzulaufen, gewaltsam unterbunden haben. Im Übrigen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass Hübner und der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten den Tatbestand der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung (§§ 239, 47 StGB) sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite erfüllt haben.
Die Bedenken des Angeklagten gegen die Feststellung des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit sind unbegründet. Der Mittäter ████ hat dem Beschwerdeführer von seiner Zigarettenentwendung und von der Absicht des Zeugen, dem Kellner der Gaststätte die Entwendung mitzuteilen, draußen berichtet. Erst danach begann die gemeinschaftliche Freiheitsberaubung (UA S. 3, 4). Diese Feststellungen lassen keinen Raum für Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war.
Unbegründet ist weiterhin die Rüge des Beschwerdeführers, sein Verhalten habe nicht die Voraussetzungen der sachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllt. Die Begünstigung ist allerdings nur strafbar, wenn die Vortat ein Verbrechen oder Vergehen ist. Das ist hier aber der Fall.
Nach den von der Strafkammer festgestellten Umständen hat ████ sich des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), also eines Verbrechens (§§ 1 Abs. 1, 249 StGB), schuldig gemacht. Der Zeuge █████ hat den Mittäter ██████ bei der Entwendung von 48 Zigaretten auf frischer Tat betroffen. Dieser hat gegen den Zeugen Gewalt angewendet und ihn mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben bedroht, um ihn davon abzuhalten, dem Ober des Lokals die Wegnahme der Zigaretten mitzuteilen. Er wollte sich durch dieses Vorgehen im Besitz des entwendeten Gutes erhalten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entwendung der Zigaretten als solche sich als Diebstahl nach § 242 StGB oder als Verbrauchsmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellt. Auch eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt das Begriffsmerkmal „Diebstahl“ im Sinne des § 252 StGB. Die schwere Strafdrohung des § 252 StGB ist nicht gegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens gerichtet, sondern gegen die den Diebstahl begleitenden Umstände, insoweit sie die Verübung von Gewalt oder die Anwendung von Drohungen zum Zwecke der Sicherung des Besitzes des schon entwendeten Gutes angehen. Die Gefährlichkeit eines derartigen, die Tat begleitenden Verhaltens des Diebes erleidet keine Minderung dadurch, dass die gestohlenen Sachen nach Menge oder Wert gering sind (BGHSt 3, 76).
Auch im Übrigen weist das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer war nicht gehindert, den Beschwerdeführer auch wegen versuchter Nötigung zu bestrafen. Das Handeln des Beschwerdeführers diente nicht nur dazu, den Zeugen P. C. an der Benachrichtigung des Obers zu hindern und ihm die persönliche Freiheit zu entziehen. Es zielte auch darauf ab, in Zukunft überhaupt den Zeugen von der Erstattung einer solchen Anzeige abzuhalten (vgl. RGSt 31, 301).
Ohne Erfolg sind endlich die Angriffe gegen die Strafzumessung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer war es der Beschwerdeführer, der nach dem Bericht des Mittäters Hübner über das in dem Lokal Vorgefallene von sich aus den Vorschlag machte, ███████ solle doch den Zeugen „fertigmachen“, und der später auf der Schandrufe vorschlug, Hübner solle den Zeugen auf die S-Bahn-Gleise stoßen (UA S. 4 u. 5).
Der Beschwerdeführer hat weiterhin, abgesehen von der Vortat, die Straftat gemeinschaftlich mit Hübner begangen, so dass keine Rede davon sein kann, sein Tatbeitrag sei im Verhältnis zu dem Verhalten ███████ gering gewesen. Die Einzelausführungen der Revision richten sich im Übrigen nur unzulässigerweise gegen das Ermessen der Strafkammer.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |