Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Totschlagsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 565/53
Datum
08.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt; sowohl seine Revision als auch die der Staatsanwaltschaft wurden vom BGH verworfen. Streitpunkte betrafen unvollständige Urteilsgründe, Zustellung an den Verteidiger, Beweiswürdigung, Strafzumessung und die Frage des niedrigen Beweggrundes. Der BGH hielt die Rügen für unzulässig oder unbegründet und bestätigte die Einordnung der Tat als aus plötzlicher Aufwallung stammenden Totschlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beanstandungen wegen unvollständiger oder widersprüchlicher Urteilsgründe sind in der Revision nur zu berücksichtigen, wenn die Rüge die konkreten den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).

2

Eine zuvor erteilte Empfangsvollmacht des Angeklagten zur Entgegennahme von Zustellungen bleibt wirksam, auch wenn der Bevollmächtigte später als Pflichtverteidiger bestellt wird.

3

Die Revision dient nicht der erneuten freien Beweiswürdigung; Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur bei Erkennbarkeit eines Rechtsfehlers erfolgreich.

4

Bei der Strafzumessung müssen die wesentlichen, die Strafe bestimmt habenden Gründe dargestellt werden; es ist nicht erforderlich, jede festgestellte Tatsache gesondert zu erörtern (vgl. § 267 Abs. 3 StPO).

5

Eifersucht kann einen niedrigen Beweggrund nach § 211 StGB begründen, sofern sie zur vorbedachten Tötung führt; eine rasche Aufwallung ohne Planung begründet hingegen Totschlag (§ 212 StGB).

Vorinstanzen

Schwurgericht Itzehoe, 8. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schiffsschlosser Sigismund ███ ██ aus ███ ██████ bei ███, geboren am █████████ ███ in ██, Krs. VIC, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 8. August 1953 werden verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 8. August 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren verurteilt, die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.

Der Angeklagte erschlug am 12. Oktober 1952 auf der ██████ in ██ (HC) die 22jährige Irmgard ███. Er hatte mit ihr seit Mitte 1951 ein Liebesverhältnis unterhalten. Beide hatten einander heiraten wollen. Mehrfache Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und den Angehörigen Irmgard ███████ hatten allmählich das gute Einvernehmen zwischen dieser und dem Angeklagten getrübt. Zwischen beiden kam es seit Ostern 1952 zu immer neuen Zerwürfnissen und Aussöhnungen. Der Angeklagte ließ sich auch wiederholt zu Tätlichkeiten hinreißen.

Schließlich wandte Irmgard ████████, der der Angeklagte immer wieder nachstellte, sich einem anderen jungen Manne zu. Am 12. Oktober 1952 folgte der Angeklagte beiden auf die Störmole. Dort trat er mit dem Ruf „Irmgard!“ aus einem Weidengebüsch auf die beiden jungen Leute zu, als diese bis auf etwa 10 m herangekommen waren. Als er unmittelbar vor Irmgard ██████ stand, rief er aus: „Ich habe es dir geschworen, tot oder lebend!“ und führte sogleich mit einem Hammer gegen den Kopf des Mädchens wuchtige Schläge, die den Tod herbeiführten. Den Hammer hatte er kurz vorher auf einem Wagen gefunden und mitgenommen, weil er ihm ein Gefühl der Sicherheit gab.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte fechten das Urteil an. Beide Rechtsmittel haben jedoch keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten.

1.) Die Verfahrensbeschwerden sind unzulässig, weil nicht ordnungsgemäß erhoben.

a) Die Behauptung, die Gründe des angefochtenen Urteils seien unvollständig und in sich nicht frei von Widersprüchen, genügt nicht, um die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO zu begründen; denn sie gibt nicht „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ an (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 29. August 1953 zugestellt worden (Bl. 240a d. A.). Er war vom Angeklagten in der Vollmachtsurkunde vom 20.10.1952 (Bl. 46 d. A.) ermächtigt worden, Zustellungen aller Art entgegenzunehmen. Die Vollmacht war nicht dadurch erloschen, dass der Verteidiger sich zum Pflichtverteidiger bestellen ließ und zu diesem Zweck die Wahlverteidigung niederlegte. Die Revisionsbegründungsfrist lief daher mit dem 12. September 1953 ab. Aus diesem Grunde kann die im Schriftsatz vom 19. Oktober 1953 enthaltene Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO nicht berücksichtigt werden (vgl. § 345 StPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet; denn das Urteil enthält die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände.

2.) Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.

a) Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz des Angeklagten im Augenblick der Tat rechtlich einwandfrei festgestellt. Soweit die Revision sich im Schriftsatz vom 19. Oktober 1953 bemüht, eine Verletzung der Denkgesetze und der Lebenserfahrung darzutun, richtet sie sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung.

b) Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, den die Revision für den Angeklagten in Anspruch nimmt, hat das Schwurgericht im Anschluss an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ausführlich und ohne Rechtsirrtum abgelehnt.

c) Die Ausführungen der Revision zur Frage der Strafzumessung, insbesondere der mildernden Umstände, greifen unzulässig das tatrichterliche Ermessen an. Dies gilt auch für die Behauptung, die Strafe sei übermäßig hoch. Ein rechtlicher Fehler des Schwurgerichts, insbesondere ein Missbrauch der Ermessensfreiheit, ist nicht erkennbar.

Daraus, dass das Schwurgericht in seinen Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich alle im Urteil festgestellten Tatsachen würdigt, die die Art und Höhe der Strafe beeinflussen könnten, lässt sich nicht herleiten, es habe sie bei der Festsetzung der Strafe außer Acht gelassen. Nur die „bestimmenden“, d. h. die wesentlichen Strafzumessungsgründe müssen wiedergegeben werden (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

d) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil schließlich der Strafzumessungsgründe auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision keine ausdrücklichen Angriffe im Einzelnen führt. Auch dabei ergibt sich kein durchgreifendes rechtliches Bedenken.

Wie das Schwurgericht (UA S. 24) feststellt, war die Tötung vom Angeklagten „nicht geplant und vorbedacht; sie entsprang einer raschen Aufwallung, einer vielleicht nur vermeintlichen plötzlichen schweren Demütigung und einem unerträglichen Gefühl des Unterlegenseins“. Es meint mit der Demütigung „ein hämisches Lachen der Irmgard ███, als er (der Angeklagte) vor ihr stand“. Das Schwurgericht hat jedoch nicht klären können, „ob die Irmgard ███ den Angeklagten wirklich ‚hämisch‘ angelacht hat, oder aber ob der Angeklagte nur irgendeine Geste oder irgendeinen vermeintlichen Gesichtsausdruck der Irmgard █████ missverstanden hat“. Jedenfalls war dieses Verhalten des Mädchens „der auslösende Funke zum Tötungsentschluss“.

Be- mu8 also zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass Irmgard █████ ihn wirklich hämisch angelacht hat. Das Schwurgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, ob darin eine dem Angeklagten ohne seine Schuld zugefügte schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB lag, hat dies aber erkennbar verneint.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine „schwere“ Beleidigung. Das Schwurgericht spricht allerdings von einer „plötzlichen schweren Demütigung“. Es tut dies aber in dem Teil seines Urteils, der die Mordmerkmale, insbesondere die Frage eines niedrigen Beweggrundes behandelt und verneint. Der erwähnte Ausdruck ist der Entscheidung BGHSt 3, 180/1837 entnommen und soll offensichtlich keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB bezeichnen. Die Kränkung widerfuhr dem Angeklagten nach seinem vorangegangenen Verhalten auch nicht ohne eigene Schuld.

II. Revision der Staatsanwaltschaft.

1.) Mit dem Rechtsmittel wird zu Unrecht die Auffassung vertreten, das Schwurgericht habe in der Eifersucht des Angeklagten rechtsirrig keinen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB gesehen.

Das Schwurgericht hat bei der Prüfung dieser Frage die in BGHSt 3, 132, 180 entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, dass hemmungslose Eifersucht ein niedriger Beweggrund sein kann, wenn sie den Täter zur vorbedachten Tötung treibt (vgl. UA S. 23 und BGHSt 3, 180/1837). Eine solche vorbedachte Tat hat es aber gerade nicht feststellen können.

2.) Die Revision führt ferner aus:

„Bedenklich erscheint auch die Formulierung in den Urteilsgründen des Schwurgerichts: 'Die Bluttat war nicht geplant und vorbedacht; sie entsprang einer raschen A ufwallung des Angeklagten. Sie ist somit mangels Vorliegens der kennzeichnenden Merkmale des Mörders im Sinne des § 211 StGB als Totschlag nach § 212 StGB zu werten.‘“

Der zweite von der Revision wiedergegebene Satz des Urteils beginnt jedoch mit einem Absatz. Er bezieht sich also nicht nur auf den letzten Satz des vorangegangenen Absatzes, sondern auf dessen ganzen Inhalt. Damit entfällt die Grundlage für die Folgerung der Revision, das Schwurgericht habe sich möglicherweise „von den Kriterien der alten Fassung der §§ 211, 212 StGB, die keine Gesetzeskraft mehr haben, in seiner Entscheidung beeinflussen lassen“.

Die Verwerfung beider Revisionen entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. GeierDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt