Gewerbsmäßige Hehlerei: Teilweise Verwerfung und Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 56/55
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit einer Straftat liegt vor, wenn die Tat mit dem Willen begangen wird, sie zu wiederholen und dadurch eine Einnahme von einiger Dauer zu verschaffen; hierfür kann bereits eine einzelne Handlung genügen, wenn dieser Wiederholungswille vorliegt.
Die Beweisregel des § 259 StGB ist nur anzuwenden, wenn die Urteilsgründe konkrete Umstände darlegen, aus denen sich die Zugehörigkeit der konkret angekauften Gegenstände zu Diebesgut zuverlässig erschließen lässt.
Schätzungen zu Mindestfeststellungen müssen nachvollziehbar machen, dass eine geringere Anzahl von Taten nicht in Betracht kommt; insbesondere sind Zeitpunkt und Abstand der geschätzten Taten so zu bestimmen, dass Einzelhandlungen überprüfbar bleiben.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmied Georg ██████ aus ███, geboren ████████ 1893 in ████, Sachbezeichnung: ██████████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Oktober 1954 wird verworfen, soweit dieser Angeklagte in folgenden vier Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gesprochen worden ist, nämlich
1.) Ankauf eines elektrischen Rasierapparates, 2.) Ankauf von drei goldenen Ringen, einem zerschlagenen goldenen Armband und einer zerbrochenen Halskette, 3.) Ankauf von Bruchgold etwa November 1953, 4.) Ankauf alter silberner Bestecke.
II. Das Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldausspruch in den übrigen Fällen, b) in allen Strafaussprüchen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
I.
Die rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitangeklagten ██████ und ███████ haben eine Reihe von Wohnungseinbrüchen ausgeführt und hierbei insbesondere Schmucksachen erbeutet. Die Beute wurde zu einem beträchtlichen Teil an den Angeklagten verkauft. Es handelte sich um unbeschädigte Schmuckstücke, Bruchgold und -silber (zerschlagener erbeuteter Schmuck oder sonstige Gegenstände aus Edelmetall) und einen elektrischen Rasierapparat Marke „Remington“. Alles stammte aus 14 einzeln aufgezählten Einbrüchen von ███ und ██ ███ 1953.
Die Strafkammer stellt zunächst (UA S. 18) fest, dass der Angeklagte Mitte 1953 von ████████████ angeblich diesem gehörenden Trauring für 3,— DM gekauft habe und einige Zeit später einen Damenring mit Stein für 15,— DM, der ebenfalls Eigentum des ██████████ sein sollte. Sodann habe der Angeklagte am 30. März 1954 den Rasierapparat Marke Remington gekauft. Weiter werden dann noch folgende Ankäufe von Diebesgut angeführt:
a) etwa 14 Tage vor Ostern 1954 drei goldene Ringe, ein zerschlagenes goldenes Armband und eine zerbrochene goldene Halskette für zusammen 70,— DM, b) im Winter, etwa November 1953, für 20,— DM Bruchgold, c) kurze Zeit vorher alte silberne Bestecke (Löffel und Gabeln), einige Stücke zerbrochen und andere noch heil, zum Preise von 20,— oder 30,— DM.
Hinsichtlich der nun noch übrigbleibenden vier Fälle heißt es in den Urteilsgründen:
„████████ und ████████ haben in 14 Fällen goldene Gegenstände erbeutet, die sie nach ihren glaubwürdigen Angaben ausschließlich an ██████ verkauft haben. Es besteht aber die Möglichkeit, dass ██████ und █████████ vielleicht nicht immer gleich nach jeder Tat zu ██████ gegangen sind, sondern vielleicht einmal gewartet haben, bis sie eine größere Menge goldener Gegenstände zusammenhatten. Da ███ aber selbst zugegeben hat, in 6 Fällen von ███████ und ███████ Gegenstände aufgekauft zu haben, so ist das Gericht davon überzeugt, dass ██████ einschließlich des Rasierapparates in mindestens 10 Fällen Diebesbeute von ██████████ und ███████████████████ hat.“
Zum inneren Tatbestand kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte beim Ankauf des Rasierapparates mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (UA S. 18, 19, 25). In den restlichen neun Fällen, „nämlich in 8 Fällen Bruchgold und in einem Falle Bruchsilber“ (UA S. 24), wird von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht.
Bei allen Ankäufen hat der Angeklagte mit der Absicht gehandelt, sich durch die wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (UA 19, 23, 25).
II.
1.) a) Was zunächst den Ankauf des Rasierapparates angeht, so sind Bedenken weder zum äußeren noch zum inneren Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ersichtlich. Die Revision bemängelt, die Urteilsgründe hätten sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt. Das ist nicht richtig. Das Landgericht ist seiner Einlassung, er habe an das Eigentum des Mitangeklagten ███ geglaubt, nicht gefolgt. Es stellt demgegenüber fest, dass er „auf jeden Fall mit der Möglichkeit rechnete, der Apparat sei mittels einer strafbaren Handlung erlangt, und diesen auch für den Fall ankaufen wollte und auch tatsächlich ankaufte, dass er durch eine strafbare Handlung erlangt war.“
Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Dagegen muss der Revision zugestimmt werden, dass hinsichtlich des Ankaufs des Trauringes Mitte 1953 für 3,— DM und des Damenringes mit Stein zum Preise von 15,— DM die Strafkammer sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt hat. Zwar will sie anscheinend auch hinsichtlich dieser beiden Ankäufe von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch machen. Was die Strafkammer aber als „Umstände“ im Sinne von § 259 StGB bezeichnet, bezieht sich eindeutig auf den Ankauf von Bruchgold und Bruchsilber (UA S. 24), wobei es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch möglich ist, dass gleichzeitig mit den zerbrochenen auch heile Gegenstände aus Edelmetall erworben wurden. Wenn das Landgericht hinsichtlich aller neun Fälle, also mit Ausnahme des Ankaufes des Rasierapparates, davon ausgeht, es handle sich um den Ankauf von Bruchgold oder -silber, so steht das in Widerspruch zu dem sonstigen Inhalt des Urteils, nach dem beide Ringe offenbar allein Gegenstand des Kaufes waren. Insofern ist daher der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht fehlerfrei festgestellt worden.
c) Hinsichtlich der drei weiteren (s. hier S. 3 a–c) festgestellten Ankäufe von Bruchgold und -silber sind sämtliche Tatbestandsmerkmale der Hehlerei ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Auch die Revision hat hierzu keine Einzelheiten vorgetragen.
d) Der Senat ist aber mit der Revision der Meinung, dass bezüglich der letzten vier Fälle schon zum äußeren Tatbestand keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind. Die zu diesem Punkte oben (S. 4) wiedergegebenen Ausführungen können nicht als ordnungsgemäße Feststellungen angesehen werden. Zwar ist es zulässig, im Wege der Schätzung zu Mindestfeststellungen zu gelangen. In einem derartigen Falle müssen aber die Urteilsgründe klar erkennen lassen, dass der Tatrichter in rechtlich einwandfreier Weise sich davon überzeugt hat, dass eine noch kleinere Anzahl nicht in Betracht kommen kann. Hierfür ergeben die Urteilsgründe nichts.
Da die Strafkammer nicht feststellt, wann und in welchem Abstand die geschätzten vier Fälle begangen worden sind, lässt sich auch nicht nachprüfen, ob insoweit Einzelhandlungen vorliegen. Dass die Strafkammer in den nicht zu beanstandenden Fällen ohne Rechtsirrtum Einzelfälle und keine fortgesetzte Handlung angenommen hat, steht dem nicht entgegen.
2.) Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt. Die Revision meint, diese Annahme sei schon dann nicht haltbar, wenn sich erweisen sollte, der Angeklagte habe in weniger als zehn Fällen gehehlt. Das ist nicht richtig. Der Tatbestand einer gewerbsmäßigen Straftat ist immer dann gegeben, wenn die strafbare Handlung mit dem Willen begangen wird, die Handlung zu wiederholen und sich hierdurch eine Einnahme von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit reicht mithin schon eine einzelne Handlung aus, wenn sie von einem auf Wiederholung in dem vorbezeichneten Sinne gerichteten Willen getragen ist. Gehört es sonach nicht zum Wesen der Gewerbsmäßigkeit, dass mehrere Einzeltaten begangen worden sind, so spielt grundsätzlich auch deren Anzahl keine Rolle. Für die hier in Rede stehenden Hehlereitaten scheidet dies jedenfalls aus. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung nicht aus der Anzahl der Taten, sondern aus Ort und Art der hehlerischen Betätigung geschöpft.
3.) Zusammengefasst ergibt sich somit zum Schuldspruch, dass die Strafkammer in vier Fällen in rechtlich einwandfreier Weise den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) bejaht hat. In den restlichen sechs Fällen muss das Urteil jedoch aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen ist, dass in den bestehenbleibenden Fällen durch die Annahme von weiteren sechs Fällen der Strafausspruch beeinflusst ist, musste dieser insgesamt aufgehoben werden.
4.) Die Revision will dartun, dass der Angeklagte einen Wiederaufnahmegrund habe, und meint, dieser müsse auch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Das ist falsch. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren nicht beachtet werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka Dr. Rotberg Sarstedt Dr. Borker Siemer