Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs in Strafverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 564/96
- Datum
- 18.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn das Gericht in seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs ist nur dann ein zulässiges Rechtsmittel, wenn sich aus der Entscheidung ergibt, dass entscheidungserhebliche Umstände in nicht angehörter Form verwertet wurden.
Zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung muss konkret dargelegt werden, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse dem Entscheidungsurteil ohne vorherige Anhörung zugrunde gelegt wurden.
Fehlt eine solche konkrete Verwertung nicht, ist der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████, Martin, geboren am █████ 1957 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1997
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 30. Januar 1997 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird verworfen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Senat hat in seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist.
| Laufhitte | Harms | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |