Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs in Strafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 564/96
Datum
18.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nachträglich die Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Senat prüfte, ob in seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden sei. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil keine entscheidungserhebliche, nicht angehörte Verwertung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn das Gericht in seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.

2

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs ist nur dann ein zulässiges Rechtsmittel, wenn sich aus der Entscheidung ergibt, dass entscheidungserhebliche Umstände in nicht angehörter Form verwertet wurden.

3

Zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung muss konkret dargelegt werden, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse dem Entscheidungsurteil ohne vorherige Anhörung zugrunde gelegt wurden.

4

Fehlt eine solche konkrete Verwertung nicht, ist der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████, Martin, geboren am █████ 1957 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1997

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 30. Januar 1997 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird verworfen.

Gründe

Der Antrag des Angeklagten, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Senat hat in seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist.

LaufhitteHarmsGerhardt
HagerNack