Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen schlafendem Schöffen und Vernehmung ohne Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 564/81
Datum
20.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Urteils, weil ein Schöffe während eines nicht unerheblichen Teils der Verhandlung geschlafen hatte und dadurch die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts entfiel. Zudem wurden bei einem Angeklagten nach vorläufiger Abtrennung Zeugen in Abwesenheit seines Verteidigers vernommen. Wegen beider Verfahrensmängel liegen unbedingte Revisionsgründe vor; die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn ein Schöffe während eines nicht unerheblichen Teils der Hauptverhandlung schläft, weil dadurch die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts fehlt (§ 338 Nr. 4 StPO).

2

Werden nach vorläufiger Abtrennung Zeugen ohne Anwesenheit oder Vertretung des Verteidigers vernommen und betreffen diese die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe, liegt ein Verfahrensmangel nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 145 Abs. 1 StPO vor, der die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO begründet.

3

Die dienstliche Äußerung eines Richters über das beobachtete Verhalten eines Schöffen kann als Nachweis für dessen während der Verhandlung vorhandene Unaufmerksamkeit (z. B. Schlafen) herangezogen werden, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit enthält.

4

Bei Vorliegen unbedingter Revisionsgründe ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich auch unter Regelung der Revisionskosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer ███ des Amtsgericht Bremerhaven, 27. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinz ██ aus [REDACTED], dort geboren am █████████ 1936, Dieter █████ aus [REDACTED], geboren am ██ ███ 1939 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ wird das Urteil der Großen Strafkammer ███ des Amtsgerichts Bremerhaven vom 27. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

Gründe

1. Beide Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass das Gericht in der Verhandlung am 30. Januar 1981 nicht vorschriftsmäßig besetzt war, weil der Schöffe ███ einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat, so dass er der Zeugenvernehmung nicht folgen konnte. Das ist durch die dienstliche Äußerung des Richters ███████████ bewiesen. Danach fiel dem Richter auf, dass drei Zuschauer kicherten. Aus ihren Blicken konnte er entnehmen, dass der Grund für ihre Heiterkeit in der Person des neben ihm sitzenden Schöffen [REDACTED] lag. Der Richter wandte sich dem Schöffen zu und beobachtete, dass dessen Kopf mit geschlossenen Augen und leicht geöffnetem Mund locker nach vorn geneigt war. Er weckte ihn mit einem Rippenstoß. Zwar hat der Richter nicht angeben können, wie lange der Schöffe geschlafen hat. Der von ihm geschilderte Vorfall spricht aber für die Richtigkeit der Darstellung, welche die Verteidiger in den Revisionsrechtfertigungen gegeben haben. Danach hat der Schöffe bei dem „überwiegenden Teil dieser Zeugenvernehmungen“ bzw. „während eines beachtlichen Zeitraumes der Verhandlung“ geschlafen. Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor.

2. Die Revision des Angeklagten [REDACTED] hat auch noch aus einem anderen Grund Erfolg. Die Strafkammer hat das Verfahren gegen diesen Beschwerdeführer vorläufig abgetrennt und in Abwesenheit seines Verteidigers die Zeugen Albert [REDACTED], Theodor [REDACTED], Peter ███████, Ulrich [REDACTED], Gabriele [REDACTED] und Helmut [REDACTED] vernommen. Diese Beweisaufnahme hat die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe mitbetroffen. Damit sind die §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 145 Abs. 1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

HerrmannFleischmannFuhrmann
SchusterRebitzki

Zitiert von (3)