Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: fehlende Prüfung des Rücktritts beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 564/79
Datum
25.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Urteilsgründe lassen vermuten, dass der Angeklagte durch Notruf oder Beteiligung am Transport zur Abwendung des Todes beigetragen hat. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob nach § 24 Abs. 1 StGB ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch vorliegt. In der neuen Hauptverhandlung ist diese Frage gesondert zu untersuchen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt es nach einer versuchten Tötung zu Umständen, aus denen sich ein Beitrag des Täters zur Abwendung des Erfolgs ergibt, hat das Gericht zu prüfen, ob ein Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) vorliegt.

2

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe keine Auseinandersetzung mit der Frage enthalten, ob der Täter sich durch nachträgliche Rettungsmaßnahmen strafbefreiend vom Versuch zurückgezogen hat.

3

Schon einfache nachträgliche Handlungen, wie die Veranlassung eines Notrufs oder die Mitwirkung am Transport des Verletzten, können geeignet sein, einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch zu begründen, wenn sie die Abwendung des Erfolgs fördern.

4

Ist die entscheidungserhebliche Frage des Rücktritts nicht aufgeklärt, hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 12. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Harry K. ████████ █ aus ████, geboren ████████ 1933 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. September 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 12. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Stiefbruder des Angeklagten hat den Messerstich überlebt, weil er unverzüglich operiert worden ist (UA S. 6). Der Verletzte war „von den am Tatort anwesenden Personen sofort mit der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht“ worden (UA S. 10). Am Tatort waren außer dem Verletzten nur der Angeklagte und die Zeugin M. █████ anwesend (UA S. 9). Die Urteilsgründe legen demnach die Annahme nahe, dass der Angeklagte zur Abwendung des Todeserfolges beigetragen hat, sei es, dass er einen Anruf der Zeugin █████ bei der Feuerwehr veranlasst oder selbst angerufen hat, sei es, dass er sich auf andere Weise an dem Transport ins Krankenhaus beteiligt hat. Unter diesen Umständen hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom beendeten Versuch des Totschlags zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Da die Urteilsgründe auf diese Frage nicht eingehen, hat die Verurteilung wegen versuchten Totschlags keinen Bestand. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter im Hinblick auf § 24 Abs. 1 StGB auch zu untersuchen haben, ob sich der Angeklagte zwischen seiner Tat und dem Eintreffen des Krankenwagens in anderer Weise um eine Abwendung des tödlichen Erfolges bemüht hat.

FleischmannHorstkotteUlsamer
SchusterRebitzki