Revision aufgehoben: fehlende Prüfung des Rücktritts beim versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 564/79
- Datum
- 25.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es nach einer versuchten Tötung zu Umständen, aus denen sich ein Beitrag des Täters zur Abwendung des Erfolgs ergibt, hat das Gericht zu prüfen, ob ein Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) vorliegt.
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe keine Auseinandersetzung mit der Frage enthalten, ob der Täter sich durch nachträgliche Rettungsmaßnahmen strafbefreiend vom Versuch zurückgezogen hat.
Schon einfache nachträgliche Handlungen, wie die Veranlassung eines Notrufs oder die Mitwirkung am Transport des Verletzten, können geeignet sein, einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch zu begründen, wenn sie die Abwendung des Erfolgs fördern.
Ist die entscheidungserhebliche Frage des Rücktritts nicht aufgeklärt, hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 12. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Harry K. ████████ █ aus ████, geboren ████████ 1933 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. September 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 12. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Stiefbruder des Angeklagten hat den Messerstich überlebt, weil er unverzüglich operiert worden ist (UA S. 6). Der Verletzte war „von den am Tatort anwesenden Personen sofort mit der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht“ worden (UA S. 10). Am Tatort waren außer dem Verletzten nur der Angeklagte und die Zeugin M. █████ anwesend (UA S. 9). Die Urteilsgründe legen demnach die Annahme nahe, dass der Angeklagte zur Abwendung des Todeserfolges beigetragen hat, sei es, dass er einen Anruf der Zeugin █████ bei der Feuerwehr veranlasst oder selbst angerufen hat, sei es, dass er sich auf andere Weise an dem Transport ins Krankenhaus beteiligt hat. Unter diesen Umständen hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom beendeten Versuch des Totschlags zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Da die Urteilsgründe auf diese Frage nicht eingehen, hat die Verurteilung wegen versuchten Totschlags keinen Bestand. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter im Hinblick auf § 24 Abs. 1 StGB auch zu untersuchen haben, ob sich der Angeklagte zwischen seiner Tat und dem Eintreffen des Krankenwagens in anderer Weise um eine Abwendung des tödlichen Erfolges bemüht hat.
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