Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen offensichtlicher Unbegründetheit; Wiedereinsetzung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 564/76
Datum
01.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet, weil die formellen Rügen unbeachtlich sind und die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler aufdeckt. Verfahrensbeschwerden wurden nicht innerhalb der nach § 45 StPO vorgeschriebenen Wochenfrist erhoben. Ein Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung der Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten formellen Rügen unbeachtlich sind und die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler ergibt.

2

Verfahrensbeschwerden nach § 45 StPO müssen innerhalb der dort bestimmten Wochenfrist erhoben werden; die Annahme, nach Wegfall eines Hindernisses binnen eines Monats noch Rügen nachschieben zu können, ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anwendbar.

3

Bei rechtzeitiger Begründung der Revision ist der Angeklagte regelmäßig nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen, um danach Verfahrensrügen nachzuholen.

4

Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Frist zur Erhebung von Verfahrensbeschwerden einzuhalten; bleibt dieser Nachweis aus, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 13. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Tischler Gerhard S, geboren ███████ 1934 in ██ ██ (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Februar 1977 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Mai 1976 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Verfahrensbeschwerden sind nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmten Wochenfrist angebracht worden. Die Meinung des Beschwerdeführers, er habe binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses noch Revisionsrügen nachschieben können, geht fehl. Ein Ausnahmefall, der eine solche Frist rechtfertigen könnte (BGHSt 26, 335), liegt hier nicht vor.

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn „wegen Versäumung der Frist zur formellen Revisionsbegründung“ (nochmals) wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angeklagte bei rechtzeitiger Begründung der Revision mit der Sachrüge in der Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). Außerdem hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Verfahrensbeschwerden innerhalb der erwähnten Wochenfrist anzubringen.

Gründe

Die formellen Rügen sind daher unbeachtlich. Sie hätten ohnehin der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Januar 1977 zutreffend ausgeführt hat.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SarstedtHerrmannHorstkotte
FleischmannSchuster