Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 564/67
Datum
21.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Verurteilung einer Angeklagten wegen Betrugs wurde in Teilen wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte eine manisch-depressive Erkrankung festgestellt, aber die Begründung, die bloß auf das Sachverständigengutachten verwies, genügte der rechtlichen Nachprüfung nicht. Die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen, seine Verurteilung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung des Tatrichters auf die bloße Feststellung eines Sachverständigen ohne Mitteilung der zugrunde liegenden Begründung genügt nicht, da damit dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung verwehrt wird.

2

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB muss das Tatgericht darlegen, inwiefern die psychiatrischen Feststellungen die Voraussetzungen der vollständigen Schuldunfähigkeit oder einer erheblichen Verminderung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erfüllen.

3

Widersprüchliche oder unklare Formulierungen in den Feststellungen zu Wirkung und Umfang psychischer Störungen (z. B. Hinweise auf ‚Durchsetzungsohnmacht‘ bei gleichzeitiger Annahme bloßer Verminderung) machen die Feststellungen unzureichend und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Die Revision eines Mitangeklagten ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen des Tatgerichts dessen Schuldfähigkeit und damit die Verurteilung tragfähig und prüfbar begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

die Kauffrau Gretchen █████ geborene ██████ aus ████, dort geboren am █████ 1910, den Baukaufmann Max ███, geboren am ███ ███████ in Thüringen, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ███ als Verteidiger der Angeklagten ████,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1967, soweit es sie verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

Dieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Wie die Revision der Angeklagten ██████ zutreffender Weise ausführt, hält die Begründung, mit der das Landgericht einen Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB verneint und nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts- und Hemmungsvermögens annimmt (UA S. 38/39), der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie geht davon aus, dass die Angeklagte zur Tatzeit an einer manisch-depressiven Psychose litt. Über den Einfluss dieser krankhaften geistigen Störung auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird gesagt, die Angeklagte sei nicht unfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Darauf habe der Sachverständige „überzeugend ausdrücklich hingewiesen“. Einsichts- und Hemmungsvermögen seien jedoch infolge der Krankheit „im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert“ gewesen, „wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt“ habe. Die bloße Berufung auf die Ansicht des ärztlichen Sachverständigen, deren Begründung nicht mitgeteilt wird, ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die rechtliche Nachprüfung (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118). Sie reicht daher nicht aus. Es kommt hinzu, dass die Wendung, die Angeklagte sei „mit den Schwankungen in ihrer Gesamtverfassung äußeren Einflüssen und Anstößen bis zur Durchsetzungsohnmacht ausgesetzt“ gewesen, mit der Annahme einer bloßen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres vereinbar erscheint.

2. Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SchmidtSarstedtHerrmann
SchmittDr. Börker