Treffer
BGH Urteil

Revision: Entfernung des Angeklagten nach §247 StPO unzulässig aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 564/60
Datum
14.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Entfernung aus dem Sitzungssaal während der Zeugenvernehmung. Streitpunkt war, ob die Entfernung allein wegen der Androhung des Zeugen, andernfalls nicht auszusagen, nach § 247 StPO zulässig war. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Voraussetzungen des § 247 Abs.1 StPO nicht vorlagen und zunächst Zwangsmittel zu prüfen gewesen wären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO beeinträchtigt die Verteidigung und ist nur äußerst zurückhaltend anzuwenden; sie darf nicht allein auf Wunsch oder Drohung eines Zeugen gestützt werden.

2

Vor einer Entfernung des Angeklagten muss das Gericht, soweit möglich, zunächst versuchen, den Zeugen mit den ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln zur Aussage anzuhalten.

3

Wenn ein Zeuge sich aus Untersuchungshaft zur Aussage anbietet und der Angeklagte über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet werden muss (§ 247 Abs.1 Satz 3 StPO), kann eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten die Furcht des Zeugen vor späteren Folgen nicht beseitigen und rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres die Entfernung.

4

Die fehlerhafte Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bildet einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 25. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███ aus ███, geboren ███ in █████ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg, dass der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen █████ zu Unrecht nur deshalb aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, weil der Zeuge angedroht hatte, er werde sonst aus Furcht vor dem Angeklagten keine Aussage machen.

Die Entfernung eines Angeklagten nach § 247 StPO beeinträchtigt stets in gewissem Umfange seine Verteidigung. Deshalb ist sehr vorsichtig von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen; insbesondere darf ein Angeklagter grundsätzlich nicht schon dann aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn ein Zeuge dies wünscht und seine Aussageverweigerung androht (vgl. u. a. Löwe/Rosenberg/Geier, StPO, Anm. 6c zu § 247). Unter Umständen muss zunächst versucht werden, den Zeugen mit Zwangsmitteln zur Aussage anzuhalten.

Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Zeuge █████ hatte aus der Untersuchungshaft auf sich und sein Wissen selbst aufmerksam gemacht. Den etwaigen Folgen dieses Verhaltens konnte er sich nicht mehr entziehen, weil der Angeklagte zumindest durch den Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet werden musste (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO). Soweit sich der Zeuge █████ vor den späteren Auswirkungen seiner belastenden Bekundungen gefürchtet haben sollte, konnte ihm diese Furcht also auch bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO nicht genommen werden. Dass aber die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers den Zeugen █████ bei seiner Aussage übermäßig beeindruckt und von einer wahrheitsgemäßen abgehalten haben könnte, ergibt der Gerichtsbeschluss nicht; bei der Person und dem Lebensalter des Zeugen ist das auch ausgeschlossen. Die sachlichen Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 StPO haben also entgegen der Annahme des Landgerichts nicht vorgelegen.

Der Mangel bedeutet einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO).

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war daher das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaBorker