Revision: Verurteilung aufgehoben wegen schlafender Schöffin (Besetzungsmangel)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 564/58
- Datum
- 20.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Mitglied der Strafkammer während wesentlicher Verhandlungsabschnitte derart verhindert, dass es den Vorgängen nicht folgen kann, liegt ein Besetzungsmangel vor, der einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO begründet.
Bei Vorliegen eines unbedingten Revisionsgrunds ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Erhebt die Revision sowohl Verfahrens- als auch Sachrügen und ist ein unbedingter Revisionsgrund gegeben, braucht der Revisionssenat über die sachlichen Rügen nicht zu entscheiden.
Sind entscheidungserhebliche Feststellungen bezüglich des tatbestimmenden Willens (z. B. hinsichtlich des aufgesuchten Tatobjekts) unklar, hat die nachfolgende Hauptverhandlung diese Feststellungen klarzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Maurer Karlheinz ████, geboren am ██████ 1934 in [REDACTED], – Sachbezeichnung: PC u. a. – wegen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Juni 1958, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier schwerer und eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde dringt durch.
Wie die Erklärungen des Vorsitzenden, des Staatsanwalts, des Verteidigers und der Schöffin [REDACTED], die sich gegenseitig ergänzen, in ihrer Gesamtheit ergeben, ist die Schöffin während der Schlußvorträge des Staatsanwalts und des Verteidigers wiederholt für jeweils kurze Zeit eingeschlafen. Sie konnte also während eines Zeitraums, der im ganzen nicht unerheblich war, wesentlichen Vorgängen in der Verhandlung nicht folgen. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 2, 14; BGH v. 13. März 1956, bei Dallinger MDR 1956, 398). Wegen dieses unbedingten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 1 StPO) muß die Verurteilung des Beschwerdeführers aufgehoben werden.
Auf die sachlichrechtlichen Rügen braucht der Senat nicht einzugehen. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, zu prüfen und im Urteil deutlicher als bisher auszusprechen, ob der Angeklagte, als er in das Schuhgeschäft in [REDACTED] einbrach und einstieg, es ausschließlich auf Sachen im benachbarten Juweliergeschäft abgesehen hatte, oder ob sein diebischer Wille beim Eindringen in das Gebäude auch dahin ging, unter Umständen Sachen aus dem Schuhgeschäft mitzunehmen (vgl. dazu BGH v. 5. März 1953, bei Dallinger MDR 1953, 272).
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |