Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Freisprechung wegen Untreue; Verfahren wegen Straffreiheitsgesetz eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 564/55
Datum
05.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Geschäftsführer verkaufte Material, dessen Verkaufserlös bis 7.000 DM an die Bank still abgetreten war, verwendete den Erlös aber für den Betrieb. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Untreue. Der BGH hob die Verurteilung auf: eine stille Abtretung begründet keine Treuepflicht zum Schutz des Vermögens der Bank, sondern nur die Pflicht zur Weiterleitung des Erlöses. Da keine weitergehenden nachteiligen Feststellungen möglich waren, wurde freigesprochen; die übrigen Verfahren wurden nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereinbarung einer stillen Abtretung des Verkaufserlöses begründet keine eigenständige Treuepflicht des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Abtretungsgläubiger; sie verpflichtet nur zur Weiterleitung des vereinnahmten Betrags an den Abtretungsempfänger.

2

Für eine Verurteilung wegen Untreue ist das Vorliegen eines Treueverhältnisses mit entsprechenden selbständigen Befugnissen des Täters erforderlich; fehlen solche Befugnisse, ist Untreue nicht gegeben.

3

Wenn aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, dass weitergehende zuungunsten des Angeklagten treffende Feststellungen nicht möglich sind, kann das Revisionsgericht von sich aus den Angeklagten freisprechen.

4

Sind die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 erfüllt und liegen die verhängten Strafen innerhalb dessen Grenzen, ist das Verfahren wegen der betroffenen Taten einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 21. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst ███ aus ████, geboren am ██████████ 1908 in ███████ (Westf.), - Sachbezeichnung: ██ ██████ - wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Ernst ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. Juni 1955 insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit das angefochtene Urteil Untreue annimmt.

Im Übrigen wird das Verfahren gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue, Vergehens gegen das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und Geldstrafen von 500 DM und 100 DM, ersatzweise weiteren 20 und 4 Tagen Gefängnis, verurteilt. Sie hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Der Angeklagte hat erklärt, dass er mit einer Einstellung des Verfahrens wegen des Vergehens gegen das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einverstanden sei.

I.

Der Verurteilung wegen Untreue liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war Geschäftsführer der Wohnkulturwerkstätten (WKW). Die WKW stand in Geschäftsbeziehungen zu der Rheinisch-Westfälischen Bank, Filiale Bonn. Diese Bank hatte der WKW einen Kredit eingeräumt. Zur Sicherung dieses Kredits wurden im April 1949 stille Abtretungen vorgenommen. Außerdem wurde am 7./15. Juli 1949 ein Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der WKW und der Bank abgeschlossen. Ihm wurde als Anlage eine Aufstellung der in Bonn lagernden Materialien beigefügt, deren Wert ca. 24.000 DM betrug.

Im Februar 1950 wurde mit Einverständnis der Bank ein Teil des zur Sicherung übereigneten Materials nach Berlin geschafft. Für das entnommene Material wurde aus anderem Material des Bonner Betriebes Ersatz gestellt.

Das nach Berlin geschaffte Material konnte entgegen den ursprünglichen Plänen nicht verkauft werden. Es hatte aber durch die zweimalige Umlagerung sehr stark gelitten. Es sollte deshalb zum Schrottwert veräußert werden. Der Bank wurde der Verkaufspreis für diesen Schrott in Höhe von 7.000 DM still abgetreten.

Der Angeklagte ließ das Material durch einen Handelsvertreter, K[REDACTED], veräußern. ███ schickte das Geld an die WKW. Der Angeklagte führte es nicht an die Bank ab, sondern verbrauchte es im Geschäftsbetrieb der WKW.

Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Sie führt aus, er sei auf Grund der zwischen ihm als Geschäftsführer der WKW und der Rheinisch-Westfälischen Bank bestehenden geschäftlichen Beziehungen und des dadurch begründeten Treueverhältnisses verpflichtet gewesen, das Vermögensinteresse der Bank wahrzunehmen und dafür zu sorgen, dass ihr aus der Verwendung des Materials kein Nachteil erwachse. Das habe er nicht getan, sondern die für die Rheinisch-Westfälische Bank bestimmten 7.000 DM für die WKW verbraucht und dadurch die Bank um den genannten Betrag geschädigt.

Diese Ausführungen der Strafkammer halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus dem Urteil ergibt sich eindeutig, dass für das nach Berlin geschaffte Material aus den Bonner Beständen der Bank Ersatz gestellt worden war, so dass das Sicherungseigentum der Bank an den nach Berlin gebrachten Gegenständen erloschen war. Hinsichtlich dieses Materials bestand also nur eine stille Abtretung des etwa zu erzielenden Verkaufspreises bis zum Betrage von 7.000 DM. Die Vereinbarung einer solchen stillen Abtretung begründet aber keine Treupflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Bank, sondern nur die Pflicht, den eingehenden Betrag an den Abtretungsempfänger zu übersenden. Insoweit bestanden keine selbständigen Befugnisse des Angeklagten, die stets Erfordernis eines Treueverhältnisses sind.

Da sich aus dem Urteil eindeutig ergibt, dass weitergehende Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten nicht getroffen werden können, konnte das Revisionsgericht von sich aus den Angeklagten freisprechen.

II.

Da somit die Strafe wegen Untreue entfällt, muss das Verfahren wegen der beiden übrigen Straftaten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt werden. Beide Straftaten sind in den Jahren 1949/1950 begangen worden. Die zeitlichen Voraussetzungen für das Straffreiheitsgesetz liegen vor. Die Strafkammer hat für die unterlassene Konkursanmeldung eine Gefängnisstrafe von einem Monat und eine Geldstrafe von 100 DM, für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen als Einzelstrafen ausgeworfen. Die Strafen liegen also innerhalb der Grenzen des Straffreiheitsgesetzes 1954. Sonstige Gründe, die die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ausschließen könnten, liegen nicht vor.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaBorker