Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Versuch nach §175 StGB nicht strafbar, Unterbringung nach §63 StGB bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 563/93
Datum
25.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover im Sicherungsverfahren wegen Unterbringung ein. Streitgegenstand war die Annahme „versuchter homosexueller Handlungen“, deren Versuch nach §175 Abs.1 i.V.m. §23 Abs.1 StGB nicht strafbar ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; die unzutreffende Versuchsbewertung berührt die Maßregelanordnung nach §63 StGB nicht, da die Taten unter §§176, 178, 22 StGB fallen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch einer nach §175 Abs.1 StGB erfassten homosexuellen Handlung ist nicht strafbar (kein Versuchstatbestand nach §23 Abs.1 StGB).

2

Eine rechtsfehlerhafte Qualifikation einzelner Taten als Versuch berührt die Anordnung einer Maßregel nach §63 StGB nicht, wenn die Tatbestandsfeststellungen anderweitig die Anordnung tragen.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB bleibt bestehen, wenn die festgestellten Taten unter anderen Strafnormen subsumierbar sind (hier: §§176, 178, 22 StGB) und die erforderliche Gefährlichkeit begründen.

4

Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die beanstandeten Punkte das Urteil nicht in entscheidungserheblicher Weise erschüttern.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 17. Juni 1993

Rubrum

BESCHLUSS

vom 25. Oktober 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Willi Gerhard, geboren am ████ 1967 in ██, wegen Unterbringung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Allerdings ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht in den Taten zu II. begangene „versuchte homosexuelle Handlungen“ einheitlich gefunden hat; denn der Versuch ist nach § 175 Abs. 1 StGB nicht strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Indes wird durch diese unzutreffende Bewertung der Taten, die durch die Vorschriften der §§ 176, 178, 22 StGB erfasst sind, die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB nicht berührt.

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