Revision verworfen; Versuch nach §175 StGB nicht strafbar, Unterbringung nach §63 StGB bleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 563/93
- Datum
- 25.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch einer nach §175 Abs.1 StGB erfassten homosexuellen Handlung ist nicht strafbar (kein Versuchstatbestand nach §23 Abs.1 StGB).
Eine rechtsfehlerhafte Qualifikation einzelner Taten als Versuch berührt die Anordnung einer Maßregel nach §63 StGB nicht, wenn die Tatbestandsfeststellungen anderweitig die Anordnung tragen.
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB bleibt bestehen, wenn die festgestellten Taten unter anderen Strafnormen subsumierbar sind (hier: §§176, 178, 22 StGB) und die erforderliche Gefährlichkeit begründen.
Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die beanstandeten Punkte das Urteil nicht in entscheidungserheblicher Weise erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 17. Juni 1993
Rubrum
BESCHLUSS
vom 25. Oktober 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Willi Gerhard, geboren am ████ 1967 in ██, wegen Unterbringung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Allerdings ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht in den Taten zu II. begangene „versuchte homosexuelle Handlungen“ einheitlich gefunden hat; denn der Versuch ist nach § 175 Abs. 1 StGB nicht strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Indes wird durch diese unzutreffende Bewertung der Taten, die durch die Vorschriften der §§ 176, 178, 22 StGB erfasst sind, die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB nicht berührt.
| Hager | Laufhütte | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |