Revision wegen Verstoßes gegen §189 GVG: Fehlen des Dolmetschereids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 563/92
- Datum
- 27.10.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zuhilfenahme eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung ist entweder die Leistung des Dolmetschereids nach §189 Abs. 1 GVG oder die Bezugnahme auf einen bereits geleisteten Eid nach §189 Abs. 2 GVG erforderlich.
Das Urteil ist aufzuheben, wenn das Protokoll (§274 StPO) nicht eindeutig belegt, dass die Vorschriften über die Beeidigung des Dolmetschers eingehalten wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung von §189 GVG ist begründet, wenn die Gerichtsakte oder das Protokoll keine klaren Anhaltspunkte für die rechtmäßige Beeidigung oder Befreiung von der Beeidigung des Dolmetschers enthalten.
Die Aufhebung kann entfallen, wenn aus den sonstigen Umständen hinreichend sicher hervorgeht, dass der Mangel das Urteil nicht mitverursacht hat (Ausnahme der Unbeachtlichkeit).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Hasan aus ███, geboren ██ █████ 1970 in ██ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, ist das angefochtene Urteil auf die Rüge einer Verletzung des § 189 GVG aufzuheben. Der Angeklagte, aus der Türkei stammender Kurde, „spricht nur wenige Brocken Deutsch“ (UA S. 5). Zur Zuziehung eines Dolmetschers am ersten Hauptverhandlungstag weist das Protokoll aus: „Gegenwärtig: Dolmetscherin für die türkische Sprache: Frau ████. Die Hauptverhandlung wurde mit Hilfe der Dolmetscherin durchgeführt.“ Indes ist es geboten und eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, dass der Dolmetscher entweder den Dolmetschereid nach § 189 Abs. 1 GVG leistet oder, wenn er für Übersetzungen der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt ist, sich nach § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid beruft. Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (§ 274 StPO), dass hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl. BGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Einer der Fälle, in denen ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 189 GVG beruht (vgl. BGH NStZ 1984, 328; BGHR GVG § 189 Abs. 2 Vereidigung 1), liegt nicht vor.
| Laufhitte | Harms | Basdorf | |||
| Schafer | Hager |