Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §175a StGB – Induktion Minderjähriger zur Unzucht und unzulässige Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 563/66
Datum
13.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Urteil wegen eines Sittlichkeitsverbrechens und beanstandete mangelhafte Beweisaufklärung sowie die Anwendung von §175a StGB. Der BGH verwirft die Revision: die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil keine konkreten Beweismittel benannt wurden. Die Urteilsgründe und Feststellungen lassen den verwirklichten Tatbestand erkennen; die Handlungen wurden als zielgerichtete Induktion Minderjähriger zur Unzucht gewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret die versäumten Beweismittel benennt.

2

Die Urteilsformel muss die angewendete Strafnorm enthalten; die Urteilsgründe müssen nicht zwingend die einzelne Ziffer einer gesetzlichen Bestimmung ausweisen, wenn Wortlaut und Feststellungen den verwirklichten Tatbestand eindeutig erkennen lassen.

3

Handlungen sind als auf Beeinflussung des Willens eines Minderjährigen gerichtete Tatbeiträge im Sinne von § 175a StGB anzusehen, wenn der Täter bewusst darauf abzielt, den Minderjährigen zur Neigung zu Unzuchthandlungen zu bringen.

4

Angriffe, die sich allein gegen die Beweiswürdigung als solche richten, sind in der Revision regelmäßig unzulässig; bleibt die allgemeine Sachrüge ohne Aufdeckung von Rechtsmängeln, ist die Revision zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schneidermeister Hans █████ aus ██████████, geboren am █████ 1909 in ██████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Rechtsanwalt ████ aus ██████████ als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. █████ 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Revision teilt die Beweismittel nicht mit, deren sich das Landgericht bei der vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen; die Aufklärungsrüge ist daher in unzulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Weder ein Verfahrensmangel noch ein sachlich-rechtlicher Verstoß ist darin zu sehen, daß die Urteilsgründe im Falle █████ nur den § 175a StGB erwähnen, nicht aber mitteilen, welche Ziffer dieser Vorschrift angewendet worden ist. Wie sich von selbst versteht, genügt es, daß die Urteilsformel das tut. Im übrigen geben die Entscheidungsgründe den Wortlaut der angewendeten Strafvorschrift wieder. Schließlich lassen die tatsächlichen Feststellungen keinen Zweifel darüber, welcher gesetzliche Tatbestand hier nur als verletzt angesehen worden sein kann; das hätte bereits genügt.

2. Die Revision meint, im Falle █████ seien die Handlungen des Angeklagten „zu wenig sexualbetont“ gewesen, „um schon als Einwirkungshandlungen auf den Willen des Zeugen angesehen werden zu können“; auf Seite 6 UA sei auch ausdrücklich gesagt worden, daß der Angeklagte lediglich habe „erforschen“ wollen, „ob der Zeuge auf seine Absichten einging“.

Dieser Satz muß im Zusammenhang verstanden werden. Das Urteil ergibt deutlich, daß der Angeklagte nicht nur mit dem Willen gehandelt hat, festzustellen, ob der Minderjährige zur Unzucht geneigt war. Nach den widerspruchsfreien Feststellungen hat vielmehr der Beschwerdeführer sein Verhalten zugleich bewußt darauf abgestellt, den etwa zur Unzucht noch nicht geneigten Minderjährigen umzustimmen, also zur Unzucht geneigt zu machen. Das ergibt sich besonders deutlich aus den Darlegungen auf Seite 8/9 der Urteilsabschrift. Dort sagt die Strafkammer ausdrücklich, der Angeklagte habe durch seine Frage, ob „der Junge das gern habe“, u. a. erreichen wollen, daß dieser seinen Sinn auf die Vornahme unzüchtiger Handlungen einstelle und daran Gefallen finde, „um sodann aus eigenem Antrieb mit dem Angeklagten Unzucht zu treiben“.

3. Die übrigen Einzelangriffe der Revision sind entweder unzulässig, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung als solche wenden, oder offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt