Revisionserfolg in Teilen: Strafausspruch wegen nachträglicher Gesetzesänderung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 563/53
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des Strafrechts, die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in Kraft treten und den Strafrahmen zugunsten des Angeklagten ändern (lex mitior), sind in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen; der Strafausspruch und insoweit getroffene Feststellungen sind aufzuheben und neu zu treffen.
Ist der Schuldspruch revisionsrechtlich nicht mit Rechtsfehlern behaftet, bleibt er in der Revisionsprüfung bestehen und die Revision ist insoweit unbegründet.
Wird im Revisionsvorbringen ausdrücklich eine uneingeschränkte Aufhebung des Urteils begehrt, ist davon auszugehen, dass keine Beschränkung des Rechtsmittels gewollt ist, auch wenn zunächst nur Fristwahrung erklärt wurde.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Kammer zurückzuverweisen; dies umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 6. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausangestellte Lieselotte ███ aus ███ ███, dort geboren ██████████ ███, wegen Kindestötung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 6. August 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beschwerdeführerin verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Kindestötung gemäß § 217 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Sie hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. In der Rechtsmittelschrift (vom 12.8.1953) weist der Verteidiger darauf hin, dass die Einlegung der Revision nur „zur Fristwahrung, insbesondere mit Rücksicht auf das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, das den Absatz II des § 217 wesentlich gemildert“ habe, erfolge. Auch die Einzelausführungen der Begründungsschrift (vom 10.9.1953) beschäftigen sich lediglich mit der Straffrage. Eingangs des letztgenannten Schriftsatzes hebt der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch hervor, dass er „das Urteil in vollem Umfang“ anfechte; er beantragt ohne Einschränkung Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und rügt ganz allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass keine Einschränkung des Rechtsmittels gewollt war.
1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinerlei Anlass. Insoweit ist die Revision daher offensichtlich unbegründet.
2.) Das Schwurgericht hat unter Zubilligung mildernder Umstände die nach der alten Fassung des § 217 ████ vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis verhängt. Durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 ist der Strafrahmen des § 217 StGB geändert worden. Für den Fall der Zubilligung mildernder Umstände kann nunmehr auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, müssen die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Demzufolge musste auch hier der Strafausspruch samt den insoweit getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die dargelegte nachträgliche Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe aufgehoben werden. Die Notwendigkeit hierzu wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, weil die im angefochtenen Urteil aufgeführten mildernden Umstände erhebliches Gewicht haben und das Schwurgericht ausdrücklich hervorhebt, eine Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis auf sechs Monate sei gemäß § 217 Abs. II StGB (alter Fassung) unzulässig gewesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |