Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Alkoholbedingte Steuerungsfähigkeit und Strafzumessung bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 562/98
Datum
24.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen sexueller Nötigung u. a.; seine Revision wurde als unbegründet verworfen. Zentral war, ob alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) eine Strafrahmenverschiebung erfordert. Der BGH hielt fest, dass psychodiagnostische Aussagen begrenzte Aussagekraft haben und der Tatrichter bei Kenntnis der alkoholbezogenen Tatbereitschaft des Täters nicht zwingend eine Strafrahmenverschiebung vornehmen musste. Alkoholbedingte Enthemmung wurde in der Strafzumessung bereits berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB führt nicht automatisch zu einer Strafrahmenverschiebung; der Tatrichter kann von einer Verschiebung absehen, wenn Umstände zeigen, dass der Täter sich der ursächlichen Bedeutung des Alkohols für seine Tatbereitschaft bewusst war.

2

Die Aussagekraft psychodiagnostischer Kriterien zur Feststellung alkoholbedingter Steuerungsbeeinträchtigungen ist begrenzt; fehlt substanziierter Nachweis, bleiben die schuldrechtlichen Voraussetzungen unbewiesen.

3

Alkoholbedingte Enthemmung ist bei der Strafzumessung als mildernder Umstand angemessen zu berücksichtigen; eine solche Berücksichtigung kann eine separate Feststellung nach § 21 StGB entbehrlich machen.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Tatgericht die Feststellungen tragfähig begründet und die Strafzumessung die relevanten alkoholbedingten Umstände sachgerecht gewürdigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 7. Mai 1998

Rubrum

5 StR 562/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. November 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Mai 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Ergebnis wird der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit in sechs der abgeurteilten sieben Sexualstraftaten unter Zugrundelegung psychodiagnostischer Kriterien verneint hat, deren Aussagekraft gering ist, nämlich, dass der Angeklagte noch weiß, - wer sich in seiner Wohnung befindet (Fall II 2), - dass er Kinder oder Jugendliche „zielgerichtet“ auffordert, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren oder Oralverkehr auszuüben (Fälle II 2, 6), oder dass er zum Samenerguss gelangt.

Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB kommt es hier nicht an.

Da der Angeklagte aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen sexuellen Verfehlungen zu Lasten von Kindern und Jugendlichen um die Ursächlichkeit des Alkohols für seine Bereitschaft, derartige Straftaten zu begehen, wusste, war der Tatrichter auch bei Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit nicht gehalten, eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen.

Eine alkoholische Enthemmung hat das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils in angemessener Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

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