Revision wegen Diebstahls verworfen; Zusammenfassung früherer Geldstrafen zur Gesamtgeldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 562/93
- Datum
- 20.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO Anordnungen zur Zusammenrechnung früherer Strafen treffen, auch wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind nach §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB bisher nicht in eine Freiheitsstrafe einbezogene Geldstrafen angemessen zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenzufassen.
Ein Gesamtstrafenbeschluss der Vorinstanz wird gegenstandslos, wenn höhere Gerichte die Einbeziehung früherer Geldstrafen in eine neue Gesamtgeldstrafe anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. März 1993
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 20. Oktober 1993 in der Strafsache gegen K ██ aus ████, Mario, geboren am ███ 1967 in [REDACTED], wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch werden nach § 349 Abs. 4 StPO die gemäß § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB in die dortige Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht einbezogenen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. Januar 1992 – 304 a Cs 52/92 – und vom 21. April 1992 – 304 a Cs 341/92 – auf eine Gesamtgeldstrafe von 27 Tagessätzen zu je 30 DM zurückgeführt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 55 Rdn. 7 und 8). Der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Dezember 1992 – (258) 58 Js 1178/90 (163/91) – wird damit gegenstandslos.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Basdorf |