Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Diebstahls verworfen; Zusammenfassung früherer Geldstrafen zur Gesamtgeldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 562/93
Datum
20.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Diebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Gleichzeitig ordnet er nach § 349 Abs. 4 StPO die Zusammenrechnung zuvor nicht einbezogener Geldstrafen gemäß §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 27 Tagessätzen à 30 DM an; der früheren Gesamtstrafenbeschluss wird damit gegenstandslos. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO Anordnungen zur Zusammenrechnung früherer Strafen treffen, auch wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

3

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind nach §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB bisher nicht in eine Freiheitsstrafe einbezogene Geldstrafen angemessen zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenzufassen.

4

Ein Gesamtstrafenbeschluss der Vorinstanz wird gegenstandslos, wenn höhere Gerichte die Einbeziehung früherer Geldstrafen in eine neue Gesamtgeldstrafe anordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. März 1993

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 20. Oktober 1993 in der Strafsache gegen K ██ aus ████, Mario, geboren am ███ 1967 in [REDACTED], wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jedoch werden nach § 349 Abs. 4 StPO die gemäß § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB in die dortige Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht einbezogenen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. Januar 1992 – 304 a Cs 52/92 – und vom 21. April 1992 – 304 a Cs 341/92 – auf eine Gesamtgeldstrafe von 27 Tagessätzen zu je 30 DM zurückgeführt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 55 Rdn. 7 und 8). Der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Dezember 1992 – (258) 58 Js 1178/90 (163/91) – wird damit gegenstandslos.

Der Angeklagte ███ hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

SchaferLaufhütteHager
HarmsBasdorf