Revision: Unterlassene Entscheidung über Beweisanträge – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 562/92
- Datum
- 27.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über Beweisanträge, die nicht zurückgenommen sind, hat das Tatgericht ausdrücklich zu entscheiden; das Unterlassen dieser Entscheidung ist nach § 244 Abs. 6 StPO rügbar.
Das Schweigen oder Nichtwiederholen von Anträgen im erneuten Schlussvortrag begründet nicht ohne Weiteres eine schlüssige Rücknahme zuvor gestellter Beweisanträge.
Kann die Nichtentscheidung über Beweisanträge die Glaubwürdigkeit eines für die Entscheidung maßgeblichen Zeugen betreffen, ist die Verfahrensrüge begründet und die Aufhebung des Urteils geboten.
Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter vorzunehmende Beweiswürdigung nicht ersetzen; unentschiedene, potenziell entscheidungserhebliche Beweisanträge sind der neuerlichen Entscheidung zuzuführen.
Ein rechtskräftiger Teilfreispruch hindert lediglich eine Verurteilung insoweit, schließt aber nicht aus, dass die neuerliche Entscheidung zu einer abweichenden tatsächlichen Beurteilung gelangen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Mahmoud Mohamad Mamdouh ██████████ aus ████████, geboren am █████████ 1966 in ███████ (Libanon), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. August 1992, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von einem weiteren gleichartigen Tatvorwurf freigesprochen.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
*"Die Rüge aus § 244 Abs. 6 StPO muss erfolgreich sein. Die Revision legt zutreffend dar, dass die Strafkammer keine – ausdrückliche – Entscheidung über die am 13. August 1992 gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen ██████, ██ und █ getroffen hat. Dies wäre indes erforderlich gewesen, weil der Verteidiger diese Anträge nicht zurückgenommen hatte.
Es ist nicht auszuschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Rechtsverstoß beruht. Selbst wenn man annähme, dass die in das Wissen der genannten Zeugen gestellten Tatsachen lediglich im Zusammenhang mit der Tat stehen, deretwegen der Angeklagte freigesprochen worden ist, könnten sie doch – nicht ausschließbar – für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Nahas insgesamt von Bedeutung sein. Es ist hier auch nicht möglich, im Revisionsverfahren die dem Tatrichter obliegende Beurteilung vorzunehmen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen ‚für die Entscheidung ohne Bedeutung‘ (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) seien, weil das jedenfalls nicht für alle Beteiligten auf der Hand liegt."*
Der Senat schließt sich dem an und bemerkt ergänzend:
Eine schlüssige Rücknahme der Hilfsbeweisanträge ist hier auch nicht dem zu entnehmen, dass der Verteidiger sie anlässlich seines erneuten Schlussvortrags nicht ausdrücklich wiederholt hat. Zuvor hatte auf entsprechende Anträge des Verteidigers zwar eine weitere Beweisaufnahme, jedoch zu ganz anderen Beweisthemen stattgefunden; ein weiterer mit dem erneuten Schlussvortrag gestellter Hilfsbeweisantrag betraf ebenfalls andere Beweisthemen.
Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beweiserhebungen der nicht beschiedenen Anträge mit der vom Landgericht angenommenen Konstanz der belastenden Angaben des Zeugen Nahas nicht vereinbar erscheinen. Tragfähige Anhaltspunkte, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen zum Gegenstand der Verurteilung und zum Gegenstand des Teilfreispruchs jeweils unterschiedlich beurteilt werden könnte, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die zur erneuten Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer ist indes durch den rechtskräftigen Teilfreispruch lediglich gehindert, den Angeklagten auch insoweit zu verurteilen, nicht jedoch, hierüber zu einer abweichenden tatsächlichen Beurteilung zu gelangen.
Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den festgestellten Einzelakten, insbesondere dem wiederholten Heroinhandel auf der einen und der – auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht als Handeltreiben zu wertenden Kokainschenkung sowie dem weiteren Kokainhandel auf der anderen Seite, ist bislang nichts ersichtlich.
Die für sich allerdings schon aufgrund der festgestellten Erlöse kaum nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Qualität des Rauschgifts bei der Strafrahmenwahl sind mit den die konkrete Strafzumessung tragenden Erwägungen zur Menge des gehandelten Rauschgifts schwerlich zu vereinbaren.
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