Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Bankrotts und Untreue verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 562/80
Datum
20.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen fortgesetzten Bankrotts und Untreue ein und rügten Verfahrensfehler (Schöffenbesetzung, Verlesung, Beweisantragsablehnung). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen. Festgestellte Verfahrensfehler (z. B. Verlesung einer nichtrichterlichen Vernehmung) waren nach Auffassung des Senats nicht ursächlich für das Urteil; weitere Rügen waren unbegründet oder unerheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen über die Befreiung von Schöffinnen/Schöffen nach § 54 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 336 Satz 2 StPO sind der revisionsgerichtlichen Nachprüfung regelmäßig entzogen; eine willkürliche Richterentziehung ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

2

Die Verlesung einer Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung verletzt den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO), gefährdet das Urteil jedoch nur, wenn die daraus verlesenen Bekundungen vom Tatrichter zu Lasten der Angeklagten verwertet worden sind.

3

Zur Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Nichteignung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist vollständige Nichteignung erforderlich; ist die Eignung des Beweismittels nicht offensichtlich ausgeschlossen, darf der Antrag nicht ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

4

Die Ablehnung der Vernehmung weiterer Sachverständiger nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO beeinträchtigt die Revision nur, wenn die Unterlassung der Beweiserhebung für die Schuldsprüche oder die Strafzumessung entscheidungserheblich gewesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████ wegen fortgesetzten Bankrotts u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1981, an der teilgenommen haben:

Tenor

Gründe

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannNiepel