Revision der Staatsanwaltschaft im Mordverfahren verworfen; Auslagenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 562/69
- Datum
- 18.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes sind sichere Feststellungen zu den inneren Motiven des Täters erforderlich; bloße Möglichkeitserwägungen genügen nicht.
Die Überprüfung der vom Tatgericht vorgenommenen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten auszugehen.
Die Entscheidung über die Überbürdung notwendiger Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse obliegt dem Ermessen des Tatrichters nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.
Frühere Entscheidungen, die eine Auslagenerstattung bei Scheitern der Verfolgung allein wegen der Beweiswürdigung ausschließen, sind aufgrund der Neufassung des § 467 StPO nicht ohne weiteres maßgeblich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 7. Januar 1969
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Daniel ███, geboren ████████████ 1915 in [REDACTED],
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████,
Bundesanwalt ███ ███ ████████████, Bundesanwalt Dr. Carma Peaminälig als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ ███ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 7. Januar 1969 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Einzelangriffe der staatsanwaltschaftlichen Revision sind überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten. Er hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:
Das Rechtsmittel muss schon daran scheitern, dass das Schwurgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, sichere Feststellungen darüber zu treffen, warum der Angeklagte den Juden [REDACTED] erschossen hat. Aus den Begleitumständen hat es nur entnommen, dass die Tötung im Zusammenhang mit der Wegnahme von Getreide gestanden hat (UA S. 93). Es ist auch nicht tatsächlich festgestellt, dass der Angeklagte „in zorniger Erregung“ geschossen hat, und das Schwurgericht ist nur möglicherweise davon ausgegangen, dass er ein Exempel habe statuieren wollen. Es kann also dahinstehen, ob ein Töten im Zorn für das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes spricht und ob ein Motiv, die Minderung der Guterträge durch Wegnahme oder Sabotage zu unterbinden, schon auf tiefster Stufe steht. Dass der Angeklagte zeigen wollte, er sei gegenüber den Juden der Herr über Leben und Tod, und dass er die Vorstellung hatte, die Juden hätten kein Lebensrecht, hat das Schwurgericht zwar für möglich gehalten, aber einen Nachweis dafür nicht als erbracht angesehen.
Was die Revision gegen die Ausführungen des Urteils vorbringt, es sei nicht mit Sicherheit erwiesen, dass das Verhalten des Angeklagten von Rassenhass getragen gewesen sei (UA S. 102), liegt auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und wendet sich letztlich gegen den Grundsatz, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken.
Die Entscheidung über die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse ist nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs besagt allerdings, dass eine Auslagenerstattung nicht in Betracht kommt, wenn die Verfolgung wegen Mordes erst auf Grund der Beweisaufnahme entfällt. Dieses Urteil beruht aber auf der früheren Fassung des § 467 StPO. Nach der Neufassung ist das Ermessen des Tatrichters nicht eingeschränkt, und das Schwurgericht war nicht verpflichtet, von der Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse deswegen abzusehen, weil das Verfahrenshindernis bei Anklageerhebung noch nicht bestand.
Der Senat tritt dem bei.
| Schmitt | Siemer | Börker | |||
| Sarstedt | Herrmann |