Revision verworfen: Ablehnung von Anstaltsbeobachtung und weiterem Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 562/65
- Datum
- 18.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer klinischen Beobachtung des Angeklagten nach §81 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine Verletzung der Aufklärungspflicht setzt einen Rechtsfehler in der Ermessensausübung voraus.
Ein Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist abzulehnen, wenn der bereits befragte Sachverständige die entscheidungserheblichen Fragen ausreichend behandelt hat.
Die Erwähnung eines rein körperlichen Befundes (z. B. eines 'toten Augenwinkels') begründet nicht für sich allein die Annahme mangelnder Schuldfähigkeit; hierfür bedarf es konkreter zusätzlicher Anhaltspunkte.
Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung angreift; die Revision dient nicht der freien Tatsachenprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen — den Arbeiter Johannes ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1934 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. September 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 16. September 1965 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionsbegründung in ausreichendem Maße zu entnehmen ist, welchen Inhalt der auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellte Beweisantrag im einzelnen hatte, und was der Verteidiger zur Begründung dieses Antrages in erster Instanz im einzelnen vorgetragen hat. Denn weder ist die Ablehnung des Beweisantrages fehlerhaft, noch erforderte es die Aufklärungspflicht, dass das Gericht einen weiteren Sachverständigen anhörte und den Angeklagten zu diesem Zweck klinisch auf seinen Geisteszustand beobachten ließ.
Wie die schriftliche Revisionsbegründung selbst vorträgt, hat der Verteidiger, wie es auch der Übung entspricht, in der Hauptverhandlung keinen formellen Antrag auf Beobachtung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand gestellt, sondern insoweit nur einen Vorschlag gemacht. Es kam deshalb hinsichtlich dieser Beobachtung nur darauf an, ob die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie eine solche Beobachtung nicht angeordnet hat. § 81 StPO überlässt die Anordnung der Beobachtung dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Dafür, dass das Gericht seine Ermessenspflicht verletzt hätte, liegt nichts vor. Der Sachverständige ███ hat offensichtlich eine Anstaltsbeobachtung nicht für erforderlich gehalten.
Den Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dem Antrag in Verbindung mit dem Vorschlag auf klinische Beobachtung des Angeklagten zu entnehmen war, welche Personen als weitere Sachverständige in Betracht kamen. Denn, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 8, 76 ff.) bereits dargelegt hat, können mit den „überlegenen Forschungsmitteln“, die der Gesetzgeber in § 244 Abs. 4 StPO erwähnt, die Anstaltsbeobachtung allein nicht gemeint sein, weil sonst der Tatrichter in jedem Verfahren, in dem ein psychiatrisches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstattet worden ist, einem Antrag auf neue Begutachtung nach Anstaltsbeobachtung stattgeben müsste. Dass das Gesetz nicht so ausgelegt werden kann, hat die erwähnte Entscheidung zutreffend aus § 81 StPO hergeleitet.
Daraus, dass der Ablehnungsbeschluss unter den von der Verteidigung aufgeworfenen, vom Gutachter ███ berücksichtigten Fragen den „toten Augenwinkel“ des Angeklagten nicht erwähnt, folgt nicht, dass der Sachverständige ███ nicht auch die Frage erörtert hat, ob ein etwaiger toter Augenwinkel Schlüsse auf die mangelnde Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zulassen würde. Ein toter Augenwinkel kann als solcher solche Schlüsse nicht zulassen. Er könnte höchstens, wie die Revision meint, zu dem Verdacht führen, dass durch denselben Umstand, der die Augennerven geschädigt habe, auch das Gehirn geschädigt worden sei. Der den Beweisantrag des Verteidigers ablehnende Beschluss ergibt aber, dass sich der Sachverständige gerade mit der Frage einer Hirnverletzung ausdrücklich beschäftigt hat.
Zur Sachrüge sind die Einzelausführungen zum Fall 3 unzulässig, da sie lediglich die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreifen.
Im Übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |