Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 562/59
Datum
15.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen Gefangenenmeuterei verurteilt; der BGH verwirft ihre Revisionen. Er hält die Beweiswürdigung für tragfähig, da Geständnisse durch Tatortbefunde gestützt werden und die Parteien auf Zeugenvernehmung verzichtet haben. Verwertungs- und Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Rücktritt und tätige Reue werden verneint; die Gleichstellung eines kurz vor Volljährigkeit stehenden Angeklagten mit einem Erwachsenen sei zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch kann auf Geständnissen beruhen, ohne dass das Gericht jede selbstverständliche Erwägung ausdrücklich darlegen muss, sofern sich der Glauben an den Geständnissen aus dem Gesamtbild des Urteils ergibt.

2

Die Verwertung von Tatortbefunden ist zulässig, wenn die Beteiligten auf die Vernehmung der entsprechenden Zeugen verzichten und die Befunde die Geständnisse stützen.

3

Bei Gefangenenmeuterei kann die rechtliche Vollendung bereits mit dem Unternehmen beginnen; ein Rücktritt vom Versuch befreit in diesen Fällen nicht zwingend von Strafe.

4

Tätige Reue erfordert eine objektiv tatbestandsaufhebende Handlung; Maßnahmen, die allein der eigenen Verdeckung dienen, genügen nicht.

5

Die Gleichstellung eines kurz vor Volljährigkeit stehenden Täters mit einem Erwachsenen ist möglich, wenn dies ausreichend begründet und rechtlich tragfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 23. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ █████████ B, geboren am 1938 in [REDACTED], 2. den Heizer und Hausmeister Waldemar ███, geboren am 1936 in █, zur Zeit in anderer Sache ██ ██████████, wegen Gefangenenmeuterei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23. Juli 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei verurteilt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts; █████ beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten █████ sind abwegig. Dass die Strafkammer den Geständnissen geglaubt hat, ergibt das ganze Urteil. Der Befund am Tatort hatte diese Geständnisse herbeigeführt; auf die Vernehmung der Zeugen, die über diesen Befund aussagen konnten, haben alle Beteiligten verzichtet. Unter diesen Umständen wäre es geradezu töricht gewesen, die Richtigkeit der Geständnisse anzuzweifeln. Etwas so Selbstverständliches brauchte die Strafkammer nicht ausdrücklich hervorzuheben. Was die Revision gegen die Verwertung der Skizze sagt, geht ebenfalls fehl.

Auch die Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Revision meint, die in einer Zelle untergebrachten Angeklagten hätten sich nicht selbst zusammengerottet; vielmehr seien sie durch den Strafvollzug „zusammengerottet worden“. Träfe diese Betrachtungsweise zu, so wäre überhaupt keine Gefangenenmeuterei möglich; denn das räumliche Zusammensein der Gefangenen beruht immer auf dem Strafvollzug. Rücktritt vom Versuch befreit nicht von Strafe, weil die rechtliche Vollendung schon mit dem „Unternehmen“ eintritt. Tätige Reue liegt nicht vor, weil █████ den Strick nicht zerschnitten hat, um die Flucht unmöglich zu machen, sondern „damit er nicht gefunden werden sollte“. ████, dem zur Tatzeit ein knapper Monat zur Volljährigkeit fehlte, ist auch mit zutreffender Begründung einem Erwachsenen gleichgestellt worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaBorker