Revision verworfen: Unzucht mit Kind – Beweisantrag, Beweiswürdigung, §23 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 562/55
- Datum
- 19.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags (z. B. auf Augenschein) ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht seine Entscheidung auf andere tragfähige Beweismittel stützt und kein Ermessensmissbrauch vorliegt.
Revisionsangriffe, die ausschließlich die Würdigung des beweislich Erhobenen betreffen, sind grundsätzlich unzulässig; der Revisionsführer kann nicht mit nicht im Urteil wiedergegebenen Tatsachen vortragen.
Das Berufungsgericht bzw. Revisionsgericht prüft die allgemeine Sachrüge nur auf durchgreifende Rechtsfehler; liegt eine solche nicht vor, ist die Revision zu verwerfen.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§ 23 Abs. 3 StGB) darf der Tatrichter dieselben Tatausführungsmerkmale, die bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, erneut verwerten; dies begründet keinen Widerspruch oder Ermessensermangel, solange das Ermessen nicht überschritten wird.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a. d. Aller, 19. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gewerbetreibenden Friedrich-Hermann D. █████ aus ███, dort geboren am ███ 1918, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 19. August 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Seine Revision bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, den Augenschein vom Tatort einzunehmen, ist in der Hauptverhandlung durch Beschluss der Strafkammer abgelehnt worden.
Die Revision behauptet, dieser Beschluss beeinträchtige die Verteidigung erheblich, weil der Augenschein ergeben hätte, dass die Bekundung des Kindes, es habe später den vorbeiradelnden Angeklagten vom Garten aus wiedererkannt, unzutreffend sei.
Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht weist im angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf hin, dass es seine Feststellungen nicht auf die vom Garten aus getroffenen Beobachtungen des Kindes gründet, sondern auf die Beschreibung, die das Kind schon am Tattage gegeben habe, sowie auf das Wiedererkennen bei der Gegenüberstellung am 23. April 1955 und in der Hauptverhandlung. Ersichtlich hat die Strafkammer weiterhin zum Ausdruck bringen wollen, dass ihr Vertrauen in die Glaubwürdigkeit des Kindes auch dann nicht erschüttert worden wäre, wenn sich das Kind bei der Beobachtung vom Garten her geirrt hätte.
Unter diesen Umständen war eine Besichtigung des Gartens vor dem Wohnhause des Kindes nicht erforderlich. Ein Ermessensmissbrauch oder ein anderer rechtlich beachtlicher Ermessensfehler ist dem Landgericht daher insoweit nicht vorzuwerfen.
2.) Die übrigen Einzelbeanstandungen der Revision wenden sich lediglich gegen die Beweiswürdigung und sind daher unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer nicht im Urteil wiedergegebene Tatsachen vorträgt, kann er in diesem Rechtszug ebenfalls nicht gehört werden. Dies gilt auch für die Behauptung, das Kind habe den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt, es verfüge daher über eine schlechte Beobachtungsgabe. Insoweit sei übrigens auf die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und des beteiligten Vertreters der Staatsanwaltschaft hingewiesen, wonach mehrere einleuchtende Gründe für dieses Verhalten des Kindes vorlagen (zu einer Erörterung dieser Gründe im Urteil war das Landgericht nicht verpflichtet, weil es nicht jeden in der Hauptverhandlung erörterten Beweisanzeichen in den Entscheidungsgründen behandeln muss).
3.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergab ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für diejenigen Entscheidungsgründe, mit denen die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt worden ist.
a) Bei der allgemeinen Behandlung der Straffrage führt das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten folgendes aus:
"In dem danach vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmen konnte die Straftat aber auch nicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe belegt werden. Die geschickte Ausnutzung der Situation und des Geländes (ruhige Mittagsstunde, an der niemand an Verbrechen dieser Art denkt: abseits der Straße im Schutze starker Büsche) zeigt eine nicht unerhebliche verbrecherische Aktivität. Dies ergibt sich auch aus der Art, wie der Angeklagte Marion sich gelockt hat."
Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird im Urteil wie folgt erörtert:
"Das Gericht hat auch die Frage verneint, ob die Strafe des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Die hier abgeurteilte Straftat hat angesichts der geschilderten Dreistigkeit des Vorgehens des Angeklagten einen so erheblich kriminellen Gehalt, dass das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert (§ 23 III StGB)."
b) Diese Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob das öffentliche Interesse gegeben ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage, die dem Richter einen gewissen Spielraum gewährt. Eine Entscheidung hierüber verletzt das Recht im Allgemeinen nur dann, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht wird. Solche Fälle liegen hier nicht vor. Die Strafkammer hat weder den Rahmen ihres Ermessens verkannt, noch fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben. Sie hat zwar ein und denselben Gesichtspunkt sowohl bei der Strafzumessung selbst als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung (= wobei hier mit dem Hinweis auf den "kriminellen Gehalt" ersichtlich nur die durch eine solche Tatausführung hervorgerufene besondere Gefahr für die Öffentlichkeit gemeint ist) verwertet. Dagegen ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. u. a. BGHSt 6, 298/300).
Es ist hier auch rechtlich bedenkenfrei, dass derselbe Umstand für sich allein bei der Behandlung der Frage des § 23 Abs. 3 StGB nochmals verwendet worden ist. Denn es muss dem Tatrichter freistehen, die Art und Weise der Tatausführung insbesondere bei Sittlichkeitsverbrechen als so bedeutsam anzusehen, dass er allein auf Grund dieses Gesichtspunktes das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht, obwohl dieser Umstand in gewissem Umfange schon bei der Straffestsetzung selbst verwertet worden ist.
Das Verhalten der Strafkammer ist hier auch nicht widersprüchlich, etwa deshalb, weil sie einerseits nur unwesentlich über die Mindeststrafe hinausgeht, andererseits aber denselben nur in so geringem Maße straferschwerend verwerteten Gesichtspunkt für die Versagung der Strafaussetzung heranzieht. Denn ein und derselbe Gesichtspunkt kann die Strafe nur verhältnismäßig geringfügig beeinflussen, während er für die Frage des öffentlichen Interesses von entscheidender Bedeutung sein kann. Der Schwerpunkt der Beurteilung liegt also bei beiden Fragen jeweils verschieden.
Die Revision des Angeklagten war daher im vollen Umfange zu verwerfen.
| Dr. Rotberg | Dr. Borker | Koffka | |||
| Schmitt | Schmidt |