Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch wegen Nichtaufhebung des Haftbefehls nach Amnestie

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 561/97
Datum
26.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen dreier Richter gegen Verurteilungen wegen Rechtsbeugung im Zusammenhang mit der Nichtaufhebung bzw. Nichtanpassung eines Haftbefehls nach Amnestien führten zur Aufhebung des Landgerichtsurteils und Freisprechung. Zentrale Frage war, ob das Unterlassen formaler Anpassungen eine strafbare Pflichtverletzung darstellt. Der BGH verneint dies: bloße Formmängel oder vertretbare Rechtsauffassungen begründen noch keine Rechtsbeugung. Eine Anhörungsrüge war insoweit unzulässig, als der Verteidiger eigenmächtig den Saal verließ.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen der Aufhebung oder formellen Anpassung eines Haftbefehls nach Änderung der rechtlichen Bewertung (z. B. Amnestie) begründet Rechtsbeugung nur, wenn die Fortdauer der Haft materiellrechtlich unvertretbar ist.

2

Bloße formale Mängel oder das Unterlassen technisch-formaler Anpassungen eines Haftbefehls genügen nicht zur Begründung einer strafbaren Pflichtwidrigkeit der Richter.

3

Eine Anhörungsrüge wegen teilweiser Abwesenheit des Verteidigers ist unzulässig, wenn dieser eigenmächtig den Gerichtssaal verlässt und dadurch die Rüge verwirkt.

4

Für die Annahme von Rechtsbeugung ist erforderlich, dass die richterliche Entscheidung offensichtlich und in erheblichem Maße gegen geltendes Recht verstößt; bloße Meinungsverschiedenheiten oder vertretbare Rechtsauffassungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 1997 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1997

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen aller drei Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Sie führen zur Urteilsaufhebung und Freisprechung. Auf die Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an.

I.

Der Senat sieht allerdings Anlass, zu der für den Angeklagten B. die Urteilsverkündung habe in teilweiser Abwesenheit seines Verteidigers stattgefunden erhobenen Rüge folgendes anzumerken:

Die Rüge ist bereits nicht statthaft; auf die (zutreffenden) Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Nichterweislichkeit des Rügevorbringens gemäß § 274 StPO kommt es daher nicht einmal an. Entfernt sich der Verteidiger eigenmächtig von der Urteilsverkündung, so ist eine hierauf gestützte Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO verwirkt. Eine etwa vorangegangene Verfahrensrechtsverletzung durch das Gericht ändert nichts an der Pflichtwidrigkeit des Verteidigerverhaltens. Hier ist das Vorgehen der Strafkammervorsitzenden, infolgedessen sich der Verteidiger zum Verlassen des Gerichtssaales hat hinreißen lassen, nicht einmal zum Gegenstand einer Revisionsrüge, etwa wegen Verletzung des § 258 StPO, gemacht worden.

II.

Der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung.

Der von ihnen strafrechtlich Verfolgte war Anfang September 1989, wenige Tage nach einer Verurteilung auf Bewährung, in Begleitung seiner Ehefrau, einer Bekannten und zweier Kinder mit dem Ziel der Flucht aus der DDR über Ungarn im PKW einer Kundin ohne deren Kenntnis und Einverständnis und ohne Fahrerlaubnis etwa 1000 km bis zur tschechoslowakisch-ungarischen Grenze gefahren, wo er festgenommen und in die DDR überstellt worden war. Wegen des dringenden Verdachts versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall (§ 213 Abs. 1 und Abs. 3 StGB-DDR) erging gegen den geständigen Verfolgten Haftbefehl mit den Haftgründen des Fluchtverdachts und der zu erwartenden Freiheitsstrafe (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StPO-DDR). Angeklagt wurde er – nach „Erweiterung des Ermittlungsverfahrens“ – aber ohne entsprechende Ergänzung des Haftbefehls wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall in Tateinheit mit unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges (§ 63 Abs. 2, zwischenzeitlich § 201 Abs. 1 StGB-DDR).

Nach am 27. Oktober 1989 vom Staatsrat der DDR beschlossener Amnestie für Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts stellte der Angeklagte M. als Vorsitzender der zuständigen Strafkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow am 2. November 1989 das Verfahren wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall ein. Zugleich erging unter seinem Vorsitz ein Eröffnungsbeschluss wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, in dem die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet wurde, weil die Haftgründe fortbestünden und die Untersuchungshaft zur Disziplinierung des Verfolgten weiterhin unumgänglich sei. Eine Umstellung des Haftbefehls erfolgte nach wie vor nicht.

Wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges wurde der Verfolgte am 14. November 1989 unter dem Vorsitz des Angeklagten M. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Haftbefehl wurde nach wie vor nicht aufgehoben oder förmlich abgewandelt. Ein Strafsenat des Stadtgerichts Berlin unter Vorsitz des Angeklagten B. und unter Mitwirkung der Angeklagten Ba. als Beisitzerin verwarf die Berufung des Verfolgten am 27. November 1989 einstimmig als offensichtlich unbegründet. Entgegen dem Berufungsbegehren des Verfolgten wurde das Vergehen der unbefugten Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Einklang mit einer Rundverfügung des Ministerrates zum Amnestiebeschluss nicht als von der Amnestie erfasst erachtet. Von einer Aufhebung des Haftbefehls sahen die Angeklagten B. und Ba. während ihrer Tätigkeit im Berufungsverfahren bewusst ab.

Der Verfolgte wurde nach einer weitergehenden Amnestie im Dezember 1989 aus der Strafhaft entlassen.

Das Landgericht sieht im Unterlassen der Aufhebung des Haftbefehls gegen den Verfolgten eine evidente und daher den Angeklagten bewusste Pflichtwidrigkeit. Dem vermag der Senat nicht zu folgen; das Vorgehen der Angeklagten war vielmehr vertretbar.

Das Landgericht nimmt an, dass die dem Verfolgten ursprünglich vorgeworfene Tat des versuchten Grenzübertritts und die unbefugte Fahrzeugbenutzung, derentwegen er verurteilt worden ist, „zur selben Zeit tateinheitlich begangen worden seien“ (UA S. 50). Unter dieser Voraussetzung trifft die Annahme prozessualer Tatmehrheit nach dem Recht der DDR (§ 241 StPO-DDR) wie nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 264 StPO) nicht zu. Die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls war, wurde dem Verfolgten nach dieser Betrachtungsweise auch nach dem amnestiebedingten Wegfall des tateinheitlichen Vorwurfs nach § 213 StGB-DDR nach wie vor, wenn auch nurmehr unter dem Gesichtspunkt des Vergehens nach § 201 StGB-DDR, angelastet.

Die Auffassung, dass die auf bestimmte politische Straftatbestände begrenzte Amnestie tateinheitlich verwirklichte andere Straftatbestände nicht erfasse, war zutreffend. Die möglicherweise überflüssige, aber unschädliche und jedenfalls klarstellende (Teil-)Einstellungsverfügung durch den Angeklagten M. vermochte an der nicht durch ihn vollständigen Erledigung der von Anklage wie Haftbefehl erfassten, als einheitlich angesehenen Tat nichts zu ändern. Unter dieser Voraussetzung kann der Eröffnungsbeschluss nicht anders verstanden werden, als dass Haftfortdauer nunmehr rechtlich abweichend gewertet und in dem Beschluss auch entsprechend bezeichnete Tat unter Fortgeltung der bislang angenommenen Haftgründe angeordnet werde.

Es kann offenbleiben, ob der Haftbefehl an die veränderte rechtliche Beurteilung der Tat anzupassen war. Allein die Nichteinhaltung solcher Formerfordernisse vermag den Vorwurf der Rechtsbeugung noch nicht zu rechtfertigen (vgl. auch BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 10). Die Annahme von Rechtsbeugung wäre folglich nur dann zu billigen, wenn nach der Amnestie unter der verbliebenen rechtlichen Bewertung der Tat als unbefugte Fahrzeugbenutzung aus materiellrechtlichen Gründen keine Haftfortdauer mehr hätte angeordnet werden dürfen, die Annahme von Haftgründen unvertretbar gewesen wäre oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer hätte bejaht werden können.

Auch das ist im Blick auf die schließlich gegen den Verurteilten verhängte, noch nicht rechtsbeugerisch überhöhte Strafe nicht der Fall. Freilich hätte eine abweichende Beurteilung der Notwendigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft als angemessenere Reaktion der DDR-Justiz insbesondere der Intention der Amnestie besser entsprochen; sie wäre auch dem verbliebenen Gewicht der Tat eher gerecht geworden. Dies ändert aber nichts an der Beurteilung, dass eine andere Entscheidung, wie sie hier ergangen war, noch nicht als Rechtsbeugung anzusehen ist.

Da sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für mögliche Feststellungen vorliegen, die eine Rechtsbeugungsverurteilung tragen könnten, hat der Senat neben der gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Freisprechung aller drei Angeklagten durchzuentscheiden.

LaufhütteHarmsGerhardt
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