Revision – Totschlag: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 561/92
- Datum
- 24.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entschließt sich ein Täter zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs, beendet sich die Notwehrlage endgültig, so entfällt der Rechtfertigungsgrund für danach fortgesetzte tödliche Handlungen; diese sind rechtswidrig und können den Vorsatz begründen.
§ 33 StGB findet keine Anwendung, wenn die Notwehrlage bereits endgültig beseitigt war; eine Überschreitung der Notwehr setzt voraus, dass die verteidigende Handlung noch in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Notwehrlage steht.
Die Ablehnung eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB erfordert eine substantiierte Gesamtwürdigung der Provokation, der Affektsituation und sonstiger mildernder Umstände; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Bei der Strafzumessung sind insbesondere alkoholische Enthemmung und eine mögliche Affektlage (vgl. § 21 StGB) zu prüfen und zu berücksichtigen, auch wenn sich der Beschuldigte nicht ausdrücklich auf Trunkenheit beruft.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 4. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ███ Siegfried geboren am █████ 1946 in ████, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1992
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. August 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. ██████
████████, das Tatopfer, hatte den Angeklagten in der Vergangenheit geschlagen und gedemütigt. Am Tattag griff er unter erheblichem Alkoholeinfluss den Angeklagten mit einer Blechschere an. Dem Angeklagten fielen die vorangegangenen Gewalttätigkeiten und die Demütigungen ein. Er fasste den „Entschluss, das ‚Ganze‘ zu beenden und den Geschädigten zu töten“ (UA S. 5). Der Angeklagte hatte bisher gesessen. Er stand auf und warf eine zufällig in der Nähe liegende Strumpfhose ████████ um den Hals. „Er zog den Strumpf mit beiden Händen fest zu, bekam den Geschädigten auf dem daneben stehenden Bett zu liegen und hielt die Strangulation aufrecht, bis dessen Gesicht blau und aufgedunsen wurde und er schließlich starb. Der Geschädigte, dem alsbald die Blechschere aus der Hand gefallen war, leistete eine nur geringe Gegenwehr, indem er versuchte, sich mit den Händen vom Würgen des Angeklagten zu befreien.“ Der Tatrichter nimmt an, dass es sich bei dem Verhalten ████████s um einen gegenwärtigen Angriff auf den Angeklagten gehandelt hat (UA S. 7), meint indessen, der Angeklagte habe „subjektiv [...] keine Notwehr in Anspruch genommen“ (UA S. 6, 8). Der Angeklagte habe „nicht die Abwehr eines unwiderlegt erfolgten, sondern bewusst und gewollt seinerseits einen zum Tode führenden Angriff geführt“ (UA S. 7). Der Tatrichter führt auch aus, der Tatentschluss des Angeklagten sei „nach eigenen Angaben von vornherein auf Tötung [...], nicht auf Gefahrenabwehr gerichtet“ gewesen und nach dem Herabfallen der Blechschere „zielgerichtet bis zum Tode des Opfers weiterbetätigt worden“ (UA S. 7). Das Bezirksgericht lehnt deshalb die Anwendung des § 32 StGB (Notwehr) ab. Bei der Strafzumessung heißt es, der Angeklagte habe „aus Furcht und Bedrängnis“ gehandelt (UA S. 8). Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 213 StGB wird gleichwohl verneint. Der Tatrichter wertet bei der Bestimmung der Strafe nach § 212 Abs. 1 StGB strafmildernd, dass sich der Angeklagte „erst nach der Provokation des Opfers spontan zur Tat entschlossen“ habe (UA S. 8 f.).
II.
1. Der Schuldspruch hat Bestand.
Die Urteilsgründe lassen noch hinreichend erkennen, dass der Angeklagte, der zunächst in Notwehr gehandelt hatte, das Drosseln fortgesetzt hat, als von ████████ die Schere entglitten war und keine Gefahr mehr drohte. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass der Angeklagte dieses Ende des Angriffs erkannt und gleichwohl seinen Tötungsvorsatz, der zunächst einen Verteidigungswillen nicht ausgeschlossen hatte, weiterhin betätigt hat. Hiernach hat der Angeklagte den Todeserfolg im Ergebnis rechtswidrig herbeigeführt. Ihm steht auch nicht die Vorschrift des § 33 StGB (Überschreitung der Notwehr) zur Seite; denn mit dem Entgleiten der Blechschere war die Notwehrlage endgültig beseitigt (vgl. BGH NStZ 1987, 20).
2. Die Strafe kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe tragen nicht die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB. Nach dem Verhalten ████████s, das der Tatrichter zutreffend als „Provokation“ bezeichnet, lag schon die Anwendung der ersten Alternative dieser Vorschrift nicht fern. Unzulänglich ist auf jeden Fall die Begründung, mit der der Tatrichter einen sonstigen minder schweren Fall (§ 213 StGB, 2. Alternative) abgelehnt hat. Der Angeklagte, den ████████ in gefährlicher Weise angegriffen hatte, hat „aus Furcht und Bedrängnis“ gehandelt (UA S. 8). Darauf, dass dieser Sachverhalt noch nicht als „in die Nähe eines Affekts“ gerückt werden kann (UA S. 8), folgt nicht, dass er bei der notwendigen Gesamtwürdigung außer Betracht bleiben durfte. Der Senat bemerkt noch, dass die Anwendung des § 21 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, der Angeklagte habe sich selbst nicht auf Trunkenheit berufen; immerhin war der Angeklagte, der „über Nacht getrunken hatte, ‚alkoholisch enthemmt‘“ (UA S. 4, 8).
| Horstkotte | Harms | Schäfer | |||
| Laufhütte | Nack |