Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unterbliebener Aufklärung zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 561/89
Datum
13.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung und Waffenvergehen. Der BGH gab der Aufklärungsrüge statt, weil Anhaltspunkte aus einem früheren Urteil für eine relevante seelische Abartigkeit vorlagen und die Kammer die Schuldfähigkeit nicht von Amts wegen ausreichend klärte. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus früheren oder im Verfahren festgestellten Umständen ein tatsächlicher Anlass für die Prüfung der Schuldfähigkeit, trifft das Gericht die Pflicht zur umfassenden tatsächlichen Aufklärung von Amts wegen.

2

Unterbleibt diese gerichtliche Aufklärung zur Frage der Schuld- oder verminderten Schuldfähigkeit (vgl. §§ 20, 21 StGB) trotz entsprechender Anhaltspunkte, ist die Entscheidung revisionsrechtlich rügbar.

3

Ist nicht auszuschließen, dass eine Änderung der Feststellungen zur Schuldfähigkeit den Strafrahmen beeinflusst (vgl. § 49 StGB), führt eine mangelnde Aufklärung zur Aufhebung der Strafaussprüche und zur Zurückverweisung an die Tatkammer.

4

Eine fehlende Anregung der Verteidigung auf Freispruch entbindet das Gericht nicht von seiner Aufklärungs- und Feststellungspflicht, wenn objektive Anhaltspunkte für schuldmindernde Umstände bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Textilkaufmann Wilfried A ███, geboren am ████████████ 1947 in █████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1989 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Waffenvergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche, weil insoweit die Aufklärungsrüge durchgreift. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil vom 17. Dezember 1987 [...] folgt, dass für einen im Sommer 1981 begangenen Raub eine im Sinne des § 21 StGB relevante ‚seelische Abartigkeit‘ aufgrund einer ‚durch starke Aggressionen gekennzeichneten Persönlichkeitsfehlentwicklung‘ in Betracht kam. Dafür, dass sich das bis zur hier in Rede stehenden Tat im August 1983 etwa geändert habe, bietet sich kein Anhalt. Bei dieser Sachlage lässt sich die Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch in Frage stellen, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung darauf nicht angetragen hat, zumal sie Freispruch beantragt hatte (Prot.bd. III Bl. 191).

Feststellungen, die etwa auch die Anwendung des § 20 StGB rechtfertigen könnten, sind nicht zu erwarten, so dass nur die Strafaussprüche aufzuheben sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine mögliche Strafrahmenänderung nach den §§ 21, 49 StGB Einfluss auf die Höhe der Strafen hat.“

Dem tritt der Senat bei.

FleischmannFuhrmannHager
SchusterHorstkotte