Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 561/68
- Datum
- 05.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte der bedingten Entlassung zustimmt; ohne diese Zustimmung ist die bedingte Entlassung nicht verwirklicht.
Die Entscheidung des Verurteilten, eine Strafe vollständig zu verbüßen statt einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen, darf bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.
Begründet die Strafkammer die Versagung mildernder Umstände damit, dass der Angeklagte von einem gesetzlich vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, liegt darin ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufhebungsfähig macht.
Die Revision ist in Verfahrens- und Schuldfragen nur dann begründet, wenn konkrete, durchgreifende Rechtsfehler dargelegt werden; bloße Rügepunkte ohne substantiierten Rechtsverstoß sind unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Juni 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Reinhard M.,[^1] ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Schmitt Bundesrichter Dr. Böker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████████ aus ███ als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie das Verfahren bemängelt und den Schuldspruch angreift.
Im Strafausspruch greift die Sachrüge durch.
Die Strafkammer versagt mildernde Umstände. Sie führt zur Begründung an, der Angeklagte habe es vorgezogen, eine Vorstrafe voll zu verbüßen, statt einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. § 24 Abs. 1 StGB verlangt, dass der Verurteilte der bedingten Entlassung zustimmt. Der Angeklagte hatte daher ein Recht, seine Strafe voll zu verbüßen und damit Ort und Dauer der Nachwirkungen seiner Verurteilung weitgehend selbst zu bestimmen. Es darf nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, dass er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt Böker Herrmann
[^1]: Der Familienname wurde aufgrund von OCR-Fehlern korrigiert („MCCS“ → „M.“).