Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – Verurteilung wegen Notzucht u.a. bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 561/61
Datum
16.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen und das Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Streitgegenstand waren u. a. Fragen zur Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung und zur Strafzumessung. Der Senat hält das Urteil für frei von sachlich-rechtlichen Mängeln und sieht die Prüfung des Hemmungsvermögens sowie die Abwägung mildernder und erschwerender Umstände als gegeben an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alkoholbedingter Verminderung des Hemmungsvermögens bleibt die Schuldfähigkeit bestehen, wenn das Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert und nicht ausgeschlossen ist; konkrete Feststellungen (z. B. Blutalkoholwerte) sind für diese Bewertung maßgeblich.

2

Die Entscheidung, ob eine Strafe dem Regel- oder einem milderen Strafrahmen zu entnehmen ist, erfordert eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeschuldigten sprechenden Umstände.

3

Es genügt für die Rechtsfehlerfreiheit des Strafausspruchs, wenn das Urteil erkennen lässt, dass die Strafkammer sämtliche maßgeblichen Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hat, auch wenn nicht jeder einzelne Umstand wörtlich wiederholt wird.

4

Dauer und besondere Brutalität einer Tat stellen gewichtige strafschärfende Umstände dar; frühere geringfügige Vorfälle unterliegen der pflichtgemäßen Würdigung der Strafkammer und sind nur bei Ermessensfehlern rüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Juli 1961

Rubrum

5 StR 561/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang ████████ J., wohnungslos, geboren am █████ 1933 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1961 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.

Die nach dem 6. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande, Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

I.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Das gleiche gilt für die Einzelausführungen zur Sachrüge.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es enthält keinen sachlich-rechtlichen Mangel, der der Revision zum Erfolge zu verhelfen vermag.

Zu Bedenken könnte allenfalls Anlass geben, dass in demjenigen Teil der Urteilsgründe, der die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB betrifft, nichts darüber gesagt wird, ob der Angeklagte zur Tatzeit trotz des genossenen Alkohols noch ein Hemmungsvermögen besaß. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen, dass die Strafkammer auch diese Frage geprüft und sie ohne Rechtsirrtum bejaht hat.

Das Urteil sagt zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch den Alkoholgenuss „erheblich vermindert“ war. Damit hat die Strafkammer offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass nach ihrer Überzeugung das Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert und keineswegs ausgeschlossen war.

Dies findet auch in den übrigen Feststellungen eine hinreichende Stütze. Sie ergeben, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten bei Beginn des Tatgeschehens 1,8 ‰ und bei dessen Beendigung 1,3 ‰ betrug. Von einem Täter, dessen Blutalkoholgehalt so gering ist, kann und muss erwartet werden, dass er einem Gewaltverbrechen, wie der Angeklagte es hier verübt hat, trotz des genossenen Alkohols genügende Hemmungen entgegenzusetzen vermag. Dies gilt auch für einen Täter, der, wie das Urteil es für den Angeklagten feststellt, schon nach geringfügigem Alkoholgenuss von einer stark ausgeprägten Triebhaftigkeit beherrscht wird und sich dann ohne jede Selbstkontrolle von den Eingebungen des Augenblicks treiben lässt.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur den Strafausspruch an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch dieses Rechtsmittel ist ohne Erfolg.

Es trifft zwar zu, dass die Entscheidung darüber, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen oder demjenigen Strafrahmen entnommen werden soll, den das Gesetz beim Vorhandensein mildernder Umstände vorsieht, eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraussetzt. Das Urteil bietet aber keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer hiergegen verstoßen hätte.

Zu Unrecht meint die Revision, eine Verletzung dieses Grundsatzes daraus herleiten zu können, dass in dem ersten Absatz der Strafzumessungsgründe, in dem zu Beginn gesagt wird, dass die Strafkammer mildernde Umstände im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB als gegeben angesehen hat, nur diejenigen Umstände genannt werden, die nach Auffassung der Strafkammer für den Angeklagten sprechen. Das Urteil legt im zweiten Absatz der Strafzumessungsgründe dar, aus welchen Gründen die Strafkammer die Alkoholeinwirkung als keinen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstand bewertet hat. Im dritten Absatz wird dann gesagt, dass die Strafkammer neben den Umständen, die im ersten Absatz genannt sind, näher bezeichnete Umstände berücksichtigt hat, die gegen den Angeklagten sprechen, und dass „daher eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren als schuldangemessene Sühne ausreichend und erforderlich erschien“. Alles dies kann nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden, dass die Strafkammer sowohl bei der Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB als auch bei der Bemessung der dieser Vorschrift entnommenen Gefängnisstrafe sämtliche in den drei Absätzen genannten Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hat.

Es bedeutet auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler, dass das Urteil in den Strafzumessungsgründen nicht alle Umstände ausdrücklich erwähnt, die nach Auffassung der Revision bei der Entscheidung über die Strafe berücksichtigt werden mussten.

Das Urteil nennt in den Strafzumessungsgründen als Umstand, der gegen den Angeklagten spricht, u. a., dass er neunmal vorbestraft ist. Die Feststellungen auf Seite 4 bis 5 UA ergeben, dass vier dieser Vorstrafen Körperverletzungen betreffen. Dass die Strafkammer das bei der Entscheidung über die Strafe übersehen hätte, hält der Senat für ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass das Opfer der Tat die Mutter des Angeklagten war und dass die Tat sich über ungefähr fünf Stunden erstreckte.

Das Urteil spricht bei der Schilderung des Tatgeschehens wiederholt davon, dass der Angeklagte die Tat an seiner „Mutter“ verübte. Es stellt dort auch fest, dass das Tatgeschehen um 6 Uhr begann und um 11.15 Uhr endete. Im Übrigen ist die lange Dauer der Tat eine derjenigen Tatsachen, die neben anderen das Verhalten des Angeklagten als besonders brutal erscheinen lässt. Die besondere Brutalität der Tat wird in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich als einer derjenigen Umstände genannt, die gegen den Angeklagten sprechen.

Ob der Vorfall, der sich ungefähr sieben Monate zuvor ereignete und bei dem der Angeklagte sich seiner Schwägerin unsittlich näherte, bei der Entscheidung über die Strafe zu berücksichtigen sei, hatte die Strafkammer nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Dass sie diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch sonst lässt der Strafausspruch keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfange und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben.

SchmidtSarstedtMayr
SchmittBorker