Treffer
BGH Urteil

Revision in Verführung einer Minderjährigen: Keine Pflicht zum gynäkologischen Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 561/60
Datum
31.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Hamburg wegen Verführung einer Minderjährigen und beanstandet u.a. eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht. Zentral war, ob ein gynäkologisches Gutachten zur Bestimmung des Empfängniszeitpunkts hätte eingeholt werden müssen und ob die Feststellungen zum Wissen um das Alter tragfähig sind. Der BGH verwirft die Revision: Ein Amtsgutachten war nicht geboten, da frühere Geburtstermine medizinisch möglich sind, und die Altersüberzeugung des Gerichts stützt sich auf tragfähige Tatsachenfeststellungen. Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein gynäkologisches Gutachten einzuholen, sofern die Möglichkeit einer vorzeitigen Geburt wissenschaftlich nicht ausgeschlossen ist und sich daraus kein dringender Aufklärungsbedarf ergibt.

2

Eine richterliche Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn die vorhandenen Feststellungen (äußeres Erscheinungsbild, Altersangaben des Jugendlichen, deren Äußerungen gegenüber dem Angeklagten) eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung bieten.

3

Bei der Feststellung des Wissens eines Angeklagten über das Alter eines Jugendlichen können dessen eigene Altersangaben und sein äußeres Erscheinungsbild sowie entsprechende Äußerungen als beweiswürdigende Anhaltspunkte dienen.

4

Im Revisionsverfahren sind richterliche Tatsachenfeststellungen nur zu beanstanden, wenn sie denkgesetzwidrig sind oder gegen Erfahrungssätze verstoßen; fehlen solche Mängel, ist die Revision unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Seemann Günter ███ aus █████, geboren am ██████ 1934 in ███, wegen Verführung einer Minderjährigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. August 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Mit Unrecht wirft die Revision des Angeklagten dem Landgericht vor, es habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

Zwar ist das Kind Karina Luise 20 Tage vor Ablauf von neun Monaten seit dem Geschlechtsverkehr vom 24. Mai 1959 geboren worden. Es widerspricht jedoch den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht, dass normal entwickelte Kinder auch zu einem früheren als dem gewöhnlichen Zeitpunkt geboren werden. Der Strafkammer brauchte sich daher nicht aufzudrängen, von Amts wegen das Gutachten eines Gynäkologen darüber einzuholen, dass der körperliche Zustand des Kindes Karina Luise für eine Empfängnis zu einem früheren Zeitpunkt als dem 24. Mai 1959 spreche.

2. Die anderen Einzelangriffe der Revision sind entweder unzulässig oder unbegründet. Die angefochtene Entscheidung lässt weder Denkfehler noch Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte wusste, das Mädchen sei noch nicht 16 Jahre alt gewesen (UA S. 19). Diese Überzeugung stützt sich deutlich auf die Feststellungen über das Aussehen der Jugendlichen, auf ihre Erklärung gegenüber dem Angeklagten, sie sei erst 15 Jahre alt, sowie auf ihre Bitte, der Angeklagte möge insoweit ihren Bruder fragen (UA S. 18). Diese Begründung ist denkgesetzlich möglich und deshalb im Revisionsrechtszug unangreifbar.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ließ keine Rechtsmängel erkennen, so dass die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen war.

SchmidtKoffkaSchmitt
SarstedtSiemer