Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unklarer Anwendung von §250 Abs.2 und §21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 560/90
Datum
08.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schweren Raubes verurteilt. Der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles (§250 Abs.2 StGB) und die Bedeutung einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) nicht hinreichend begründet hatte. Es blieb unklar, ob und wie §21 StGB berücksichtigt oder eine doppelte Milderung ausgeschlossen wurde; zudem wurde nicht geprüft, ob eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ die Voraussetzungen des §21 StGB erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die für die Wahl des Strafrahmens maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen.

2

Die Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrundes wie der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann dessen nochmalige Berücksichtigung bei der Strafrahmenverschiebung ausschließen; dies ist in der Urteilsbegründung ersichtlich zu machen.

3

Ist unklar, ob konkrete Feststellungen (z. B. eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰) die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllen, hat das Gericht diese Frage ausdrücklich zu prüfen und zu begründen.

4

Fehlt eine ausreichende Darlegung der Strafzumessungsentscheidung, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. August 1990

Rubrum

5 StR 560/90

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

████ Branko geboren am █████ 1960 in ██ █████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

████ Nikola geboren am ████████ 1963 in ████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf seinen Antrag, am 8. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1990 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt und zwei Gaspistolen eingezogen. Soweit die Angeklagten sich mit Sachrügen gegen den Schuldspruch wenden, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche halten dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat für beide Angeklagten die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB bejaht und dazu jeweils zahlreiche allgemeine Milderungsgründe herangezogen. Soweit beim Angeklagten Zlatar darüber hinaus die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, hat das Landgericht lediglich ausgeführt, dieser Umstand reiche zu einer doppelten Milderung nach § 250 Abs. 2 und §§ 21, 49 StGB nicht aus (UA S. 10). Diese in die Gesamtwürdigung gemäß § 250 Abs. 2 StGB einbezogene Begründung lässt nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer sich bei der Findung des Strafrahmens von zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.

Eine Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB im Rahmen der durch § 250 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtwürdigung könnte zwar dazu führen, dass eine nochmalige Berücksichtigung bei der Strafrahmenänderung über § 49 StGB im Hinblick auf § 50 StGB ausgeschlossen ist (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 2 und 7). Dann wäre allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, warum bei gleicher Tatbeteiligung beider Angeklagten für die Annahme eines minder schweren Falles des § 250 StGB beim Angeklagten Zlatar die Voraussetzungen des § 21 StGB zu den unbenannten Milderungsgründen hinzutreten mussten.

Waren dagegen die Ausführungen des Landgerichts dahin zu verstehen, dass bereits die vorhandenen allgemeinen Milderungsgründe auch bei diesem Angeklagten zur Annahme eines minder schweren Falles führten, so hätte es einer Begründung bedurft, warum das Landgericht der Auffassung war, die weitere (fakultative) Strafrahmenverschiebung komme nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Dass die Voraussetzungen des § 21 StGB lediglich nicht auszuschließen waren, stellt keinen Grund dar, der verminderten Schuldfähigkeit ein geringeres Gewicht beizumessen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4 und 17).

2. Soweit der Angeklagte [REDACTED] betroffen ist, hat die Strafkammer sich nicht mit der Frage befasst, ob die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ zur Anwendung von § 21 StGB führt.

HorstkotteFuhrmannHarms
LaufhütteHager