Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholrausch (§51 StGB) – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 560/68
Datum
05.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und unterlassener Hilfeleistung hatten Erfolg. Der BGH bemängelt, dass das Schwurgericht die Möglichkeit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit durch langandauernden Alkoholrausch nicht hinreichend geprüft und begründet hat. Wegen unklarer Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Schwurgericht muss sodann auch eine mögliche Milderung nach §§ 51 Abs.2, 44 Abs.3 StGB prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem und langandauerndem Alkoholkonsum kann ein Alkoholrausch als Vergiftungserscheinung eine "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" i.S.v. § 51 StGB darstellen.

2

Die Feststellung des Vorliegens einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit erfordert eine getrennte und begründete Auseinandersetzung mit den biologischen Voraussetzungen; pauschale Charakterisierungen genügen nicht.

3

Unterbleibt eine hinreichend belegte Entscheidung zur Zurechnungsfähigkeit, kann dies die gesamten Schuldsprüche betreffen und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

4

Ergibt die neue Sachentscheidung, dass § 51 Abs.1 StGB vorliegt, ist zu prüfen, ob wegen Vorlebens und Alkoholgewöhnung eine Milderung nach § 51 Abs.2 i.V.m. § 44 Abs.3 StGB in Betracht kommt; diese Milderung darf nicht ohne vorherige Prüfung des Abs.2 verneint werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 19. April 1968

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. den Rentner Walter ███ aus ██, geboren am ████████ 1919 in ██ ███, 2. die berufslose Christa ███, geborene █████ aus ███, dort geboren am █████████████ 1927,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Hannemann in ████████████, Bundesanwalt █████████ ████ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger der Angeklagten Christa ██,

Justizhauptsekretär ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und Christa ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 19. April 1968 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten Walter ████████ und Christa ███ haben Erfolg. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ██████ braucht daher nicht eingegangen zu werden.

1. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Angeklagte █████ den höheren Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge, und daß beide Beschwerdeführer den höheren Tatbestand des § 330a StGB erfüllt haben. Insbesondere entspricht auch die gesonderte Verurteilung ██████ wegen unterlassener Hilfeleistung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 14, 282 ff.).

2. Soweit der Angeklagte ███████ vorgebracht hat, ihm habe der Vorsatz einer Körperverletzung gefehlt, wendet er sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.

3. Mit Recht haben aber sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Verteidiger der Beschwerdeführerin Christa ███ Bedenken gegen die Ausführungen des Schwurgerichts über die Zurechnungsfähigkeit beider Beschwerdeführer erhoben.

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß die Blutalkoholkonzentration bei beiden Angeklagten maximal 3 ‰ betrug. Auch wird festgestellt, daß es zeitweise bei beiden Beschwerdeführern zu Bewußtseinsstörungen oder -trübungen gekommen ist. Dennoch verneint das Schwurgericht sowohl für ███ als auch für Christa ███ die Voraussetzungen des § 51 StGB und führt aus, jedenfalls sei „in den entscheidenden Augenblicken“ das Bewußtsein der Angeklagten nicht gestört gewesen.

Diese Ausführungen erwecken rechtliche Bedenken. Beide Angeklagte standen in erheblichem Maße unter Alkoholeinfluß. Selbst wenn man mit dem Schwurgericht, das seine dahingehende Ansicht nicht näher begründet hat, davon ausgeht, daß jedenfalls in den entscheidenden Augenblicken das Bewußtsein nicht gestört war, so ergibt sich hieraus noch nicht, daß die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht vorlagen. Denn, insbesondere in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem die Angeklagten tagelang unter Alkoholeinfluß gestanden haben, ist ein Alkoholrausch als Vergiftungserscheinung und damit als krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzusehen, die zur Anwendung des § 51 StGB führen kann.

Das Schwurgericht hat daher anscheinend den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu eng aufgefaßt, wenn es ausführt, es handele „sich bei den Angeklagten um primitiv strukturierte, charakterlich haltschwache und intellektuell unterdurchschnittlich begabte Personen, die jedoch an keiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche litten“.

Hierbei ist offensichtlich der Zustand, in dem sich die Angeklagten infolge des starken Alkoholkonsums befanden, nicht gemeint.

Danach hat das Schwurgericht die biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB nicht einwandfrei verneint und aus diesem Grunde keine Ausführungen gemacht, ob die Angeklagten unfähig waren, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB), oder ob eine dieser Fähigkeiten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).

Da bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB sehr wohl in Frage kommt, werden von dem aufgezeigten Mangel möglicherweise die gesamten Schuldspruche betroffen. Es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß eine völlige Zurechnungsunfähigkeit in Betracht kommt, zumal es sich bei der Angeklagten Christa ███ lediglich um ein Unterlassungsdelikt handelt.

4. Sollte das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben seien, so wird zu prüfen sein, ob bei dem Vorleben und der Alkoholgewöhnung der Angeklagten eine Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB angebracht ist. Es wäre jedoch verfehlt, diese Frage zu verneinen, ohne daß vorher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht worden sind (vgl. BGH in LM StGB § 51 Abs. 2 Nr. 9).

SarstedtSchmittHerrmann
SiemerBorker