Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Unterhaltspflicht; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 560/66
- Datum
- 19.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) müssen der genaue Zeitraum der fortgesetzten Tat und die zeitlichen Grenzen der Verwirklichung klar festgestellt werden.
Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Täters (Einkünfte) und darüber, ob die andere unterhaltspflichtige Person ihren Unterhalt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen leisten konnte, sind für die Strafbarkeit nach § 170b StGB erforderlich.
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit der zweckwidrigen Verwendung von Unterhaltszahlungen durch Dritte erkannt hat und mit dieser Möglichkeit einverstanden war; dies bedarf ausdrücklicher Feststellung.
Eine bereits durch Strafbefehl rechtskräftig bestrafte Einzeltat kann die Strafklage für frühere Teilakte einer später als fortgesetzte Tat verfolgten Handlung ganz oder teilweise verbrauchen; die Verfolgung kann nach § 154a StPO auf die nicht verbrauchten Teilakte beschränkt werden.
Rechtsfehler in einem Teilschuldspruch können die Höhe oder Begründung übriger Einzelstrafen beeinflussen und erfordern bei Aufhebung dieser Teilschuld gegebenenfalls die Aufhebung auch der sonstigen Strafaussprüche.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kellner Reinhard ████████████████████ █████, dort geboren ███████ 1940, wegen Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ – als Vertreter der Bundesanwaltschaft – Justizobersekretär ██
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das örtlich zuständige Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) zum Nachteil der Dagmar ██████ (Tochter aus der ersten Ehe des Angeklagten) hat aus folgenden Gründen keinen Bestand:
Das Urteil lässt nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, für welchen Zeitraum die Strafkammer den Tatbestand des § 170b StGB als erfüllt angesehen hat. Es nennt als Zeitpunkt des Beginns des dem Angeklagten „vorgeworfenen“ fortgesetzten Vergehens gegen § 170b StGB den November 1963 und stellt als Tag seiner Verhaftung den 25. April 1966 fest. Das erweckt zwar den Anschein, als habe die Strafkammer als Zeitraum, in welchem der Angeklagte das fortgesetzte Vergehen gegen § 170b StGB beging, die Zeit von November 1963 bis April 1966 festgestellt. Hiergegen spricht aber, dass das Urteil außerdem feststellt, der Angeklagte habe nach dem Abschluss eines Unterhaltsvergleichs im Juni 1965 je 80 DM Unterhalt am 27. Juni, 6. Juli, 6. August und 10. September 1965 für Dagmar ███████████████ gezahlt. Das lässt zumindest die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer den Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens gegen § 170b StGB nur für den Zeitraum vor und (oder) nach dem festgestellten Abschluss des Unterhaltsvergleichs und den festgestellten Unterhaltszahlungen als erfüllt angesehen hat.
Ferner fehlt es an jeder Feststellung darüber, was der Angeklagte jeweils als Unterhalt für Dagmar hätte zahlen können und müssen, sowie an hinreichenden Feststellungen über die Einnahmen des Angeklagten. Das Urteil sagt zu diesen nur, dass der Angeklagte nach seinen Angaben als Kellner, also seit Juni 1964, im Durchschnitt etwa 1.500 DM monatlich verdiente. Für die Zeit vorher fehlt jede Angabe über die Höhe seines Einkommens.
Dem Urteil ist weiterhin zu entnehmen, dass die erste Frau des Angeklagten (Mutter der Dagmar) noch lebt, zumindest zur Tatzeit noch lebte. Die Bestrafung des Angeklagten nach § 170b StGB hängt davon ab, dass – zumindest vor dem Abschluss des Unterhaltsvergleichs – nicht die Mutter nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung des vollen Unterhalts des Kindes verpflichtet war und entsprechenden Unterhalt gewährt hat (vgl. BGH NJW 1964, 2118). Hierüber fehlt jede Feststellung.
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus. Die Strafkammer hat – abgesehen von einem Monat, in dem der Angeklagte einen Pkw gekauft und bewusst und gewollt keinen Unterhalt für Dagmar gezahlt hat – bedingten Vorsatz als gegeben angesehen. Das setzt voraus, dass der Angeklagte mit der von ihm erkannten Möglichkeit, seine zweite Ehefrau werde das Geld, das er ihr als Unterhalt für Dagmar gab, ausschließlich für die eigene Familie verbrauchen, für den Fall ihres Eintritts einverstanden war. Das Urteil stellt dies nicht ausdrücklich fest. Es versteht sich bei der hier gegebenen Sachlage auch nicht von selbst.
Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Strafklage, soweit sie das Vergehen gegen § 170b StGB zum Nachteil der Dagmar ██████ betrifft, durch das Urteil vom 5. Februar 1964 (UA S. 4) verbraucht ist, durch das der Angeklagte u. a. „wegen Unterhaltsverletzung“ verurteilt worden ist.
2./3. Die Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen ist im Schuldspruch frei von sachlich-rechtlichen Fehlern. Was die Revision hierzu vorbringt, greift nicht durch.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass im Fall Hinze die Zeugen ███████████████████ bekundet haben, die mit dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht ohne weiteres vereinbar sind. Das Urteil ergibt aber, dass die Strafkammer dies auch erkannt hat und dass die in Rede stehenden Bekundungen ihre Überzeugung von der Richtigkeit des von ihr festgestellten Sachverhalts nicht haben erschüttern können. Die Erwägungen, von denen sie sich laut Urteilsgründen hierbei hat leiten lassen, ergeben keinen sachlich-rechtlichen Mangel.
Darüber, ob von der Aufrechnungsmöglichkeit des § 233 StGB Gebrauch gemacht werden soll, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer im Fall Anneliese ███ die Frage geprüft und verneint hat. Die Erwägungen, von denen sie sich laut Urteilsgründen hierbei hat bestimmen lassen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen im Schuldspruch Mängel sachlich-rechtlicher Art nicht erkennen.
4. Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafklage wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein in den Jahren 1961 bis zum 25. April 1966 durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 31. August 1965 ganz oder teilweise verbraucht ist. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob eine rechtskräftige Entscheidung, durch die der Angeklagte wegen einer Einzeltat bestraft worden ist, die – wie hier – nach den in einem späteren Verfahren getroffenen Feststellungen in Wahrheit Teilakt einer fortgesetzten Straftat war, die Strafklage für alle Teilakte verbraucht, die der Angeklagte vor der früheren Entscheidung verübt hat (vgl. BGHSt 15, 262, 271/272 einerseits, BGH NJW 1963, 549 andererseits). Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung auf diejenigen Teilakte des fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein beschränkt, die der Angeklagte – zeitlich gesehen – nach dem Strafbefehl vom 31. August 1965 beging. Für sie ist die Strafklage auf keinen Fall verbraucht. Das zwingt den Senat jedoch nicht, die Urteilsformel zu ändern. Sie sagt insoweit nur, dass der Angeklagte „wegen Fahrens ohne Führerschein“ verurteilt wird. Dieser Schuldspruch bezieht sich aber nunmehr nur noch auf diejenigen Teilakte, die der Angeklagte nach dem Erlass des Strafbefehls vom 31. August 1965 verübt hat.
5. Die rechtsirrige Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht kann auch die Einzelstrafen beeinflusst haben, welche die Strafkammer für die anderen Straftaten verhängt hat. Sie müssen daher ebenfalls aufgehoben werden. Die Einzelstrafe wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein muss außerdem auch deshalb aufgehoben werden, weil der Schuldspruch nur noch die nach dem Erlass des Strafbefehls verübten Teilakte betrifft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Bundesrichter Kersting kann nicht unterschreiben, weil er krank ist.
| Sarstedt | |