Revision wegen Unterlassens: Keine Garantenpflicht des Platzmeisters festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 560/52
- Datum
- 15.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafbarkeit durch Unterlassen ist eine rechtliche Garantenpflicht erforderlich, die sich aus Gesetz, Gewohnheitsrecht, besonderen Treuepflichten oder Vertrag ergeben kann.
Eine vertragliche Garantenpflicht entsteht nur, wenn der Pflichtenkreis klar und konkret übertragen oder vereinbart ist.
Eine Erklärung, Gefahren abwenden zu wollen, die unter dem Eindruck einer unbefugten amtlichen Anordnung erfolgt, begründet keine freiwillige Pflichtenübernahme und somit keine Garantenpflicht.
Fehlt es an genauer Unterrichtung über Art, Umfang und Dauer der zu übernehmenden Kontrolltätigkeit, begründet dies keine Rechtspflicht zur Gefahrabwehr.
Erhebt das Revisionsgericht eine Gesetzesverletzung bei Anwendung des Rechts auf die zugrundeliegenden Feststellungen, hat es nach § 354 Abs. 1 StPO selbst zu entscheiden und kann den Freispruch aussprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Platzmeister Wilhelm ████████████████████ in BS, dort geboren am ███ 1887, (Sachbezeichnung: ███████ u. a.) wegen fahrlässiger Tötung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ bei der Verhandlung, Erster █████████████████████████ der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. November 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte ████████ wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat, soweit es den Beschwerdeführer █████████ anlangt, die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 14. November 1950 verunglückte der Arbeiter ████ bei der nicht sachgemäßen Ausführung von Abrissarbeiten tödlich. Die Auftraggeber und der unmittelbar Leitende des Abbruchs sind wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Der angeklagte ██████ war von der Grundstückseigentümerin als Wächter eingestellt worden und hatte nach seinen Arbeitsvertrag nur die Aufgabe, die gewonnenen Abrissmaterialien als Grundlage für die Abrechnung mit den Abrissunternehmern zu kontrollieren. Gelegentlich einer Überprüfung der Baustelle durch die Baupolizei wurde ihm von dem Baupolizeibeamten erklärt, dass er ██████ niemanden mehr an die Abrissarbeiten heranlassen dürfe, der ihm nicht eine Abrisszulassung des Baupolizeihauptamtes vorlege. ████████ erwiderte, er werde dafür sorgen, dass niemand ohne diese Zulassung für Abrissarbeiten an die Ruine herankäme. Dieses Gespräch fand 11 Tage vor dem Unfall statt. Als der Abrissunternehmer erneut mit seiner Arbeit begann, ließ sich ███████ dessen unzureichende „baupolizeiliche Zulassung“ vorlegen und befand diese in Ordnung. Er glaubte, „einen Fachmann vor sich zu haben“.
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,— DM verurteilt.
Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil erhebt den Vorwurf, der Angeklagte habe den strafrechtlichen Erfolg durch pflichtwidriges Unterlassen schuldhaft herbeigeführt. Dem Beschwerdeführer hätte mithin eine Rechtspflicht obliegen müssen, den Abbruchunternehmer nach sachgemäßer Kontrolle der Papiere unter allen Umständen an der Durchführung der weiteren Arbeiten zu hindern. Rechtspflichten zur Gefahrabwendung können im allgemeinen auf dem Gesetz, auf Gewohnheitsrecht, auf besonderen Treuegeboten oder auf einem Vertrag beruhen. Ihr Inhalt und Umfang ist verschieden; er richtet sich nach der Sach- und Rechtslage und ist höchstens durch die Kräfte und Fähigkeiten des Verpflichteten begrenzt.
Im vorliegenden Falle kommt, wie auf der Hand liegt, allenfalls eine vertragliche Bindung des Angeklagten in Betracht.
a) Aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundstückseigentümerin und dem Angeklagten ist diese hier aber nicht zu folgern. Denn nach den Urteilsfeststellungen erstreckte sich der Pflichtenkreis des Beschwerdeführers insoweit nur auf die Überprüfung des herausgehenden Materials und auf die allgemeine Überwachung des Grundstücks, nicht jedoch auf die Kontrolle der sachlichen Eignung des mit dem Abriss befassten Unternehmers. Auch späterhin ist dem Angeklagten durch die Grundstückseigentümerin eine solche Aufgabe nicht übertragen worden.
b) Aus der Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Beauftragten der Baupolizei, █████, kann ebenfalls auf die Übernahme einer Rechtspflicht nicht geschlossen werden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Zeuge █████ dem Angeklagten die Anweisung erteilt, er dürfe niemanden mehr an die Abrissarbeiten heranlassen, der ihm nicht eine Abrisszulassung des Baupolizeiamtes vorlege. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, war █████ zu einer solchen Anordnung gegenüber dem Platzwächter nicht befugt. Durch die Auftragserteilung allein konnten daher für den Angeklagten noch keine Rechtspflichten im Sinne der amtlichen Anweisung erwachsen.
Dies wäre allenfalls bei einer freiwilligen Pflichtenübernahme, die eine genaue Einweisung in den Pflichtenkreis zur Voraussetzung gehabt hätte, möglich gewesen. Das Anerbieten des Angeklagten (er werde „dafür sorgen, dass niemand ohne diese Zulassung mehr für die Abrissarbeiten an die Ruine herankomme“) ist jedoch nur unter dem Eindrucke des (insoweit unzulässigen) amtlichen Auftretens des Zeugen ████ erfolgt; es entbehrte daher der Freiwilligkeit und konnte schon aus diesem Grunde den Angeklagten nicht binden.
Hiervon abgesehen fehlt es auch an einer genauen Unterrichtung des Beschwerdeführers über die Art der zu prüfenden Papiere und über die Dauer seines Auftrages (der Unfall fand — wie erwähnt — erst 11 Tage nach der Anweisung durch den Zeugen ████ statt). Selbst wenn der Angeklagte mithin – entgegen den Urteilsfeststellungen – von sich aus zu einer Pflichtenübernahme bereit gewesen wäre, so ist eine Rechtspflicht wegen des Fehlens einer genauen Umschreibung seines Pflichtenkreises nicht begründet worden.
Nach alldem beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tod des ████ durch pflichtwidrige Unterlassung verursacht, auf einer irrigen Auslegung des Begriffes der Rechtspflicht. Da die somit erforderliche Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen erfolgte, hatte das Revisionsgericht selbst auf Freisprechung zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Geier | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |