Revision teils stattgegeben: Betrug und Urkundenfälschung aufgehoben, Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 5/60
- Datum
- 08.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug (§ 263 StGB) setzt voraus, dass der Täter bereits bei der Täuschung den Vorsatz hat, beim Opfer einen Vermögensschaden herbeizuführen; ein späteres Unterlassen der Zahlung begründet diesen Vorsatz nicht automatisch.
Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung sind klare Feststellungen erforderlich, dass die Urkunde ohne Ermächtigung hergestellt oder gebraucht wurde; ein etwaiger Irrtum über eine bestehende Ermächtigung ist vom Tatrichter zu ermitteln.
Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder die Anwendung besonderer Strafrechtsvorschriften darf nicht auf rechtsfehlerhaft festgestellten oder aufgehobenen Schuldsprüchen beruhen.
Sind entscheidungserhebliche Feststellungs‑ oder Rechtsmängel gegeben, insbesondere in Bezug auf Vorsatz oder Ermächtigung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1908 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. und Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Oktober 1959 samt den Feststellungen im Schuldspruch wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.
1. Das Rechtsmittel greift in vollem Umfange durch, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
a) Zur Frage des Betruges führt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung lediglich aus:
"Der Angeklagte war daher wegen Betruges gemäß § 263 StGB zu verurteilen, denn er hat sich am 24. Januar 1959 dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, daß er das Vermögen der Zeugen P███████████ dadurch schädigte, daß er in ihnen durch die Vorspiegelung, der Zeuge S[REDACTED] sei der Aussteller des Zettels und Besteller der 12 Flaschen Bier, einen Irrtum erregte und die Zeugen ███████████ Grund dieses Irrtums das tatsächlich für den Angeklagten bestimmte Bier ohne Bezahlung aushändigten." (UA S. 14).
Nähere Angaben über den Schädigungsvorsatz des Angeklagten enthält das Urteil auch an anderer Stelle nicht. Diese mögen oft entbehrlich sein. Im vorliegenden Falle aber ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte "die 12 Flaschen Bier nach der nächsten Lohnung, am Freitag der nächsten Woche, bezahlen wollte" (UA S. 11). Danach hat es den Anschein, als ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Täuschungshandlung an eine Vermögensschädigung der Zeugen nicht gedacht und eine solche auch nicht bedingt gewollt hat. Daß er die Schuld entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben später nicht bezahlt hat, besagt allein noch nichts für den Vorsatz zur Tatzeit. Insoweit hätte es hier also näherer Darlegungen bedurft.
Der Schuldspruch wegen Betruges konnte daher nicht bestehenbleiben.
b) Von der Aufhebung wird notwendig auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung betroffen. Bei den bisherigen Feststellungen hätte sie auch aus anderem Grunde nicht aufrechterhalten werden können.
Auf einer Zusammenkunft mit Kollegen des Betriebes, an der auch der Schwiegervater und der Bruder des Betriebsinhabers teilnahmen, hatte der Angeklagte in aller Gegenwart eine Bestellung von 12 Flaschen Bockbier mit der Firmenbezeichnung "Städtische Schmidt" unterschrieben und dann einen Kollegen mit dem Bestellzettel in das Lokal P[REDACTED] geschickt, ohne sein Verhalten den nahen Angehörigen des Betriebsinhabers oder den übrigen Kollegen gegenüber zu verheimlichen. Anscheinend war von ihm auch nicht versucht worden, die Unterschrift des Betriebsinhabers nachzuahmen. Da der Angeklagte überdies seinerzeit in "freundschaftlichem Verhältnis" zum Betriebsinhaber gestanden (UA S. 13) und – wie sich aus den Feststellungen zur Verurteilung wegen Unterschlagung ergibt – erheblichen Vertrauens und weitgehende Befugnisse gehabt hat, hätte daher im Urteil näher dargelegt werden müssen, ob und weshalb er nicht ermächtigt war, bei einem Betriebsabend geringfügige (schriftliche) Bierbestellungen zugunsten anderer Betriebsmitglieder mit der Firmenbezeichnung zu unterschreiben. Jedenfalls aber hätte der Tatrichter die Frage etwaigen Irrtums über das Vorliegen einer solchen Ermächtigung erörtern müssen.
2. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung läßt sachlichrechtliche Mängel nicht erkennen. Insoweit war die Revision zu verwerfen.
3. Nicht bestehenbleiben konnten die Strafaussprüche. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist zwar auf den Fall der Unterschlagung beschränkt worden, es läßt sich jedoch nicht sicher ausschließen, daß die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung die Entscheidung nach § 20a StGB mit beeinflußt hat.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer eingehender als bisher feststellen müssen, wie es zu der Unterschlagung gekommen ist. Der bloße Hinweis, der Angeklagte habe sich eine Wochenendfahrt mit einem Mietwagen leisten wollen, schließt nicht sicher aus, daß es sich um eine Gelegenheitstat gehandelt hat.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |