Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Mordes verworfen – keine mildere Ahndung durch DDR-Recht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 55/98
Datum
17.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen zweifachen versuchten Mordes und der Strafzumessung ein. Streitpunkt war die mögliche Anwendung des StGB-DDR mit geringerem Mindeststrafe gegenüber dem StGB. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet, weil auch bei Anwendung des milderen DDR-Rechts keine niedrigere Sanktion zu erwarten gewesen wäre. Das Schwurgericht habe die Milderungsgründe umfassend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keinen Rechtsfehler feststellt, der zu einer tatsächlich milderen Sanktion führen könnte (§349 Abs.2 StPO).

2

Bei konkurrierenden territorialen Anknüpfungen (interlokales Strafrecht) bedarf es keiner endgültigen Entscheidung über die anwendbare Rechtsordnung, wenn feststeht, dass die Anwendung der jeweils anderen Ordnung zu keiner milderen Rechtsfolge führen würde.

3

Die Strafzumessung hält der Kontrolle stand, wenn das Gericht die relevanten Milderungs- und Erschwerungsgründe umfassend würdigt und der Gesamtstrafenbild innerhalb des gesetzlichen Rahmens verhältnismäßig bleibt.

4

Der Tatort kann auch dann im Inland angenommen werden, wenn die Tat schon hier begonnen wurde oder die Verwirklichung der tatbestandlichen Handlung inländisches Hoheitsgebiet betrifft (vgl. §9 Abs.1 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. September 1997

Rubrum

--

Bundesgerichtshof Beschluss vom 17. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen (tateinheitlich in zwei Fällen begangenen) versuchten Mordes auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt und sie mit den einer rechtskräftigen elfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten zurückgeführt. Die Revision hat keinen Erfolg. Insbesondere hält die beanstandete Bestrafung unter Zugrundelegung des Strafrahmens aus §§ 211, 23, 49 StGB – anstelle des milderen aus §§ 112, 21, 62 StGB-DDR (Mindeststrafe: sechs Monate statt drei Jahre Freiheitsstrafe) – sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Der Angeklagte gab im Juli 1970 über die zwischen Berlin(West) und der DDR gezogene Grenzbefestigung Schüsse auf ein Streifenfahrzeug der DDR-Grenztruppen ab; er nahm dabei in Kauf, die beiden – letztlich unverletzt gebliebenen – Insassen zu töten. Der Angeklagte stand bei Abgabe der Schüsse auf einem direkt hinter der Grenzmauer von ihm und dem als Gehilfen verurteilten Mitangeklagten errichteten Podest, das sich – infolge der in gewisser Distanz zum Grenzverlauf gezogenen Mauer – bereits auf DDR-Gebiet befand.

Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob eine Anwendung des Strafgesetzbuches auf die vor Inkrafttreten des Grundlagenvertrages begangene Tat nach den Regeln des interlokalen Strafrechts tatsächlich ausgeschlossen war, hier zumal vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte Bürger der Bundesrepublik Deutschland war, zudem ersichtlich meinte, diesseits der Grenzmauer in Berlin(West) zu handeln. Es kann auch dahinstehen, ob das Strafgesetzbuch nach diesen Grundsätzen wenigstens deshalb anzuwenden wäre, weil die Tat auch in Berlin(West) begangen worden ist (§ 9 Abs. 1 StGB; s. auch § 7 StGB). Dies käme in Betracht, wenn der Angeklagte bereits hier mit dem Versuch begonnen hatte; ferner – worauf das Schwurgericht unter anderem abstellt – möglicherweise deshalb, weil er hier jedenfalls mit der Verwirklichung des konkreten Tatgeschehens begonnen hat, nämlich mit der Tathandlung eines tateinheitlichen (wenngleich teilverjährten) Führens einer Schusswaffe (vgl. zum Begriff der Tat: Gribbohm in LK 11. Aufl. vor § 3 Rdn. 202, § 9 Rdn. 41). Dass – wie die Revision zutreffend ausführt – die weitergehende, an BGHSt 39, 88 orientierte Begründung des Schwurgerichts zum Vorliegen eines Tatorts in Berlin(West) mangels Mittäterschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem wegen Beihilfe verurteilten Mitangeklagten nicht tragfähig ist, wäre danach unschädlich.

All dies bedarf keiner Entscheidung. Im Blick auf die Höhe der verhängten Strafe – nicht zuletzt auch der sehr maßvollen Gesamtstrafe – ist im Ergebnis mit dem Generalbundesanwalt jedenfalls auszuschließen, dass die Anwendung des Strafrechts der DDR konkret zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten hätte führen können. Das Schwurgericht hat die namentlich in Umständen des Zeitablaufs und der geringen Tatfolgen begründeten gewichtigen Milderungsgründe umfassend gewürdigt und sich bei der Bestrafung der gleichwohl sehr gefährlichen und gewichtigen Tat nicht etwa an der von ihm zugrunde gelegten Mindeststrafe orientiert. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, dass bei Annahme einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe – die zeitige Höchststrafe beträgt nach StGB und StGB-DDR jeweils gleichermaßen 15 Jahre Freiheitsstrafe – eine mildere Ahndung in Betracht gekommen wäre.

LaufhütteHagerNack
HarmsBasdorf

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