Revision teilweise stattgegeben – Gesamtstrafe aufgehoben, Schuldsprüche bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 559/77
- Datum
- 15.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann insoweit verworfen werden, als sie gegen Schuldsprüche und Einzelstrafen gerichtet ist, während die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Festsetzung zurückverwiesen werden kann.
Die Aufhebung einer Gesamtstrafe ist geboten, wenn die Begründung der Gesamtstrafe mit den Feststellungen des Gerichts, insbesondere den verhängten Einzelstrafen und dem festgestellten Schuld‑ und Unrechtsgehalt sowie dem Schaden, unvereinbar ist.
Eine Sachrüge, die eine nicht hinreichende Würdigung einer krankhaften seelischen Störung (§20 StGB) geltend macht, ist unzulässig oder unklar, wenn der Revisionsführer den Wortlaut eines abgelehnten Beweisantrags nicht mitteilt und nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen sein sollen.
Der Tatrichter ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen für Psychologie oder Psychiatrie zu vernehmen; in einer neuen Hauptverhandlung steht es der Beschuldigten frei, selbst einen Sachverständigen beizuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 27. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Christa ██, geborene ███, aus ████, dort geboren am ██ 1948, wegen Betruges und Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter beim Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27. Mai 1977 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision führte zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
1. Keinen Erfolg konnte das Rechtsmittel haben, soweit es sich gegen die Schuldspruche und die Einzelstrafen wendet.
a) Unzulässig und unklar ist die Rüge, die sich mit der „richterlichen Beurteilung einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB“ befasst.
Die Revision erwähnt die Ablehnung eines Beweisantrages, ohne dessen Wortlaut mitzuteilen. Übrigens spricht sie in diesem Zusammenhang nur von dem Einfluss auf die Gesamtstrafe, die aus sachlich-rechtlichen Gründen ohnehin nicht bestehen bleiben kann.
Soweit dieses Revisionsvorbringen als Rüge mangelnder Sachaufklärung zu verstehen sein sollte, ist nicht überzeugend dargelegt, dass der Tatrichter von Amts wegen die Vernehmung eines Sachverständigen der Psychologie oder Psychiatrie hätte veranlassen müssen. Übrigens bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, von sich aus in der neuen Hauptverhandlung über die Gesamtstrafe einen Sachverständigen herbeizuziehen.
b) Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat insoweit ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt. Das gilt auch für die Bemessung der Einzelstrafen.
2. Die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht verhängte eine bemerkenswert hohe Gesamtstrafe im Hinblick auf „den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten sowie die Höhe des angerichteten Schadens“. Das verträgt sich nicht mit den Feststellungen, vor allem auch nicht damit, dass die Strafkammer selbst fast durchweg Einzelstrafen verhängt, die weder mit einem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt vereinbar sind, noch mit einem erheblichen Schaden. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die neue Gesamtstrafe festzusetzen haben.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils in sämtlichen Strafaussprüchen beantragt.
| Schmidt | Schuster | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |