Revision gegen Verurteilung wegen Verbreitens unzüchtiger Abbildungen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 559/62
- Datum
- 22.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ergänzung eines Eröffnungsbeschlusses darf die Anklageschrift herangezogen werden; eine Nennung einzelner Abbildungen im Beschluss ist nicht stets erforderlich.
Ein Eröffnungsbeschluss verletzt § 207 Abs. 1 StPO nicht, wenn aus Anklage und Sicherstellungsbefund die dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen hinreichend bezeichnet werden.
Ein Zeuge kann nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben, wenn aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Verdacht besteht, er habe in gleicher Richtung wie der Angeklagte an der Tat mitgewirkt (z. B. als Hersteller der abgebildeten Gegenstände).
Die Ablehnung eines Sachverständigen ist zulässig, wenn die Kammer die streitige Frage selbst prüfkompetent beurteilen kann oder die beantragte Tatsache als wahr unterstellt werden kann.
Für die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist maßgeblich, ob die beworbenen Gegenstände zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind; Form und Inhalt der Anpreisung sind nicht entscheidend, können aber Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal liefern.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hugo ███ aus ████, geboren ██████ 1902 in ███████, wegen Vergehens gegen §§ 184 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juni 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Unbegründet ist der Einwand, § 207 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, weil der Eröffnungsbeschluss nicht im einzelnen mitteile, welche Aktfotos unzüchtig und welche offensichtlich schwer jugendgefährdend seien.
Der Eröffnungsbeschluss legt, soweit er hier in Betracht kommt, dem Angeklagten zur Last, in Hamburg im Jahre 1961 fortgesetzt durch eine und dieselbe Handlung unzüchtige Abbildungen feilgehalten, verkauft und zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten zu haben sowie Abbildungen, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, im Versandgeschäft vertrieben und zu diesem Zwecke vorrätig gehalten zu haben (Vergehen gegen §§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 3, 21 GjS vom 29. April 1961, 73 StGB).
Dabei bezeichnet der Eröffnungsbeschluss selbst den Gegenstand der Tat zwar nur mit den Worten „unzüchtige Aktfotohefte“ und „schwer jugendgefährdende Aktfotos und Aktdiapositive“ (vgl. Bd. S. 113/114 d. A.). Zur Ergänzung eines Eröffnungsbeschlusses darf aber die Anklageschrift herangezogen werden (vgl. BGHSt 10, 137, 138).
Sie ergibt hier, dass es sich um die Aktfotografien und Aktdiapositive handelt, die am 18. September 1961 bei der polizeilichen Durchsuchung sichergestellt wurden. Sie sagt ferner, dass ein Teil der beschlagnahmten Aktfotos unzüchtig ist und sämtliche Aktfotos und Aktdiapositive offensichtlich schwer jugendgefährdend sind (vgl. Bd. I Bl. 84 u. 87 d. A.).
Damit ist insoweit die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat hinreichend bezeichnet worden.
Dass weder in dem Eröffnungsbeschluss noch in der Anklageschrift mitgeteilt wird, welche einzelnen der genannten Abbildungen unzüchtig und welche nur offensichtlich schwer jugendgefährdend sind, ergibt keinen Gesetzesverstoß.
2. Zu Unrecht meint die Revision, § 60 Nr. 3 StPO sei verletzt worden, weil der Zeuge Jarschke auf Grund dieser Vorschrift unvereidigt geblieben ist.
Das Urteil stellt fest, dass die unzüchtigen oder offensichtlich schwer jugendgefährdenden Abbildungen, durch deren Vertrieb der Angeklagte sich strafbar gemacht hat, von Jarschke als Hersteller stammten (vgl. UA S. 52).
Das rechtfertigt die Auffassung der Strafkammer, Jarschke sei im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig, d. h. verdächtig, bei der Tat des Angeklagten in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt zu haben. Dies kann bei einer Tat, die der Täter durch den Vertrieb unzüchtiger oder offensichtlich schwer jugendgefährdender Abbildungen begeht, auch tun, wer die Abbildungen herstellt, damit andere sie vertreiben. Dabei bedeutet es keinen rechtlich erheblichen Unterschied, ob der Täter die Abbildungen unmittelbar von dem Hersteller oder, wie im vorliegenden Fall, über einen Mittelsmann (Peters) bezieht.
Der Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO entfällt auch nicht deshalb, weil die Strafkammer nicht hat aus- ██████████kennen, dass die Abbildungen, die der Angeklagte über ███ vor ██████████ bezog, mit denjenigen Ab- ██████████sachgleich sind, die durch Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 5. September 1961 als nicht anfechtig im Sinne des § 184 StGB freigegeben wurden.
3. Erfolglos ist der Einwand, die Ablehnung des Beweisantrages, Dr. Dr. Giese als Sachverständigen zu hören, sei rechtsfehlerhaft, weil die Wahrunterstellung den Beweisantrag nicht entspreche. Die Strafkammer hat den Beweisantrag ausweislich des Ablehnungsbeschlusses ohne Rechtsirrtum dahin verstanden, dass durch die beantragte Anhörung des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit einer medizinisch indizierten Benutzung der Gliedstütze als auch die Tatsache bewiesen werden sollte, dass es sich bei der Gliedstütze nicht um einen zu unzüchtigem Gebrauch bestimmten Gegenstand handele. Sie hat den Antrag mit der Begründung, dass die Beweistatsache als wahr unterstellt werden könne, nur zurückgewiesen, soweit er den ersten Punkt (Möglichkeit einer medizinisch indizierten Benutzung) betraf. Das konnten der Angeklagte und sein Verteidiger aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschluss ohne weiteres erkennen.
Soweit der Antrag die Tatsache betraf, dass die Gliedstütze kein zu unzüchtigem Gebrauch bestimmter Gegenstand sei, hat die Strafkammer ihn mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Entscheidung hierüber nicht der Beurteilung eines medizinischen Sachverständigen unterliege, d. h., die Kammer die erforderliche Sachkunde selbst besitze.
Das ist bei der Sachlage, wie sie sich aus den Darlegungen auf Seite 54 ff. UA ergibt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kommt hier im Gegensatz zur Meinung der Revision sachlichrechtlich nicht darauf an, wofür der Gegenstand vom Hersteller bestimmt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit für einen unzüchtigen Gebrauch geeignet ist und erfahrungsgemäß zu einem solchen Gebrauch auch verwendet wird.
4. Das Urteil stellt auf Seite 60 UA fest, dass der Angeklagte auch bei der Werbung für die Gliedstütze mit Unrechtsbewusstsein handelte. Die „Sorgenfrei“-Schlussfolgerung, auf der diese Feststellung beruht, ist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5. Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht verkannt, dass es für die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auf die Form und den Inhalt der Anpreisung, sondern nur darauf ankommt, ob die Gegenstände, die angepriesen werden, zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind.
Das Urteil sagt zwar auf Seite 57 UA, die Kammer sei der Auffassung, dass Inhalt und Form der Anpreisung der Gliedstütze „Sorgenfrei“ Sitte und Anstand verletzten. Die nachfolgenden Darlegungen lassen aber klar erkennen, dass die Strafkammer den Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hierdurch, sondern allein dadurch als erfüllt angesehen hat, dass der Angeklagte durch die Werbung für die Gliedstütze „Sorgenfrei“ Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt waren, dem Publikum ankündigte und anpries.
6./7. Die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von sachlichrechtlichen Mängeln. Die Strafkammer hat insbesondere das Merkmal „unzüchtige Abbildungen“ weder verkannt noch falsch angewandt. Was die Revision unter 6 und der Revisionsbegründung hierzu im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
8. Die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 2 g, 10 EWVO enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtum.
Nach der Verordnung über das Außerkrafttreten der HWVO (BGBl. I 1961, 1106) ist die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 29. September 1964 verlängert worden.
Der Standpunkt der Revision, dass der in den Werbeprospekt Nr. 45 (UA S. 166) angepriesene „Entwicklungsbalsam Gigant“ nicht unter den Begriff der Sexualkräftigungsmittel im Sinne des Abs. 2 HWVO falle, ist haltlos. Dieser Begriff umfasst nach dem auf gesundheitspolizeiliche Erwägungen abgestellten Zweck des Gesetzes (BGHSt 5, 12, 18/19) nicht nur Mittel, die die geschlechtliche Potenz erhöhen, sondern auch solche, die durch äußerliche Kräftigung der Geschlechtsorgane eine Steigerung des Geschlechtsgenusses bewirken sollen.
9. Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Rechtsmittels. | Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt | Borker |