Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug – Unzulässiger neuer Tatsachenvortrag und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 559/59
- Datum
- 19.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Revisionsverfahren ist neuer Tatsachenvortrag grundsätzlich unzulässig; Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche sind nicht zulässig.
Für die strafrechtliche Bewertung eines Betrugs ist nicht maßgeblich, ob den Geschädigten ein Schriftstück zur Kenntnisnahme vorlag, sondern ob sie den unwahren Angaben des Täters geglaubt haben.
Vorsatz zur Schädigung des Vermögens liegt vor, wenn der Täter die wirtschaftliche Lage der Geschädigten kannte, die diese an Aufwendungen für einen in der Erfolgsaussicht ungewissen Anspruch hindert.
Bei einem fortgesetzten Tun genügen genaue Feststellungen zu den einzelnen Teilakten; Unklarheiten über den genauen Beginn der Tatreihe sind unschädlich.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 25. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Helmut ███████ aus ██████, geboren ████████████████ in ███, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25. August 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Unzulässig sind auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.
Für die strafrechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, ob die Geschädigten den von ihnen unterzeichneten Vertrag vorher durchgelesen hatten oder nicht; wie die Strafkammer richtig erkannt hat, kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Kreditsuchenden den unwahren Angaben des Angeklagten geglaubt hatten oder nicht. Den von der Revision in diesem Zusammenhang aufgestellten Erfahrungssatz gibt es nicht („Auch im Geschäftsleben noch so unerfahrene Zeugen wissen, dass bei Abschlüssen von Verträgen nicht die mehr oder weniger wohlklingenden Beteuerungen der Verkäufer maßgebend sind, sondern der schriftliche Inhalt der Vereinbarung“).
Schließlich ist auch ohne erkennbaren Rechtsmangel festgestellt worden, dass die Kreditsuchenden (mit Ausnahme von █████████) bei Kenntnis des wahren Sachverhalts keine Vermittlungsgebühr gezahlt hätten.
2. Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Vermögen der Getäuschten vorsätzlich geschädigt. Hierfür genügt, dass die Kreditsuchenden sich in wirtschaftlichen Verhältnissen befanden, die ihnen Aufwendungen für einen in seiner Erfolgsaussicht ungewissen „Darlehensvermittlungsanspruch“ nicht gestatteten, und dass der Angeklagte dies wusste. Beides geht aus dem Urteil hervor.
3. Den Umfang der Schuld stellt das Urteil im Einzelnen fest, indem es für jeden Teilakt des fortgesetzten Tuns den Sachverhalt mitteilt. Bei dieser genauen Beschreibung kommt es auf etwaige Unklarheiten über ihren Beginn nicht an.
4. Da auch die Strafe von keinem Rechtsmangel beeinflusst ist, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |