Treffer
BGH Urteil im Sicherungsverfahren

Revision verworfen: Keine Unterbringung bei wirksamer kirchlicher Überwachung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 559/56
Datum
19.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanordnung der Unterbringung eines wegen sexualisierter Handlungen mit Jugendlichen beschuldigten Pastors. Streitpunkt ist, ob kirchliche Aufsichts- und Beschränkungsmaßnahmen anstelle einer Unterbringung die öffentliche Sicherheit ausreichend gewährleisten. Der BGH verwirft die Revision, weil das Landgericht die Geeignetheit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen sowie die Gefährlichkeitsprognose tatrichterlich und fehlerfrei festgestellt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nicht erforderlich, wenn die öffentliche Sicherheit durch weniger einschneidende, aber geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt werden kann.

2

Die Wirksamkeit freiwilliger Aufsichts- oder Anordnungsmaßnahmen (z. B. kirchlicher Disziplinarmaßnahmen) ist nicht von vornherein ausgeschlossen; die Frage ihrer Tragfähigkeit ist tatrichterlich zu entscheiden.

3

Die Geeignetheit alternativer Schutzvorkehrungen und die Gefährlichkeitsprognose sind durch umfassende Tatsachenwürdigung zu prüfen; eine darauf beruhende Feststellung des Tatrichters ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern angreifbar.

4

Eine organische Hirnerkrankung, die Hemmungshemmungen beseitigt, schließt die Wirksamkeit von Anordnungen Dritter zur Verhinderung gefährlicher Kontakte nicht generell aus; die konkrete Überwachungs- und Einsatzregelung ist zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 6. September 1956

Rubrum

5 StR 559/56

Im Namen des Volkes

Im Sicherungsverfahren gegen den Pastor Curt ██ aus ████ bei ████, geboren am ████ ██ 1904 in █████, wegen Unterbringung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. September 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschuldigte war bis zum Jahre 1954 katholischer Pfarrer in ██████ (Kreis TT). Er schlief im Sommer 1954 einmal mit dem 17-jährigen Lehrling Werner G. und zweimal mit dem noch nicht ganz 14-jährigen Winfried █████ allein in einem Zelt, das er im Garten seines Pfarrhauses aufgestellt hatte. Er fasste in der Nacht einmal an den Geschlechtsteil des Werner G. Dieser bemerkte es und wehrte sich ab. Dasselbe ereignete sich mit Winfried ███ zweimal im Zelt und ein drittes Mal im Pfarrhaus, als der Junge dort mit dem Beschuldigten in demselben Bette schlief. In der zweiten Nacht im Zelt hatte der Beschuldigte außerdem die Hand Winfried ██████ an seinen eigenen Geschlechtsteil geführt. Der Junge hatte sie jedoch sofort wieder zurückgezogen.

Bis zum Frühjahr 1954 übernachtete der Beschuldigte mindestens fünfmal in der elterlichen Wohnung des 15-jährigen Lehrlings Josef ████. Beide lagen dabei in demselben Bett und befriedigten sich jedesmal gegenseitig bis zum Samenerguss.

Der Beschuldigte leidet an einer organischen Hirnerkrankung, die sein Hemmungsvermögen ausschließt.

Die Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Es müsse zwar mit Sicherheit damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft unzüchtige Handlungen mit Jugendlichen vornehmen würde, wenn er wieder in der allgemeinen Seelsorge als Gemeindepfarrer verwendet würde oder in anderer Weise Gelegenheit hätte, mit Jugendlichen in Berührung zu kommen, insbesondere mit ihnen Wanderungen zu machen oder zu zelten. Solche Möglichkeiten seien dem Beschuldigten jedoch künftig vollständig verschlossen. Der Beschuldigte ist nach der Aussage des Pastors Sch., des Ortspfarrers der Gemeinde H., zur Zeit im Krankenhaus in H. untergebracht. Seine Tätigkeit beschränkt sich darauf, im Krankenhaus Andachten zu halten, die Messe zu feiern und hin und wieder Vortragsabende für die Krankenschwestern zu veranstalten. In einer ähnlichen Umgebung wie jetzt wird aber der Beschuldigte nach den Ausführungen des Generalvikariatsrats ███████████ auch in Zukunft gehalten werden. Dieser Zeuge, der zur Zeit vertretungsweise der kirchliche Vorgesetzte des Beschuldigten ist, hat es als ausgeschlossen bezeichnet, dass der Beschuldigte in Zukunft wieder seine frühere Tätigkeit als Gemeindepastor aufnehmen oder in einer Stellung eingesetzt werden könnte, in der er die Möglichkeit hätte, mit Jugendlichen in gefährdende Berührung zu kommen. Vorgesehen ist, den Aufenthalt und die Tätigkeit des Beschuldigten auf kirchliche Anstalten und Heime zu beschränken, in denen er nur mit Erwachsenen in Berührung kommt und unmittelbar beaufsichtigt wird (UA S. 5, 6). Da zu erwarten sei, dass der lenkbare und gefügige Beschuldigte den Anordnungen seiner Kirchenbehörde folgen werde, erfordere die öffentliche Sicherheit nicht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertritt, hat keinen Erfolg.

1.) Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nicht anzuordnen, wenn die Öffentlichkeit durch andere, weniger einschneidende Mittel genügend geschützt werden kann. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass im vorliegenden Falle Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen der Kirchenbehörde in Betracht kommen. Sie können im Einzelfalle ebenso geeignet sein wie die durch Verwandte, auf die die Rechtsprechung wiederholt hingewiesen hat (RGSt 69, 12; BGHSt 1, 450).

Dass die Wirksamkeit der kirchlichen Sicherheitsvorkehrungen von der freiwilligen Unterordnung des Beschuldigten abhängt, ist entgegen der Auffassung der Revision kein grundsätzliches Hindernis. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung BGSt 76, 134 einen Rechtsirrtum in der Annahme des damaligen Tatrichters gefunden, „dass ein freiwilliger Eintritt in eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht ausreiche, weil bei der ganzen Persönlichkeit des Beschuldigten zu erwarten sei, dass es ihm gelingen würde, sich eigenmächtig der erforderlichen Aufsicht zu entziehen“. Ob diese Gefahr im Einzelfalle besteht, ist aber, wie auch das Reichsgericht gleich darauf zu erkennen gibt, eine Tatfrage. Das Landgericht verneint sie auf Grund der vom Sachverständigen geschilderten Persönlichkeit des Beschuldigten. Diese tatsächliche Beurteilung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer unterstützend berücksichtigt, der Beschuldigte werde mit Rücksicht auf die Versorgung seiner Schwestern besonders geneigt sein, sich den Anordnungen der Kirchenbehörde über seinen Aufenthalt und seine Tätigkeit zu fügen. Dieser Erwägung des Landgerichts steht nicht, wie der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, „die festgestellte Geisteskrankheit des Beschuldigten“ entgegen. Sie nimmt ihm zwar die nötigen Hemmungen gegen unzüchtige Handlungen mit männlichen Jugendlichen, wenn sich ihm dazu die Gelegenheit bietet. Das schließt aber nicht aus, dass er in der Frage, wo er sich dienstlich und außerdienstlich aufzuhalten hat, der kirchlichen Autorität auch mit Rücksicht auf seine Angehörigen gehorcht.

2.) Können also Vorkehrungen der Kirchenbehörde im vorliegenden Falle grundsätzlich geeignet sein, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt entbehrlich zu machen, so lässt das Urteil auch erkennen, dass die Strafkammer auf Grund der Zeugenaussagen des Ortspfarrers der Gemeinde ████ und des derzeitigen kirchlichen Vorgesetzten des Beschuldigten zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Vorkehrungen, die die Kirche jetzt ergriffen hat und für die Zukunft beabsichtigt, zur Beseitigung der Gefahr ausreichen.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Urteil ergibt, dass der Beschuldigte im Krankenhaus in ████ keine Aufgaben hat, die ihn mit Kindern oder Jugendlichen zusammenführen können, dass ihm auch künftig keine Amtstätigkeit dieser Art übertragen wird, und dass auch im Übrigen die Lebensführung des Beschuldigten von der Kirche streng überwacht wird und auch in Zukunft überwacht werden soll.

Die Erwägung der Strafkammer, der Beschuldigte werde „langsam immer ungefährlicher, weil er sich bereits jetzt in einem Zustande abnehmender Vitalität und zunehmender Senilität“ befinde, ist eine offensichtliche Hilfserwägung, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie rechtliche Fehler enthält.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer

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