Einbruchsdiebstahl bei außen angebrachten Schaukästen verneint – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 559/52
- Datum
- 21.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einbruchsdiebstahl i.S.v. § 243 Ziff. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum eindringt; außen an der Mauer befestigte Schaukästen, die nicht zum Betreten bestimmt sind, erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
Sind die für die Qualifikation einer Tat erforderlichen Merkmale in den Feststellungen unklar, ist die Verurteilung hinsichtlich dieses Tatbestands aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Beeinflusst die Annahme eines qualifizierenden Tatbestands die Strafhöhe, ist der Strafausspruch insoweit in vollem Umfang aufzuheben.
Die Aufhebung des Urteils in einem gemeinschaftlichen Fall für einen Angeklagten führt nach § 357 StPO auch zur Aufhebung für den Mitangeklagten in demselben Fall; eine Ausdehnung der Aufhebung auf andere, von der strittigen Frage unabhängige Verurteilungen ist nur vorzunehmen, wenn eine Beeinflussung der Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 27. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████ Josef W ██, geboren am █████ ██ ███ (Krs. KCD), wohnhaft in ██ ████ ███████ ███ (MSO-Einheit), z. Zt. in █████████████████ im Landgerichtsgefängnis in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1952, an der teilgenommen haben:
Dr. Waschow – Bundesrichter – als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. März 1952 in folgenden Punkten aufgehoben:
1. Hinsichtlich des Angeklagten ███████ a) soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle RC_D verurteilt ist, im Schuldspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen, b) wegen des gesamten Strafausspruchs,
2. hinsichtlich des Angeklagten ███ a) soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle RC_D verurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen, b) ferner im Gesamtstrafausspruch.
II. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ███████ verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, den Angeklagten ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen Hehlerei und Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ██████ Revision eingelegt; sie stützt sich auf Verletzung des materiellen Rechts.
I.
1. Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass der Angeklagte als Mittäter in einem Fall des █████ im anderen Fall des a) angesehen ist, richtet sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat einwandfrei daraus, dass sich der Angeklagte jeweils am Tatort aufhielt und einen erheblichen Teil der Beute erhalten hat, darauf geschlossen, er habe den Vorsatz gehabt, die Taten als eigene zu begehen.
2. Hingegen muss die Revision im Falle RC_D aus einem anderen Grunde zum Erfolg führen. Nach den Feststellungen des Urteils hat in diesem Falle der Angeklagte ███████ in Anwesenheit des Angeklagten ██████ die Scheibe eines Schaukastens eingeschlagen, die darin befindliche Ware herausgenommen und mit dem Angeklagten ████████████████ [REDACTED].
Hierin sieht die Strafkammer einen Einbruchsdiebstahl nach § 243 Ziff. 2 StGB. Es ist nicht ersichtlich, ob hier die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff des Einbruchsdiebstahls ausgegangen ist. Schaukästen, die nicht in das Mauerwerk eingelassen, sondern nur an der Außenwand befestigt sind, sind weder Teile eines Gebäudes oder umschlossenen Raumes, noch selbst umschlossene Räume. Sie sind nicht zum Betreten von Menschen bestimmt. Wer aus einem lediglich außen an dem Mauerwerk angebrachten Schaukasten stiehlt, begeht daher keinen Einbruchsdiebstahl (vgl. RG DR 1930, 920).
Da sonach nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des Einbruchsdiebstahls im Falle RC_D gegeben sind, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die Strafkammer wird die Frage des Einbruchsdiebstahls unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen in der neuen Verhandlung zu klären haben. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass die im Falle ███████ für den Angeklagten █████████ ausgeworfene Strafe von 1 Jahr Gefängnis von der Annahme der Strafkammer beeinflusst ist, er habe auch im Falle RC_D einen Einbruchsdiebstahl mit ausgeführt, muss bezüglich dieses Angeklagten das Urteil hinsichtlich der Straffestsetzung in vollem Umfange aufgehoben werden.
II.
Die Aufhebung des Urteils gegenüber dem Angeklagten ███ im Falle ██████ führt auch nach § 357 StPO zur Aufhebung des Urteils gegenüber dem Angeklagten ████ im gleichen Falle. Bei diesem Angeklagten bestand aber keine Veranlassung, die Aufhebung auch auf den Strafausspruch in den übrigen Fällen, in denen er verurteilt ist, auszudehnen, da es ausgeschlossen erscheint, dass bei diesem Angeklagten, der wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und außerdem noch wegen Hehlerei und Unterschlagung verurteilt ist, die Strafhöhe in den übrigen Fällen durch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Falle ████ beeinflusst ist.
| Dr. Koffka | Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Siemer |