Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtstrafenbildung (§55 StGB) und Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 558/81
Datum
26.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH hebt den Teil des Urteils betreffend die Gesamtstrafe auf, weil der Tatrichter nicht geprüft hat, ob frühere Einzelstrafen nach §55 StGB zu einer Gesamtstrafe zu verbinden sind. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Sache wird zur erneuten Bildung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter ausdrücklich prüft und darlegt, ob frühere rechtskräftig verhängte Einzelstrafen einzubeziehen sind.

2

Unterbleibt die gebotene Prüfung der Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Aus den Urteilsfeststellungen müssen etwaige Hinderungsgründe für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erkennbar sein; fehlende Feststellungen können nicht durch nachträgliche Überlegungen ersetzt werden.

4

Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen sind vom Revisionsgericht zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den freischaffenden Künstler Detlef-Harro S. (____) aus █████████ (Schweiz), geboren am ██████████ 1949 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Beleidigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1982 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO – einstimmig –

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1981 im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Zur erneuten Bildung der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Gründe

Die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil sich der Tatrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob mit den durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 9. Oktober 1979 verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe (§ 55 StGB) zu bilden war. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben sich keine Hinderungsgründe für eine solche nachträgliche Gesamtstrafbildung.

Im Übrigen deckt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf. Die in den Schriftsätzen des Rechtsanwalts Prof. ████████ vom 19. August 1981 und vom 25. Januar 1982 erhobenen Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen sind sämtlich offensichtlich unbegründet.

HerrmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki