Treffer
BGH Urteil

Revision: Anordnung einer Fahrerlaubnissperre (§ 42m StGB) geboten – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 558/69
Datum
25.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht keine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hat. Zentrale Frage ist, ob bei festgestellter Ungeeignetheit die Anordnung einer Sperre nach § 42m StGB dem Ermessen unterliegt. Der BGH stellt klar, dass die Anordnung verpflichtend ist und nur die Dauer ermessensabhängig ist. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42m Abs. 1 StGB (Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen) hat das Gericht die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. eine selbständige Sperrfrist anzuordnen; dies ist keine Ermessensfrage.

2

Die Verpflichtung zur Anordnung einer Sperrfrist nach § 42m Abs. 1 Satz 2 StGB gilt sinngemäß auch, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis besitzt.

3

Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen ist materiellrechtlich gebunden; allein die Festlegung der Dauer der Sperrfrist bleibt dem Ermessen des Gerichts vorbehalten.

4

Die Tatsache, dass in einem früheren Urteil bereits eine Sperre angeordnet wurde, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen eine weitere selbständige Sperrfrist anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Binnenschiffer Wilfried ███ aus ██████, geboren am █████████ 1942 in ███████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, - Bundesrichter Schmidt, - Bundesrichter Siemer, - Bundesrichter Dr. Börker, - Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, - Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, - Bundesanwalt ███ ███ ███████████ als Vertreter der ███████████████████, - Rechtsanwalt ████ ██ als Verteidiger, - Justizhauptsekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Juni 1969 insoweit aufgehoben, als es nicht anordnet, dass dem Angeklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder für immer keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Nach den Feststellungen des Landgerichts erbrach und stahl der Angeklagte in drei Fällen abgestellte Personenkraftwagen, fuhr mit ihnen, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte, und benutzte sie zur Durchführung von Einbruchsdiebstählen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen einfachen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und wegen anderer strafbarer Handlungen, insbesondere mehrerer Fälle des vollendeten oder versuchten schweren Rückfalldiebstahls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge nur dagegen, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, anzuordnen, dass dem Angeklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder für immer keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Angeklagte hat einen Teil der strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verübt. Die Strafkammer geht auch ersichtlich davon aus, dass sich aus den Taten seine Ungeeignetheit ergibt, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 42m Abs. 1 StGB).

In einem solchen Falle muss das Gericht einen Angeklagten, der eine Fahrerlaubnis hat, diese entziehen (BGHSt 5, 168, 176; 6, 183, 185). Dasselbe gilt, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hat, sinngemäß für die Anordnung einer selbständigen Sperrfrist nach § 42m Abs. 1 Satz 2 StGB. Beide Maßnahmen hängen nicht vom Ermessen des Tatrichters ab. Dieses entscheidet nur über die Dauer der Sperrfrist. Die Anordnung hätte das Landgericht daher nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, schon durch Urteil vom 1. Februar 1966 sei die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Angeklagten für fünf Jahre gesperrt worden und eine neue Anordnung dieser Art wäre wenig sinnvoll, weil die Sperrfrist schon bald nach der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft ablaufen würde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtDr. Börker
SchmidtHerrmann