Revision teilweise erfolgreich: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 558/68
- Datum
- 11.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung sind die Zukunftsaussichten des Verurteilten umfassend zu prüfen; zurückliegende Vorstrafen sind im Lichte eines seither unbeanstandeten Verhaltens zu würdigen.
Das hohe Lebensalter und daraus möglicherweise verminderte Einsichtsfähigkeit sind bei der Beurteilung des zukünftigen Gefährdungsrisikos zu berücksichtigen und können zu Gunsten des Verurteilten wirken.
Der Tatrichter muss prüfen, ob gesetzmäßiges und geordnetes Verhalten künftig durch behördliche Maßnahmen oder durch vom Gericht zu bestimmende Auflagen erreichbar ist (vgl. BGHSt 8,182,185).
Die Begründung, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung, muss widerspruchsfrei sein; es ist rechtsfehlerhaft, zugleich auf hohen Schuldgrad abzustellen und im Weiteren zu erklären, das Verschulden falle nach §51 Abs.2 StGB nicht erheblich ins Gewicht.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer beim Amtsgericht Celle, 11. Juli 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Adolf ███ aus ██, Kreis ██, ██, geboren ███████████ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom 11. Juli 1968 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Zur erneuten Entscheidung, ob die gegen den Angeklagten verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen; das hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Gründe
Die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat zunächst keinen Rechtsfehler in Bezug auf den Schuldspruch aufgedeckt. Für die Strafzumessungsgründe gilt das nur für die verhängte Strafe von sechs Monaten Gefängnis. Dagegen kann das Urteil insoweit von Rechtsirrtum beeinflusst worden sein, als die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Strafkammer verneint zunächst die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB. Sie gründet ihre Meinung, der Angeklagte werde wieder als Sittlichkeitsverbrecher straffällig werden, auf die erheblichen Vorstrafen und darauf, dass er die jetzige Tat recht hemmungslos begangen habe. Das kann bei dem zur Tatzeit 78 Jahre alten Angeklagten nicht als ausreichend angesehen werden.
Die Strafkammer hätte sich mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, dass die Vorstrafe des Angeklagten immerhin im Jahre 1950 verhängt worden ist, er sich somit 17 Jahre lang in sexueller Hinsicht straffrei geführt hat. Auch dass der Angeklagte seine Tat recht dreist, hemmungslos ausgeführt hat, kann nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden, weil sich hierin unter Umständen gerade die auf Altersabbau beruhende erheblich verminderte Fähigkeit zeigte, nach seiner Einsicht zu handeln.
Danach hätte die Strafkammer bei der Prüfung der Zukunftsaussichten untersuchen müssen, ob ein zukünftiges, gesetzmäßiges und geordnetes Verhalten des Angeklagten nicht auch durch behördliche Maßnahmen oder durch vom Strafrichter selbst zu bestimmende Auflagen herbeigeführt werden kann (vgl. BGHSt 8, 182, 185).
Nun hat die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung auch noch abgelehnt, weil das öffentliche Interesse (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) die Vollstreckung der Strafe erfordere. Auch diese recht formelhaft wirkenden Gründe sind jedoch nicht fehlerfrei. Es ist widersprüchlich und damit rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer zunächst ausführt, das öffentliche Interesse verlange die Vollstreckung der Strafe unter anderem wegen „des Grades des Verschuldens des Angeklagten“ und am Schluss dann davon spricht, „dass das Verschulden des Angeklagten unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht erheblich ins Gewicht fällt“.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schnitt |