Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassen eines Sachverständigengutachtens bei kindlicher Belastungszeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 558/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe die 11-jährige Belastungszeugin nicht ärztlich untersuchen lassen. Zentral war, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung oder für suggestives, sexualisiertes Verhalten des Kindes die Hinzuziehung eines Psychiaters erforderten. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil § 244 Abs. 2 StPO verletzt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin aufgrund möglicher psychischer Störungen oder besonderer Verhaltensauffälligkeiten zweifelhaft, hat das Gericht die Hinzuziehung eines fachkundigen Sachverständigen in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls anzuordnen.

2

Sexualisiertes Spielen des Kindes mit anderen Kindern oder entsprechende Verhaltensauffälligkeiten sind reale Tatsachen, die bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Notwendigkeit eines sachverständigen Gutachtens begründen können.

3

Liegt ein nachvollziehbarer Motivationsgrund des Kindes zur Falschaussage vor (z. B. Scham gegenüber Familienangehörigen), verstärkt dies die Schwierigkeit der Glaubwürdigkeitsbeurteilung und rechtfertigt die Ausschöpfung sachverständiger Aufklärungsmöglichkeiten.

4

Unterlässt das Tatgericht die erforderliche Feststellung durch einen Sachverständigen trotz gewichtiger Anhaltspunkte, verletzt es § 244 Abs. 2 StPO und die Entscheidung ist aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Jozef ██ aus ██, geboren ██████████████ in ████████ ██, wegen Unzucht mit Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit Erfolg rügt die Revision, dass der Tatrichter davon abgesehen hat, die jetzt 11-jährige Belastungszeugin Christa ███████ ihre Glaubwürdigkeit durch einen hierin erfahrenen Sachverständigen untersuchen zu lassen.

Nach den Feststellungen befindet sich die Mutter der kindlichen Belastungszeugin „für unabsehbare Zeit“ (UA S. 10) „wegen eines Nervenleidens in der Heil- und Pflegeanstalt Rickling“ (UA S. 3). Dass Christa an einer Geisteskrankheit wie ihre Mutter leiden könnte, hält die Strafkammer nur deshalb für unmöglich, weil „sich keinerlei Anhaltspunkte fanden“ (UA S. 12). Ohne vorherige ärztliche Untersuchung, allein auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Auskünfte des Erziehungsheims, lässt sich dies aber nicht sicher beurteilen.

Hinzu kommt, dass Christa, wie die angefochtene Entscheidung feststellt, „sexuellen Spielereien nicht abgeneigt“ und „dabei ertappt“ worden ist, „als sie mit zwei 7-jährigen Mädchen Doktor spielte und offenbar die Geschlechtsteile der Mädchen anfasste“ (UA S. 12). Auch dies hätte die Strafkammer dazu drängen müssen, sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Denn der Angeklagte wird von Christa nur mit Vorgängen belastet, die diese aus ihren „sexuellen Spielereien“ mit kleineren Kindern bereits kannte.

Schließlich hatte Christa auch einen (für Mädchen dieses Alters ausreichenden) Beweggrund, dem Beschwerdeführer mit Unrecht Vorwürfe zu machen. Denn nicht nur nach den Behauptungen des Angeklagten, sondern auch nach den Bekundungen des Kindes hatte dieses sich seines Vaters geschämt und wäre deshalb gern vor weiteren Besuchen des Beschwerdeführers im Erziehungsheim verschont geblieben (UA S. 11).

Diese Umstände insgesamt machten es hier besonders schwierig, die Glaubwürdigkeit des Kindes zu beurteilen. Insoweit hätten daher die Aufklärungsmöglichkeiten, zu denen die Herbeiziehung eines erfahrenen Psychiaters gehörte, ausgeschöpft werden müssen. Das ist nicht geschehen.

Wegen dieses Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO war die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang aufzuheben.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerKersting