Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue durch Anwalt bei Mandantengeldern; Bewährungsentscheidung rechtsfehlerfrei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 558/55
Datum
14.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Rechtsanwalt ließ den Kaufpreis aus dem Verkauf von Nachlassgrundstücken auf ein als „Anderkonto“ bezeichnetes eigenes Konto zahlen und entnahm später Teile für eigene Zwecke. Streitig waren u.a. Aufklärungspflicht, Beweiswürdigung, die Abgrenzung Missbrauchs- und Treubruchstatbestand des § 266 StGB sowie das Vorliegen von Schädigungsvorsatz und die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwarf beide Revisionen: Der Missbrauchstatbestand sei zwar nicht erfüllt, der Schuldspruch trage aber wegen Treubruchs; Schädigungsvorsatz könne aus den Gründen hinreichend entnommen werden. Die Bewährung nach § 23 StGB sei tragfähig begründet; neue Tatsachen seien im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn sich dem Tatgericht die Heranziehung weiterer Beweismittel nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist revisionsrechtlich nur angreifbar, wenn sie rechtliche Mängel aufweist, insbesondere auf unmöglichen Schlussfolgerungen, Verstößen gegen Erfahrungssätze oder widersprüchlichen Erwägungen beruht.

3

Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen missbraucht; fehlt es daran, scheidet eine Verurteilung nach dem Missbrauchstatbestand aus.

4

Fehlt es im Urteil an einer ausdrücklichen Feststellung des Schädigungsvorsatzes, kann dieser aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend bestimmt hervorgehen, wenn die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter eine (auch nur vorübergehende) Vermögensschädigung billigend in Kauf nahm.

5

Neue Tatsachen, die erst nach dem tatrichterlichen Urteil eingetreten oder behauptet werden, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 12. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesangestellten Walter ████████████ aus ██████████, geboren ████████████ 1902 in ██████████ (Memelland), wegen fortgesetzter Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12. August 1955 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war seit Januar 1950 Rechtsanwalt in Stade. Im Jahre 1953 wurde er mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem 1950 verstorbenen Gastwirt ██ ███████████████ beauftragt. Die Erbengemeinschaft bestand aus der Witwe des Erblassers und seinen Kindern Julius, Konrad und Agnes. Zugleich wurde der Angeklagte mit der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs beauftragt, der dadurch notwendig geworden war, dass Julius ██████ bei der Weiterführung der Gastwirtschaft in Schulden geraten war.

Um die zur Erfüllung des Vergleichs erforderlichen Geldmittel zu verschaffen, mussten mehrere zur Erbmasse gehörende Grundstücke veräußert werden. Am 21. Mai 1954 wurde ein Grundstück an die Stadt Stade verkauft. In dem Kaufvertrag wurde bestimmt, dass der Kaufpreis nach Auflassung auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse der Stadt ███ ██ ██ „Anderkonto“ zu zahlen sei. Dieses Konto war in Wahrheit gar kein „Anderkonto“, sondern ein Konto, das der Angeklagte im Jahre 1952 für geschäftliche und private Zwecke errichtet hatte.

Nachdem das Grundstück am 28. September 1954 an die Käuferin aufgelassen worden war, bat der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 1954 an das Grundstücksamt der Stadt Stade, den Kaufpreis in Höhe von 12.988 DM zuzüglich Notariatskosten in Höhe von 104 DM seinem Konto 43900 bei der Stadtsparkasse zu überweisen. Daraufhin wurden am 6. Oktober 1954 9.722,05 DM und am 26. Oktober 1954 weitere 574,38 DM, insgesamt also 10.296,43 DM überwiesen. Das Konto wies bei Eingang des ersten Betrages ein Soll von 2.054,62 DM, nach der Gutschrift beider Beträge ein Guthaben von 7.667,43 DM aus.

Der Angeklagte, der sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befand, verfügte in der Folgezeit in eigenem Interesse über Teilbeträge des Guthabens in einer Gesamthöhe von etwa 3.500 DM, obwohl er andere bereite Gelder zur Befriedigung der Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht zur Verfügung hatte.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklagten

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, die Scheidungsakten █████ gegen ████████ und die Unterlagen der Bundesvermögensverwaltung in Stade zum Beweise dafür beizuziehen, dass zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau erhebliche eheliche Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten und dass der Angeklagte der Bundesvermögensverwaltung im Sommer 1954 geschrieben habe, seine Ehefrau habe an einer Unterschriftsleistung unter einen neuen Mietvertrag kein Interesse, weil sie voraussichtlich in Amerika bleiben werde.

Die Rüge ist unbegründet. Die Beweisaufnahme auf die von der Revision angeführten Beweismittel zu erstrecken, brauchte sich der Strafkammer angesichts des Ergebnisses der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufzudrängen.

2.) Sachrügen.

a) Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art.

Was die Revision hierzu vorträgt, sind ausschließlich bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie können das Rechtsmittel nicht rechtfertigen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Sie ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugänglich. Nur dann, wenn die Entscheidung des Tatrichters über das Beweisergebnis rechtliche Mängel erkennen lässt, wenn sie insbesondere auf Schlussfolgerungen, die schlechterdings unmöglich sind, auf Verstößen gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder auf in sich widerspruchsvollen Erwägungen beruht, kann ein gegen sie gerichteter Revisionsangriff ausnahmsweise Erfolg haben. Mängel dieser Art sind hier nicht ersichtlich.

Bedenken gibt allerdings die Auffassung der Strafkammer Anlass, dass der Angeklagte sowohl den Missbrauchsals auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht habe. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Missbrauchstatbestand setzt voraus, dass der Täter die Befugnis missbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Dass der Angeklagte schon beim Abschluss des Kaufvertrages oder bei der Aufforderung an die Käuferin, den Kaufpreis auf sein Konto einzuzahlen, die Absicht gehabt hatte, über das Guthaben oder einen Teil von ihm in eigenem Interesse zu verfügen, hat die Strafkammer als nicht erwiesen angesehen. Sie hat die Untreuehandlungen nur in den späteren Verfügungen über das Guthaben gefunden. Dieses Guthaben war aber für den Angeklagten kein fremdes Vermögen. Der Missbrauchstatbestand ist aus diesem Grunde nicht erfüllt.

Dieser Mangel berührt jedoch den Bestand des Schuldspruchs nicht, weil die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dass der Angeklagte durch sein Verhalten den Treubruchstatbestand verwirklicht hat.

Bedenken könnten weiterhin die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite erwecken. Es fehlt an einer ausdrücklichen Feststellung des Schädigungsvorsatzes. In den Urteilsgründen heißt es hierzu nur, der Angeklagte sei sich seiner Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen; er habe vorsätzlich gehandelt.

Auch dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Bestimmtheit, dass die Strafkammer den Schädigungsvorsatz als festgestellt erachtet hat. Das Urteil sieht die Vermögensbeschädigung ohne Rechtsirrtum u. a. darin, dass die Erbengemeinschaft länger als nötig auf ihr Geld warten musste. Ein Rechtsanwalt, der unter Umständen, wie sie das Urteil feststellt, über Guthabenbeträge verfügt, die seinen Auftraggebern zustehen, weiß aber, dass er sich damit die Erfüllung der Ansprüche seiner Auftraggeber, wenn auch vielleicht nicht endgültig, so doch jedenfalls vorübergehend unmöglich macht, so dass die Auftraggeber mehr oder minder lange Zeit auf ihr Geld warten müssen. Dass der Angeklagte dieses Bewusstsein und damit Schädigungsvorsatz hatte, soll mit den Worten „vorsätzlich gehandelt“ offenbar gesagt werden. Dafür, dass die Strafkammer von dem Vorhandensein eines solchen Schädigungsvorsatzes überzeugt gewesen ist, spricht weiterhin, dass es in den Strafzumessungsgründen heißt, der Angeklagte habe die Erbengemeinschaft nicht endgültig schädigen wollen. Auch dies lässt erkennen, dass die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe gewusst und gewollt, dass die Gelder der Erbengemeinschaft, wenn auch nicht endgültig, so doch jedenfalls vorübergehend vorenthalten wurden. Das findet im Übrigen auch seine Bestätigung in einer an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, wonach der Angeklagte wusste, dass das Geld für die Durchführung des außergerichtlichen Vergleichs dringend benötigt wurde.

Auch sonst gibt der Schuldspruch zu keinen durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art Anlass.

b) Der Strafausspruch ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die rechtsirrige Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht nur den Treubruchs-, sondern auch den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt, ist für den Unrechtsgehalt der Untreuetat ohne Bedeutung, weil der Missbrauchstatbestand in Wahrheit nur ein Unterfall des Treubruchstatbestands ist. Sie kann aus diesem Grunde den Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Zu Bedenken könnte allenfalls Anlass geben, dass die Strafkammer als strafschärfend das „hartnäckige Leugnen“ des Angeklagten verwertet hat, der „trotz erdrückender Beweise nicht den Mut gefunden habe, sich zu seiner Tat zu bekennen“. Ein Leugnen des Angeklagten, auch ein hartnäckiges Leugnen, darf als Strafschärfungsgrund nur verwertet werden, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters, insbesondere auf seine Uneinsichtigkeit, Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit zu ziehen sind (vgl. BGHSt 1, 104; 342; BGH NJW 1955, 1158).

Dieses Bedenken greift jedoch nicht durch. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten, also auch aus seinem hartnäckigen Leugnen gefolgert hat, er sei ein Mensch mit geringem Verantwortungsbewusstsein. Das genügt.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Das Urteil begründet die Strafaussetzung zur Bewährung, wie folgt:

„Die Kammer hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt (§ 23 StGB). Es ist zu erwarten, dass er unter der Einwirkung der Aussetzung der Strafe in Zukunft keine strafbaren Handlungen, insbesondere der hier in Frage stehenden Art, mehr begehen und ein geordnetes Leben führen wird. Hierbei war besonders der Umstand mitbestimmend, dass der Angeklagte den Anwaltsberuf nicht mehr ausübt. Das öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung der Strafe nicht.“

Das ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer hätte die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB verneinen müssen, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils ein „zu Nachlässigkeit neigender Mensch mit geringem Verantwortungsbewusstsein“ sei. Dieser Umstand schließt die nach § 23 Abs. 2 StGB erforderliche Erwartung, dass der Angeklagte unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, nicht aus.

Der Einwand, dass der Angeklagte seine Stellung als Bundesangestellter inzwischen verloren habe, enthält die Behauptung einer neuen Tatsache, die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch kein Rechtsfehler darin gefunden werden, dass die Strafkammer die Möglichkeit des erwähnten Stellenverlustes unbeachtet gelassen hat. Diese Möglichkeit brauchte sie hier nicht zu beachten, weil sie unbedenklich annehmen durfte, dass der Angeklagte ohne Schwierigkeiten eine andere Stellung finden werde.

Die Auffassung der Strafkammer, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht gegeben seien, lässt gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Einer näheren Begründung bedurfte diese Entscheidung hier nicht. Der bloße Umstand, dass ein Rechtsanwalt Mandantengelder veruntreut hat, ist kein zwingender Grund, dem Täter Strafaussetzung zur Bewährung wegen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu versagen. Das gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung seinen Anwaltsberuf bereits aufgegeben hatte.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision des Angeklagten sowie die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Dr. RotbergDr. KoffkaBorker
SarstedtSchmitt