Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Vereidigung des Zeugen D.

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 55/79
Datum
24.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten rügten, dass der Zeuge D. im Hauptverfahren nicht vereidigt worden und das Landgericht nicht ausdrücklich über einen Vereidigungsverzicht (§§ 60, 61 StPO) entschieden habe. Der BGH hält den Verfahrensmangel für erheblich, weil das Urteil vielfach auf den Aussagen des Zeugen Bezug nimmt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung darauf beruht. Deshalb hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Der Entscheidung entsprach der Antrag des Generalbundesanwalts; über die Kosten der Revision entscheidet die zurückverwiesene Kammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist grundsätzlich vorzunehmen; entscheidet das Gericht, von der Vereidigung abzusehen, ist diese Entscheidung ausdrücklich zu treffen (§§ 60, 61 StPO).

2

Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen und wird kein ausdrücklicher Verzicht nach §§ 60, 61 StPO festgestellt, liegt ein Verfahrensmangel vor.

3

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf dem Fehlen der Vereidigung beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der revisionsrechtlichen Prüfung ist zu beachten, inwieweit die Beweiswürdigung und die Entscheidungsgründe auf den Aussagen eines nicht vereidigten Zeugen gestützt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Autoelektriker Hans-Jürgen aus ████, dort geboren am ██ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Fernmeldehandwerker Jürgen P. C. dort geboren am ██████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. April 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und P. C. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revisionen beider Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass der Zeuge D. nicht vereidigt und eine Entscheidung, von seiner Vereidigung abzusehen (§§ 60, 61 StPO), nicht getroffen worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer auf diesem Verfahrensmangel beruht; die Gründe des angefochtenen Urteils nehmen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vielfach auf die Aussagen des Zeugen D. Bezug (UA S. 59, 71, 72).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannUlsamer