Revision wegen Versagung von § 213 StGB – Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 557/78
- Datum
- 26.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 213 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter die für eine Strafmilderung erheblichen Umstände der Tatbeziehung substanziiert prüft und in den Entscheidungsgründen darlegt.
Kommt es für die Strafmilderung auf eine durch die Geschädigte erzeugte Abhängigkeit oder erpressungsähnliche Gewalt an, muss der Tatrichter bereits bei der Frage der Anwendbarkeit der Norm diese Verhältnisse klären.
Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit solchen entscheidungserheblichen Umständen in den Entscheidungsgründen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und eine Zurückverweisung zur Neuentscheidung über die Strafe.
Die Sachrüge ist zulässig, wenn das Urteil an einer substantiellen Erörterung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Rechtsfolgen fehlt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 26. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Regina K. ██████ aus B[O], dort geboren am ██████████ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. September 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 26. Mai 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Zur Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.
Das Schwurgericht lehnt die Anwendung des § 213 StGB u. a. mit der Begründung ab, die Angeklagte sei trotz der wiederholten Ansinnen der (später getöteten) Frau ████ immer wieder zu ihr gekommen, weil ihr, der Angeklagten, die „materiellen Zuwendungen zusagten“. Erst bei den übrigen Strafzumessungserwägungen geht das Urteil darauf ein, Frau ████ habe in der Angeklagten „ein Gefühl der Abhängigkeit erweckt“. Damit hätte sich der Tatrichter in diesem besonderen Fall schon zuvor auseinandersetzen müssen. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob die Angeklagte Frau █████ immer wieder aufsuchte, weil sie nicht auf Arbeitslohn verzichten wollte, oder ob Frau ████ die Angeklagte in nahezu erpresserischer Art „in der Hand hatte“ und deshalb von ihr die widerwärtigen und ekelerregenden Handlungen forderte, die schließlich die Tat auslösten.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |